51]
Aufnahmefähigkeit von Waren steigerte. Zuerst machte sich
immer stärker der Bedarf an Rohstoffen bemerkbar, die zur
Verarbeitung nötig waren. Die Einfuhr dieser Gruppe von
Erzeugnissen wuchs und wuchs, Die Wirtschaft wurde in
die Lage versetzt, zu produzieren, um mit Hilfe ihrer erhöhten
Produktion ihren Verpflichtungen den Gläubigerländern
gegenüber gerecht zu werden. Die eine Voraussetzung
für die Erfüllung der im Dawesabkommen von
Deutschland übernommenen Verpflichtungen war somit gegeben.
Die zweite trat jedoch nicht ein. Die Auslandsmärkte
blieben ihm verschlossen. Der Außenhandel brachte nichts
ein, sondern kostete nur. Bei einer weiter sich fortsetzenden
passiven Handelsbilanz wird die Erfüllungsmöglichkeit des
Dawesplanes immer mehr in Frage gestellt. Die große Gefahr
ist diejenige, daß die Deutschland vom Ausland gegebenen
Mittel mehr und mehr zur Finanzierung der Einfuhr
ausländischer Erzeugnisse dienen, als daß sie zur Förderung
der Ausfuhr dienen können. Vom Ausland strömen
Kapital und Waren herein. Wie kann von diesem Zustand
eine Gesundung erwartet werden?
Wenn die Einfuhr von Rohstoffen noch die Erklärung
tinden kann, daß sie zum weiteren Ausbau der Wirtschaft
notwendig ist, so ist doch die wachsende Einfuhr von Lebensmitteln,
Halbfabrikaten und Fertigwaren geradezu erschreckend,
um so mehr, als in diesen Gruppen die Ausfuhr
im Vergleich zu demselben Zeitraum des Vorjahres fast
überall zurückgegangen ist. Die Einfuhr ist gestiegen bei
lebenden Tieren um 100%, bei Lebensmitteln und Getränken
um 30%, bei Rohstotfen und ‘halbfertigen Waren
um über 50% und fertigen Waren um nahezu 100 %. Ueber
die Einfuhrsteigerung, die wichtige Lebensmittel etc. erfahren
haben, gibt folgende im Doppelzentnern aufgestellte
Tabelle Aufschluß:
Einfuhr von Lebensmitteln.
1927
3 729 962
12 251 451
9 907 327
9 9089 813
146 610
1 902 080
459 381
542 883
30117
103 399
25 794
634 774
4218
8855
Roggen
Weizen
Gerste
Mais, Dari
Erbsen, Hülsenfrüchte
Kartoffeln
Rohtabak
Aepfel
Ananas
Kakaobohnen
Tee
Rohkaffee
Stuten, Arbeitspferde (Stück)
Hengste, Arbeitspferde (Stück)
Pferde im Werte bis 300 Mark
das Stück 6 307
Schlachtvieh: Kälber (Stück) 14 079
Gefrierfleisch 614513
Schaffleisch 19 228
Federvieh, geschlachtet 51 640
Haarwild 10541
Preßtalg 154 985
Fisch-, Robben- und Walfischtran,
nicht gehärtet 418 421
Milch 156 273
Butter 176 159
Käse 327 267
Eier (in 1000 Stück) 1 441 340
Honig 33 280
Roggenmehl 240910
Erdnußöl 12 876
Rizinusöl 37 766
Kartoffelmehl 155 888
Rohrzucker 208 387
Rübenzucker 430 525
Kognak 1 738
Sprit und Brennspiritus 15 385
Wein 706 290
Schaumwein 1/, FI. 104 555
Schokolade 2094
Schokolade- und Kakaowaren 1 399
Eingedickte Milch 30 464
Sardinen und andere Fischzubereitungen
32.667 14 789
Rauchtabak in Platten und Rollen 3.183 636
(Fortsetzung folgt.)
Frankreich.
Gesetz über die Abänderung des französischen
Zolitarifs und die Ausfuhr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse.
Im „Journal Officiel“ Nr. 175 vom 29. Juli 1927
st das seit längerer Zeit erwartete Ermächtigungszesetz
veröffentlicht, durch das die Regierung ernächtigt
wird, gewisse Aenderungen an dem französischen
Zolltarif vorzunehmen und eine Anzahl
von Ausfuhrverboten für landwirtschaftliche Erzeug-1isse
aufzuheben. Das Gesetz hat folgenden Wortlaut:
Art. 1. — Die Regierung ist ermächtigt, ausıahmsweise
und während der Dauer von drei Mo-1aten
Aenderungen in der Tabelle A, die dem
Gesetz vom 11. Januar 1892 beigefügt ist und
durch verschiedene spätere Gesetze und Verfügunzen
Aenderungen erfahren hat, Abänderungen in
dem Maße vorzunehmen, das für den Abschluß
dringender Handelsverträge notwendig ist. Diese
Abänderungen können sich jedoch nicht auf Lebensmittel
und Kleidungsstücke, mit Ausnahme von
Wirkwaren, erstrecken.
Die neuen Zölle können jedoch nur in Verbindung
mit Abkommen, die ihre Ursache sind, vorläufig
in Kraft gesetzt werden. Sie müssen den
Kammern gleichzeitig mit den Abkommen sofort
nach deren Zusammentritt oder bei der Eröffnung
der nächsten Sitzung zur Annahmme unterbreitet
werden. Erfolgt die Genehmigung nicht, so verlieren
die Aenderungen und die Abkommen nach
Ablauf von 28 Tagen, vom Tage der Ablehnung
an gerechnet, ihre Gültigkeit.
Art. 2. — Die augenblicklich geltenden Ausfuhrverbote
und Ausfuhrzölle für lebende Tiere (Pferde,
Vieh, Geflügel, Tauben, Kaninchen), tierische Erzeugnisse
und Bälge (depouilles d’nanimaux),
pflanzliche Stoffe, ausgenommen: Getreide (Weizen,
Spelz und Mischkorn), Roggen, Holz und Narzissenzwiebeln,
sind von der Veröffentlichung an aufgehoben.
Zuchttiere reiner Rasse können unter den durch
Erlasse des Landwirtschaftsministers festzusetzenden
Bedingungen und unter dem Vorbehalt, daß sie
für Zuchtvereine bestimmt sind, zollfrei zugelassen
werden.
Handeilsvertrag zwischen Frankreich und Haitl,
Am 20, JR 1927 haben der französische Senat und die
Deputiertenkammer den zwischen Frankreich und Haiti am
29. Juli 1926 abgeschlossenen Handelsvertrag, dessen Ratiükatronsurkunden
am 6. Juli 1927 ausgetauscht worden sind,
penehmigt. Der Wortlaut des Vertrages vom 29. Juli 1926 und
des Abänderungsabkommens vom 22, Da 1927 sind öm
‚Jourmal Offictel“ Nr. 171 vom 24. Juli 1927 veröffentlicht.
Für die in Liste A genannten Erzeugnisse haitischen
Ursprungs, meist Kolonialwaren, wie Ebernholz, Kakao,
Kaffee, Baumwolle, Schwämme, Gummi, Palmöl, Honig, rohe
Häute, Pfeffer, Schmuckfedern, Ananas, Zitronen, Apfelsinen,
Zucker, Rum, Ölhaltige Früchte, Fleisch, Wurstwaren, Wild
und Geflügel, Fleischkonserven, Fische und Fischöl, werden
bei der Einfuhr in Frankreich und Algerien die niedrigsten
Zollsätze gewährt, die irgendeinem anderen Lande zustehen.
Für alle französischen und algerischen Erzeugnisse
gewährt Haiti die Meistbegünstigungssätze. Drei Jahre
vom der Ratifikation des Vertrages an genießen jedoch einige
in Liste B genannte Erzeugnisse, wie religiöse Artikel, zusammengesetzte
Medikamente, pharmazeutische Erzeugnisse,
Darfüms, Toilettenwasser, Pomaden, Federhalter, Fahrräder,
Kognak in Flaschen und Fässern, Liköre und Wein von
nehr als 22% Alkoholgehalt und andere Weine eine Zollermäßigung
von 331/,%. Fersmer sollen während der Dauer