Full text : 32.1927 (0032)

Amıtlicher Teil.

Die Rückwirkung der Verzögerung des
deutsch-französischen Wirtschaftsabkommens
 auf das Saargebiet,
Die Handelskammer zu Saarbrücken hat der
Tagespresse am 30. Juli folgendes Schreiben übermittelt:

Zahlreiche Anfragen an unsere Zollabteilung geben
uns Veranlassung, nochmals allgemein darauf hinzuweisen,
 daß ein Abschluß der Verhandlungen über
ein deutsch-französisches Provisorium bis zur Stunde
leider noch nicht abzusehen ist, Für die gesamte
Saarwirtschaft, die unter der lähmenden Ungewißheit
 nun schon wochenlang aufs schwerste‘ zu
leiden hat, ist dieser Zustand naturgemäß überaus
schmerzlich. Es ist einleuchtend, daß die Folgen
 der eingetretenen Verzögerung
schon heute schwerwiegenster Art sind,
gerade wenn man berücksichtigt, daß neben den
besonderen Bestimmungen der inzwischen bereits
verlängerten Saarzollabkommen, die leider nur eine
teilweise Verwirklichung der Ein- und Ausfuhrwünsche
 gebracht haben, den für den allgemeinen
Verkehr zwischen dem deutschen und französischen
Zollgebiet zu treffenden Abmachungen die größte
Bedeutung für die Saarwirtschaft zukommt.
 In Voraussicht und voller Erkenntnis der
durch die Unterbrechung des deutsch-französischen
Güteraustausches für das saarländische Wirtschaftslebem
 entstehenden Schwierigkeiten hat es die Ver
tretung der saarländischen Wirtschaft keinen Augen:
blick daran fehlen lassen, sowohl die deutsche als
auch die französische Delegation immer wieder aul
die außerordentlichen. Schädigungen, die in erstet
Linie dem Saargebiet aus diesem vertragslosen Zustand
 erwachsen, hinzuweisen und die Wünsche der
saarländischen Wirtschaftskreise für die zu erhoffende
 langfristige Verständigung stets mit allerstärkstem
 Nachdruck zu betonen.
Ueber Umfang und Inkrafttreten des zu erwartenden
 Abkommens kann ebenfalls vorläufig noch nichts
Bestimmtes gesagt werden. Den am Bezug deutscher
 Waren interessierten Firmen wird empfohlen,
sich auch weiterhin in Zweifelsfragen zunächst mit
der Zollabteilung der Handelskammer in Verbindung
zu bringen, die zur Auskunfterteilung und Aufklärung
 gerne bereit ist.

Zolilerstattung und Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
 für die vom 1.—14. Juli in
das Reichszollgebiet eingeführten
Waren saarländischer Herkunft, die
nach den Saarzollabkommen
Zollbegünstigung genießen.
Der Herr Reichsfinanzminister hat der Handelskammer
 auf ihren Antrag, für die oben bezeichneten
 Waren Zollerstattung bzw. Zollerlaß zu ge:
währen, in einem Schreiben vom 29. Juli 1927
[fa 11415 geantwortet. In diesem Schreiben weist
der Reichsfinanzminister zunächst darauf hin, warum
 der vertragslose Zustand unvermeidlich war und
warum aus Zzolltechnischen Gründen eine Rückwirkung
 der am 15. Juli in Kraft getretenen Verlängerung
 nicht in Betracht gezogen werden konnte.
Er sagt dann weiter:

„Für die während des vertragslosen Zustandes
eingeführten Waren kommt Zollerstattung oder Zollerlaß
 aus Billigkeitsgründen in Frage. Ich
gebe anheim, die in Betracht kommenden Firmen zu
veranlassen, entsprechende Anträge bei den zuständigen
 Landesfinanzämtern einzureichen, soweit die
Versendung der Waren während des vertragslosen
Zustandes aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen
erfolgen mußte.“
In einem weiteren Schreiben des Reichsfinanzministers
 vom gleichen Tage Ha 11 414 wird auf
aine weitere Anfrage der Handelskammer wegen deı
beizubringenden Unterlagen folgendes mitgeteilt:
„Im Hinblick auf die dortigen Ausführungen wird
von dem besonderen Nachweis abgesehen werden,
daß eine Abwälzung des Zolles nicht möglich gewesen
 ist. Erforderlich ist der Nachweis, daß
die Versendung der oben bezeichneten Erzeugnisse
aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen während
des vertragslosen Zustandes erfolgen mußte. Notwendig
 ist ferner die Beifügung eines Kontingentsscheines
 über die betreffende Menge.
Die Beibringung einer Bescheinigung der dortigen
Handelskammer darüber, daß die Versendung während
 des vertragslosen Zustandes aus zwingenden
wirtschaftlichen Gründen erfolgen mußte, ist erwünscht;
 es sind jedoch auch sonstige geeignete
Beweismittel zugelassen. Die Anträge sind bei dem
Landesfinanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die
Zollabfertigung stattgefunden hat.
Ich ersuche ergebenst, die in Betracht kommenden
Firmen entsprechend zu verständigen.“ :
Wir bitten die interessierten Firmen, sich wegen
der von hier auszustellenden Bescheinigung sofort
mit der Zollabteilung der Handelskammer in Verbindung
 zu bringen.

Inhalt des Amtsblaties der Regierungskommission
Nr. 24 vom 22. Juni 1927
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betr. Regimentsfeiern.
Verfügung betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Limbach,
Bekanntmachung betr, Ernennung zu Standesbeamten.
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigunger
(1911, 1278, 1631, 3821).
Verwaltung der Finanzen.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 371 vom 11
Juli 1927 (Amtsblatt Seite 171) zur Abänderung der Verordnung
 betr. die Einkommensbesteuerung vom 7. Dezembe:
1923, 28. April 1926, 22. April 1927.
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
 Postwesen.
Bekanntmachung betr. Fahrpreisermäßigung zum Besuche vor
Mustermessen bei Benutzung fahrplanmäßiger Züge.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Straßenneu- und Umbenennung.
Nachweisung von offenen, den Versorgungs- und Ausstellungs
anwärtern vorbehaltenen Stellen.

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