Wenn vorhin erwähnt werden mußte, daß es
Schwierigkeiten machte, die beteiligten Kreise —
auch die Industriegruppen — zu einem einheitlichen
Vorschlag für die Inlandskontingentierung zu veranlassen,
so ist dies insbesondere darauf zurückzuführen,
daß die Frage der Ausfuhr nach dem Reich
für die Saarindustrie vollkommen ungeklärt war,
so daß irgendwelche Ausgleichsmöglichkeiten zwischen
Inlands -und Ausfuhrkontingenten in keiner
Weise in Rechnung gezogen werden konnten. Die
Ausfuhr nach dem Reich hatte in den früheren
Jahren eine sehr wesentliche Entlastung für den
Saarmarkt mit sich gebracht, wobei allerdings zu
bemerken ist, daß der Ruhreinbruch in den Jahren
1923 wesentliche Störungen des Versandes zur Folge
gehabt hatte. Mit dem 10. Januar 1925 war abeı
jede Ausfuhrmöglichkeit für die Saarindustrie abgeschnitten.
Nichtsdestoweniger wurden die Fabrikanten
durch die Hoffnung auf eine Sonderregelung
der Saarzollfrage veranlaßt, einen kostspieligen Vertreterapparat
im Reiche weiter aufrecht zu erhalten,
um bei wieder einsetzender Belieferungsmöglichkeit
sofort den Verkauf nach dem Reich wieder aufnehmen
zu können. Es sind für diesen Zweck — ohne
Vebertreibung gesagt — Hunderttausende von Mark
geoptert worden, bis schließlich auch die kapitalkräftigsten
Firmen sich gezwungen sahen, ihre Verkaufsorganisationen
im deutschen Zollgebiet aufzugeben,
da die Entscheidung in der Ausfuhrfrage
immer wieder ins weite geschoben wurde. Eine
Inanspruchnahme der Zollstundung kam für die
Tabakindustrie in keiner Weise in Frage, da infolge
der Höhe der deutschen Zollsätze die etwa in Anspruch
genommenen Zollstundungen zu einem für
einen reellen Kaufmann nicht mehr tragbaren Risiko
geführt hätten. Nachdem man endlich im Saarzwischenabkommen
für die Einfuhr saarländischeı
Tabakerzeugnisse gewisse Kontingente, die nicht
einmal zollfrei, sondern noch mit recht erheblichen
Zwischenzöllen belastet waren, erkämpft hatte, zeigte
es sich, daß ein großer Teil der saarländischen
Industrie, die sehr gern exportiert haben würde,
dies gar nicht konnte; denn sie mußte sich ihren
Absatzmarkt wieder neu gewinnen und zudem erwiesen
sich die erwähnten Zwischenzollsätze, welche
unter ganz anderen Voraussetzungen (schwache
Frankenvaluta) festgesetzt waren und gleiche Konkurrenzverhältnisse
auf dem deutschen Markt zwischen
deutscher und saarländischer Industrie schaffen
sollten, als prohibitiv. Die Höhe der Zollbelastung
erkennt man leicht, wenn man z. B. aus
Fachblättern entnehmen kann, daß gewalzte Rippen,
die in jeder mittleren Rauchtabaksorte zu einem
gewissen Prozentsatz enthalten sind, zu einem
Preise angeboten werden, der unter dem Betrag
liegt, den die saarländische Industrie an Zoll für
ihr Fertigfabrikat zu bezahlen hat. Unter diesen
Umständen traten die Dachgesellschaften der Rauchtabak-
und Zigarettenindustrie, die in der Hauptsache
zwecks elastischer Ausnutzung der gewährten
Kontingente geschaffen worden waren, auf ihrem
Hauptaufgabengebiet garnicht in Tätigkeit; die erteilten
Unterkontingente wurden in keinem Fall voll
ausgenutzt. Es darf nicht verhehlt werden, daß die
Ausfuhrunmöglichkeit in der Zeit vom 10. Januar
1925 bis zum Inkrafttreten des Saarzwischenabkommens
und die Ausfuhrerschwerung durch die Zollzwischensätze
von diesem Termin ab die gesamte
Tabakindustrie des Saargebietes in eine überaus
schwierige Lage gebracht hat. Nicht unerwähnt
darf bleiben, daß die saarländische Tabakwirtschafi
mit ‘starken Gegenströmungen der Industrie des
Reichszollgebietes zu rechnen hat; auf diese Bestrebungen
führt die saarländische Industrie die
Auferlegung der erwähnten Zwischenzölle zurück
Wenn man die Haltung der Industrie des Reichszollgebietes
beurteilen will, so wird man berücksichtigen
müssen, daß die in den Kontingenten des
5aarzwischenabkommens vorgesehene Möglichkeit
des Importes in das deutsche Zollgebiet bei voller
Ausnutzung nur ganz geringfügige Prozentsätze der
‘nsgesamt auf den deutschen Markt gebrachten
Ware darstellen würde. Es machten die vorgesehenen
jährlichen Kontingentsmengen von jährlich
1000 t Rauchtabak 2,6 9%
30 Milkonen Stück Zigarren 0,5 %
330 Millionen Stück Zigaretten 1,2 %
der Jahresmengen des deutschen Marktes aus.
Zugrunde gelegt sind für diese Berechnung die im
Jahre 1926 zur Versteuerung gebrachten Mengen
von 37647 Tonnen Rauchtabak, 5681 Millionen
Stück Zigarren und 28338 Millionen Stück Zigareten.
Man wird Verständnis dafür finden, wenn die
saarländische Tabakindustrie bei der Revision des
5aarabkommens, welches den inzwischen veränderten
Verhältnissen und den gemachten Erfahrungen
Rechnung tragen soll, Zollfreiheit erstrebt, zumal
sie unter Beweis stellt, daß ihre Vorbelastung infolge
der zollamtlichen Abfertigung des Rohmaterials
auf der einen Seite als auch der Verzendungs-
und Verzollungsschwierigkeiten ihres
Fertigfabrikates auf der anderen Seite den vollen
Ausgleich für eine Gleichstellung mit der Industrie
les Reichszollgebietes bringt. Die saarländische Inlustrie
braucht unter allen Umständen den deutschen
Markt, da sie im Saargebiet mit seiner bekannt
schlechten Kaufkraft nicht genügend Absatzmöglichkeit
findet, um ihre Existenz zu fristen.
Bei der Lage des Tabakgewerbes überhaupt
wäre es angebracht gewesen, wenn die Regierungskommission
versucht hätte, diesem Umstand durch
ein Entgegenkommen in der Steuerpolitik und durch
sonstige steuertechnische Erleichterungsmaßnahmen
Rechnung zu tragen. Dies kann nun nicht festgestellt
werden. Es ist im Gegenteil zu bemerken, daß
eine Verordnung der Regierungskommission vom
28. April 1926 eine Erhöhung der Steuersätze
brachte, obwohl durch die progressive Staffelung
des Tarifs an sich der damals zu bemerkenden
Frankenentwertung durchaus Rechnung getragen
wurde. Ursprünglich war eine hundertprozentige
Erhöhung der Sätze vorgesehen, die sich aber in
Wirklichkeit doppelt und dreifach durch das Auf-‚ücken
der Höchstwerte einer Klasse in die nächste
ınd die Anwendung des erhöhten Steuersatzes in
dieser ausgewirkt hätte. Der Regierungsvorschlag
zu dieser untragbaren Erhöhung scheiterte an dem
energischen Widerstand des Tabakgewerbes. Auch
in anderer Hinsicht fand die Tabakwirtschaft bei
der Finanzverwaltung nicht das notwendige Verständnis
und Entgegenkommen. Im Reich wird
z.B. für Steuerstundungen vollkommene Zinsfreiheit
zewährt. Dies ist auch voll berechtigt, da ja der
Stundungsnehmer in dem vorliegenden Fall für den
Staat Steuereinnehmer-Dienste leistet. Die Regie-'‘ungskommission
fühlte sich aber veranlaßt, für
die Gewährung dieser Steuerstundungen einen Zinssatz
in Höhe von 10 % einzufordern, der sich durch
die angewendete Berechnungsweise noch erhöhte.
Mehrfache Versuche, eine Aenderung dieses Zustandes
herbeizuführen, brachten bis vor kurzem,
trotz ihrer Berechtigung, kein Ergebnis. Erst im
Jul dieses Jahres konnte sich die Finanzdirektion
zu einer Herabminderung des Zinssatzes auf 8%