Briefe im Ortsverkehr bis 20 g 8 Rpf., über 20 bis
250. g..15 Rpf., über 250—500 g 20 Rpf.; im Fernverkehr:
bis 20 15 Rpf.,. über 20—250 g 30 Rpf,
über :250—500 g 40 Rpf. Postkarten im Ortsverkehr:
5 Rpf., im Fernverkehr 8 Rpf.; Drucksachen (ein Unterschied
zwischen Voll- und Teildrucksachen wird nicht mehr
gemacht) in Form einfacher Karten auch mit anhängender
Antwortkarte 3 Rpf., bis 50 g 5 Rpf., über 50—100 g 8.Rpf.,
über 100—250 g 15 Rpf., über 250—500. g 30 Rpf., über
500 g bis 1 kg 40 Rpf., Meistgewicht 1 kg. Postwurfsendungen:
Drucksachen 3 Rpf., Mischsendungen, Drucksachen.
und Warenproben 6?/, Rpf. Geschäftspapiere, Warenproben
und Mischsendungen der ersten Gewichtsstufe 15 Rpf.,
Päckchen bis 1 kg 40 Rpf.
Pakete: 1. Zone bis 75 km, Gebühr bis 5 kg 50 Rpf.,
für jedes weitere Kilogramm 10 Rpf. 2. Zone über 75—15C
km bis 5 kg 60 Rpf., für jedes weitere Kilogramm 20 win
3, Zone über 150—375 km bis 5 kg 80 Rpf., für jedes
weitere Kilogramm 30 Rpf. 4. Zone über 375—750 km
bis 5 kg 80 Rpf., für jedes weitere Kilogramm 35 Rpf
5, Zone über 750 km, Gebühr bis 5 kg 80 Rpf., für jedes
weitere Kilogramm 40 Rpf. Bei Berechnung der Zonen:
entfernung zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reich
wird zur Ausgleichung der in Polen liegenden Strecke die
Gebühr der jeweilig nächstniedrigeren Zone in Ansatz ge:
bracht, Zeitungspakete gegen ermäßigte Gebühr und Ein:
schreibpakete fallen weg. Wertsendungen für je 500 RM
der Wertangabe Versicherungsgebühr 10 Rpf., Nachnahme:
gebühren, Vorzeigegebühren 20 Rpf.
Postanweisungen bis 10 RM. = 20 Rpf., über 10—25 RM.
= 30 Rpf., über 25—100 RM. = 40 Rpf., über 100 bis
250 RM. = 60 Rpf, über 250—500 RM. = 80) Rpf.,
über 500—750 RM. = 1 RM., über 750—1000 RM. = 1,20 RM
Eilzustellgebühren bei Vorauszahlung durch den Absendeı
für Ra Briefsendung usw. im Ortszustellbezirk 40 Rpf., im
Landzustellbezirk 80 Rpf., für Pakete (einschl. der Paket:
an im Ortszustellbezirk 60 Ppf., im Landzustellbezirk
1,20 RM., Gebühr für dringende Pakete 1 RM. Zeitungsgebühr
für monatlich einmaliges Erscheinen von Zeitungen im
urchschnittlichen Nummergewicht bis 0 g 112 Rpf., über
30—50 g-2- Rpf,. über 50—100- g 4 /Rpf., für. monatlich
zweimaliges Erscheinen von Zeitungen im durchschnittlichen
Nummergewicht. bis. 30. gg. 3 Rpf,, über 30—50 g. 4 Rpf..
über 50—100.g 8. Rpf. ..
Im Postscheckverkehr: ist die Ueberweisungsgebühr fallen
gelassen, . Ebenso ist von einer Erhöhung der Auszahlungszebühr
abgesehen worden. Für -Einzahlungen auf Zahlkarten
bis 10 RM. verbleibt es bei dem bisherigen Gebührensatz
‚on 10- Rpf., Einzahlungen von 10—25 RM. sollen 15 Rpf.
kosten, von 25—100-RM.. 20 Rpf., von 100—250 RM. 25 Rpf.,
im den folgenden Stufen bis 1250 RM. bleiben die Gebührensätze
unverändert, Ferner ist für die Beförderung der Postscheckbriefe
eine. Gebühr. vorgesehen, die bei Benutzung der
besonderen. gelben Briefumschläge 5 Rpf. beträgt. Die von
der Verwaltung vorgeschlagene Gebühr von 5 Rpf. für das
Ausfertigen. des Kontoauszuges. ist abgelehnt worden.
Die Wortgebühr für gewöhnliche lan steile grammne im
Ortsverkehr wird 8 Rpf., im Fernverkehr 15 Rpf. betragen.
Die bisherige Stundungsgebühr für Aufgabe eines Telezramms
durch Fernsprecher, die bisherige Gebühr für Mitı1ahme
eines Telegrammes durch die Zusteller von 10 Rpf.
und die Gebühr für Stundung von Telegraphengebühr kom:
men in Wegfahl,
Die in der Vorlage vorgesehene Einrichtung, beim Verkauf
lurch Wertzeichengeber (Automaten) eine 8-Pfg.-Karte
für 10 Pfg. abzugeben, ist beseitigt worden. Es sollen
Vorkehrungen getroffen werden, um auch aurch Automaten
die 8-Pfyg.-Marke zum Nennwert abzugeben.
Zurückweisung unbestellter Warensendungen.
In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen Geverbetreibenden
und Privatleuten unbestelite Warensendungen
ns Haus geschickt werden. Den Empfängern solcher Sendungen
wird empfohlen, sich in keinem Fall auf eine Bezahlung
oder Rücksendung einzulassen, sondern lediglich die
Ware zur Wiederabholung bereitzuhalten.
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland.
Wieder-Inkrafttreten
des deutsch-bolilvianischen Handelsvertrages.
Der Reichstag hat am 30. Juni 1927 beschlossen, die Vereinbarung
zwischen Deutschland und Bolivien vom 12. März
1924 in Kraft treten zu lassen. Durch diese Vereinbarung
hatten sich die beiden Länder dahin geeinigt, den Freundschafts-
und Handelsvertrag vom 22. Juli 1908 wieder in
Kraft zus setzen. Der Vertrag hat am 1. Juli wieder Gültigkeit
erlangt.
Zentralisation in der Organisation
der Spitzenverbände des deutschen Großhandels.
Mit Wirkung ab 1. Juli 1927 haben sich die bisher bestehenden
beiden Spitzenverbände des deutschen Großhandels,
der Zentralverband des Deutschen Großhamdels und der
Reichsverband des Deutschen Ein- und Ausfuhrhandels, zu
dem „Reichsverband des Deutschen Groß- und VUeberseehandels,
e. V.“, Berlin W 30, Motzstraße 2, zusammengeschlossen.
Frankreich.
Erleichterung
im französischen Kapitalfluchtgesetz.
Erhöhung der Grenze bei der Mitnahme
von Zahlungsmitteln.
Der französische Finanzminister hat am 23. Juli 1927
an alle französischen Banken und Kreditinstitute ein Rundschreiben
versandt, durch das die bisher gültigen Bestimmungen
über die Ausfuhr von Kapitalien eine Erleichterung
erfahren. Die Neuregelung ist bereits am 25. Juli 1927
in Kraft getreten, Die neuen Bestimmungen erstrecken sich:
1. auf Personen, die Im Ausland ihren Wohnsitz haben
Diesen dürfen die französischen Banken keine Vorschüsse
nit oder ohne Garantie gewähren, mit Ausnahme der Diskonjerung
von Wechseln auf Frankreich, die als Zahlung von
Waren dienen, Für Termingeschäfte auf Rechnung derselben
dersonen. muß die übliche Deckung im Augenblick der Aufyagserteilung
vorhanden sein; sie können keinesfalls reportiert
werden, Die Postlaufkredite werdem unter der Bedingung
zrlaubt, daß sie innerhalb der normalen Postlaufzeit Deckung
>rhalten,
2. auf Personen, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben
Die französischen Banken werden angewiesen, auch weiter:
ın Vorschüsse gegen Devisengarantie oder Bürgschaften
ausländischer Banken für jedes Geschäft abzulehnen, das
seinen Handelscharakter hat, Um Geschäfte mit dem Aus;
and zu erleichtern, sind die Banken ermächtigt, von ihren
ständigen Kunden in besonderen Fällen Aufträge für den
Ankauf von Devisen von 1000 bis 5000 Fr. auf eine einfache
auf Beweispapiere gestützte Erklärung hin anzunehmen zut
Jmwandlung von Beträgen im Ausland, die zur Bzahlung
von Käufen bestimmt sind, für Spenden, zur Bezahlung von
Sehältern oder Löhnen und grundsätzlich für jedes Geschäft
ıußer dem Ankauf von Wertpapieren oder einer Placierung
m Ausland, ;
Das Rundschreiben vom 31. Juli 1920 hatte die Banken
armächtigt, ihren Kunden Noten ausländischer Banken ‘zu
yeben oder ihnen Schecks oder Akkreditive auf das Ausland
%s zu höchstens 5000 Fr. pro Person auf Vorweisung eines
ardnungsmäßigen Passes und einer durch das Gesetz vorgeschriebenen
schriftlichen Erklärung auszustellen. Durch .die
weıue Anweisung wird die Grenze zwar nicht über 5000 Fr.
arhöht, jedoch ermächtigt der Finanzminister die Banken,
lie ein diesbezügliches Gesuch einreichen, dazu, auf Rechnung
'hrer ständigen Kunden ohne besondere Erlaubnis des FinanznindsterMums
Kapitalübertragungen ins Ausland in Form von