Full text : 32.1927 (0032)

Um das endgültige Regime
an = »
der elsässischen Kaligruben.
Kuxeninhaber für 645 Kuxe 6,5%. 8 10 gibt dem
Staat das Recht, in einer Frist von 25 Jahren -—
zunächst waren nur 10 Jahre vorgeschlagen — die
restlichen Kuxe aufzukaufen. — Die Regelung der
Ansprüche der Kuxeninhaber war einer der schwierigsten
 Punkte des gesamten Fragenkomplexes. Sowohl
 Elsaß-Lothringen wie die französischen und
neutralen Kuxeninhaber (die Kuxe der früheren
deutschen Besitzer sind sämtlich beschlagnahmt worden
 und stellen den heutigen Staatsbesitz dar) wehrten
 sich dagegen, enteignet zu werden, wie es wohl
zunächst in der Absicht des Staates lag. Speziell
die drei elsaß-lothringischen Departements verlanven
 seit Jahren von der Regierung Auszahlung ihres
Anteils am Reingewinn der elsässischen Kaligruben.
Die Lösung mußte daher auf die Rechte der Kuxennhaber
 Bedacht nehmen, wenn anders nicht neue
Schwierigkeiten entstehen sollten. Interessant ist
ibrigens festzustellen, daß die Zahl der privaten
Kuxeninhaber sich von 693 auf 645 verringert hat,
so daß anzunehmen ist, daß der Staat in der Zwischenzeit
 die abgestoßenen 48 Kuxe unter der Hand
erworben hat.
Der Bericht Peytral beschäftigt sich weiter mit
dem Kaliverkauf, der ausschließlich einem Kontor
vorbehalten bleiben soll. Das in 8 12 näher definierte
 Verkaufskontor hat das ausschließliche Verkaufsrecht
 sowohl für Frankreich wie für das Ausland,
 und zwar, wie ausdrücklich bemerkt wird,
geschieht das mit Rücksicht auf die „starren Grundsätze
 der deutschen Organisation, die sich im Kalihandel
 die Vorherrschaft zu sichern sucht‘. Das
Verkaufsmonopol erstreckt sich nicht nur auf Sylvinit,
 sondern auch auf Chlorkalium und alle anderen
Arten von Kalisalzen oder Produkten, die die Kaliyruben
 herstellen oder für ihre Rechnung hersteljen
 lassen. Vorzugspreise an die französische Landwirtschaft
 sollen nur unter der Bedingung gewährt
werden, daß das gelieferte Kali nicht ins Ausland
axportiert wird. Das Recht des Exportes steht nur
lem Kontor zu. Beschränkungen der Ausfuhr, die
m Interesse der französischen Landwirtschaft angebracht
 erscheinen — in der Tat hat sich die
ranzösische Landwirtschaft wegen übermäßiger
Forzierung des Exportes über Kalimangel im Inland
 zu beklagen gehabt! — unterliegen der Entscheidung
 des Landwirtschaftsministers. Praktisch
'st übrigens die Ausfuhr von Kalisalzen durch das
Dekret vom 11. September 1926 bereits unterbunden.

Die - schwierige Kontingentsfrage wird in 8 14
geregelt. Natürlich beansprucht jede Gruppe eine
möglichst große Quote für sich. Bis jetzt war aber
die Sache noch verhältnismäßig einfach, weil es
sich nur um die zwei Gruppen: Staatliche Gruben
und Kaligruben St. Therese handelte. Seitdem ist
aber eine neue Gruppe dazugetreten, die Kaligruben
von Blodelsheim, deren Schächte in Abteufung befindlich
 sind, und es besteht durchaus die Möglichkeit,
 daß im Laufe der Zeit weitere Gesellschaften
innerhalb und außerhalb Frankreichs entstehen.
Nach der ursprünglichen Fassung sollte die Quote
nach der Zahl der Schächte festgesetzt werden,
wobei den Schächten, die zur Zeit der Verkündung
des Gesetzes das Kalilager noch nicht erreicht hätten,
 so lange kein Kontingent gewährt werden sollte

Der Bericht Peytral.
Seit Jahren beschäftigen sich Regierung, Kammer
 und Senat in Frankreich mit der Regelung des
Schicksals der elsässischen Kaligruben, das noch
immer im ungewissen ist. Lange Gutachten sind
erstattet worden, aber die Einigung scheiterte entweder
 am Widerstand der Kammer oder des Senats,
die einen ganz verschiedenen Standpunkt vertraten.
Die Kammer setzte sich für eine Verpachtung der
Gruben an eine Privatgesellschaft unter Beteiligung
der drei elsaß-lothringischen Departements, der Industrie,
 der Landwirtschaft und der Arbeiterschafi
ein, der Senat dagegen war der Ansicht, daß der
Staat das ihm durch den Friedensvertrag zugefallene
 wertvolle Monopol nicht aus den Händen
geben dürfe und seine Ausbeutung selbst betreiben
müsse. Das von dem Senator Leon Perrier im Auftrage
 der Finanzkommission des Senates ausgearbeitete
 Projekt, das dem Senat im November 1924
vorgelegt wurde, sah unter Verwerfung des Kammervorschlages
 die Schaffung eines Staatsamtes
(Office National) zur Ausbeutung der Gruben vor.
Auf dieses Projekt hat sich die Diskussion der letzten
 drei Jahre konzentriert. In der Berichterstattung
 wurde Perrier erst durch Chapsal, dann durch
Peytral abgelöst, an. dem Entwurf selbst zahlreiche
Aenderungen vorgenommen. Im Februar 1927 begab
sich Peytral mit einer Fachkommission nach Mülhausen,
 um an Ort und Stelle die Lage der elsässischen
 Kaligruben zu studieren. Im April hat die
Finanzkommission des Senates den Entwurf Peytral
 nach mehrtägiger Beratung angenommen und
damit die Sache wieder in Bewegung gebracht.
Dieser Tage ist nunmehr der Bericht Peytral verteilt
 worden, so daß auf seinen Inhalt hier näher
eingegangen werden kann.
Grundsätzlich wird an der Ausbeutung der elsässischen
 Kaligruben durch den Staat festgehalten.
Der Name „Office“, der in 8 1 des Entwurfes
vorgesehen war, wird jedoch fallen gelassen, da
er als zu verschwommen bezeichnet wird. In $& 3
wird die Verteilung von Anwesenheitsgeldern als
Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
 festgelegt anstelle der ursprünglich vorgesehenen
 Verteilung eines Teiles des Reingewinns
an den Verwaltungsrat, die Direktion, die Betriebschefs
 und Ingenieure sowie an die Wohlfahrtseinrichtungen.
 Nach 8 5 ist ein Voranschlag über Einnahmen
 und Ausgaben für jedes Geschäftsjahr vom
Verwaltungsrat aufzustellen und dem Finanz- und
Arbeitsministerium zur Genehmigung vorzulegen.
Das Ministerium der Oeffentlichen Arbeiten hat nach
dem folgenden 8 6 auch die Kontrolle über die Abschreibungen,
 Reserven und gezahlten Vorschüsse.
Wichtig ist sodann $ 7, der die Ansprüche der
drei elsaß-lothringischen Departements sowie der
privaten Kuxeninhaber regelt. Von der Verteilung
des Reingewinns durch eine Schiedskommission ist
man wieder abgekommen und hat nach dem Verhältnis
 des Kuxenbesitzes einen festen Verteilungsschlüssel
 aufgestellt. Demnach sollen erhalten: der
Staat für 8353 Kuxe (vom insgesamt 10000, die
Schriftleitung) 83,5 %, die Departements Haut-Rhin
(Oberelsaß), Bas-Rhin (Unterelsaß) und Moselle
(Lothringen) für 1002 Kuxe 10% und die privaten
            
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