Full text : 32.1927 (0032)

4795

Verordnung
betr. die Versteuerung von Wertpapieren,
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 27 vom 15. Juli 1927.)
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum Abschnitt
 IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
 die Regierungskommission nach Anhörung der gewählten
 Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Beschlusse
vom 11, Julß 1927 was folgt:
Artikel 1.
Der 8 10 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 / 26.
juli 1918 erhält als ersten Absatz folgende Vorschrift:
Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und Rentenverschreibungen
 inländischer Schuldner, sobald die Urkunden erstmalig
ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines
anderen Geschäfts umter Lebenden gemacht werden odeı
sobald Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei den übrigen
Urkunden entsteht die Steuerschuld, sobald Geschäfte der
im Satz 1 bezeichneten Art erstmalig im Inland vorgenommen
werden, Die Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge
 über Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren.
Artikel 2,
Der 8 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Wer die Verpflichtungen zur Versteuerung der unter den
Tarifnhummern 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Wertpapiere
nicht erfüllt oder den Kontrollvorschriften nicht genügt, verfällt
 im eine Geldstrafe, welche dem 25fachen Betrage der
hinterzogenen. Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 Fr.
für jedes Wertpapier beträgt.
Artikel 3.
Die Tarifnummer 2 (Schuld- und Rentenverschreibungen)
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 /26. Jul 1918
erhält in Spalte 2 hinter „Zusätze“ und vor „Befreiungen‘‘
folgende Ermäßigungsvorschrift:
Ermäßigung.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
wird ermächtigt, mit Genehmigung der Regierungskommission
die Stempelsteuer für die unter Buchstabe b der Tarifnummer
 2 bezeichneten Schuldverschreibungen, die im Auslande
 zahlbar sind, bis auf den unter Buchstabe a dieser
Tarifnummer bezeichneten Betrag zu ermäßigen.
Artikel 4.
Die Tarifnummer 3A (Gewinnanteilschein- und Zinsbogen)
erhält in Spalte 2 hinter dem Buchstaben d als besonderer
Absatz folgende Ermäßigungsvorschrift:
Für solche Schuldverschreibungen inländischer Schuldner,
bei denen auf Grund der Ermäßigungsvorschrift der Tarifnummer
 2 die Stempelsteuer ermäßigt worden ist, wird die
Zinsbogensteuer im gleichen Verhältnis bis auf den unter
Buchstaben c bezeichneten Betrag herabgesetzt.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1926
in Kraft.
Saarbrücken, den 11. Juli 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.

Lohnsteuernachtdienstzulagen
in Privatbetrieben.,
Die Regierungskommission des Saargebietes, Direktion
 der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern, hat unterm 18. Juni 1927 St. Nr. A 4141/27,
Abt. 1, folgendes Schreiben an sämtliche Finanzämter
 gerichtet: ;
„1. Private Dienstaufwandsentschädigungen sind nach Artikel
 2 Abs. VII Durchführungsbestimmungen zum Lohn:
abzugsverfahren nur dann steuerfrei, wenn sie nach aus
drücklicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit
nehmer zur Bestreitung von Dienstaufwand bestimmt sind
Diese Vereinbarung wird im allgemeinen in Tarifverträget
getroffen sein, sie muß aber nicht notwendig in diesen odeı
in dem einzelnen Vertrag selbst ‚enthalten sein; es genügt.
wenn in den Verhandlungen, die dem Abschluß des Tarifvertrages
 vorausgegangen sind, zum Ausdruck gekommen ist,
daß die Entschädigung solchen Zwecken dient. Bei vielen
Entschädigungen wird man dies schom nach ihrer Bezeichnung
 annehmen können (z. B. bei Werkzeugzulagen, Kleidergeld).
 Auch bei Zulagen, die für Nachtarbeit gewährt werden,
wird man im allgemeinen ohne nähere Feststellungen anrehmen
 können. daß für ihre Festsetzung der Gedanke bestimmend‘

 oder doch mitbestimmend gewesen ist, daß mit
jer Nachtarbeit M ehr aufwendungen für Verpflegung verbunden
 sind. Es wird sich deshalb im allgemeinen bei
Nachtdienstzulagen eine Prüfung darüber erübrigen, ob eine
EEE ickuche; Vereinbarung über die Zweckbestimmung vorjegt.

2, Als Zeitraum (Nachtschicht), für den Nachtdienstzulagen
steuerfrei gewährt werden dürfen, gilt im allgemeinen die
Zeit zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Wenn
‚edoch die Arbeitszeit (Nachtschicht) vor 10 Uhr abends
beginnt und nach 12 Uhr abends endet, so darf auch die
Zeit zwischen 9 und 10 Uhr abends als Nachtzeit ge-»echnet
 werden. Wenn die Arbeitszeit vor 4 Uhr morgens
»eginnt und nach 6 Uhr morgens ‚endet, so darf auch
lie Zeit zwischen 6 und 7 Uhr morgens als Nachtzeit
zerechnet werden, Wenn die Arbeitszeit nur zum Teil in
lie Zeit zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr morgens bzw.
zwischen 9 Uhr abends und 6 Uhr morgens oder zwischen
10 Uhr abends und 7 Uhr morgens fällt, so dürfen, und
zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1927 ab, unter der Voraussetzung,
 daß für sie eine Nachtdienstzulage gewährt wird,
von dieser Zulage für jede volle Arbeitsstunde innerhalb
dieses Zeitraumes 0,75 Fr, steuerfrei gelassen werden, jedoch
in keinem Falle mehr als 4,50 Fr. für die ganze Nachtschicht;

Im deutschen, auch im Saargebiet maßgeblichen Buchtruckertarife
 sind Lohnzulagen für die Zeit von 6 Uhr abends
Xs 7 Uhr morgens vorgesehen, die von 15 bis 45 v. H. des
Stundenverdienstes ansteigen. Hier dürfen die Zulagen für
die Zeit von 6 bis 9 Uhr abends in keinem Falle, auch
nicht teilweise, steuerfrei gelassen werden. Das ist auch
;achlich gerechtfertigt, da man diese Zeit nicht als Nachtzeit
yezeichnen kann und besondere Aufwendungen für Veroflegung
 in dieser Zeit regelmäßig nicht entstehen.
Die vorstehende Regehumng gilt aber nur für das Lohnsteuereinbehaltungsverfahren,
 sie ist jedoch nicht für nachjolgende
 (von dem Finanzamt vorzunehmende spätere) Veranlagungsfälle
 bindend, da her die Veranlagungs- und Rechtsnittelorgane
 selbständig darüber entscheiden, inwieweit Nachtdienstzulagen
 als steuerfrei außer Betracht bleiben.“
Zur Vermeidung von Differenzen empfehlen wir
genaue Beachtung der in obigem Schreiben enthaltenen
 Vorschriften.

Bekanntmachung betr, Aufwertungsmaßnahmen.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 27 vom 15. Juli 1927.)
Die Regferungskommission 'hat in ihrer Sitzung, vom 11. Juli
1927 anläßlich einer Beratung über die im Saargebiet zu
treffenden Aufwertungsmaßnahmen beschlossen, folgendes
öffentlich bekannt zu machen:
Es besteht die Möglichkeit; daß die später den gewählten
Vertretern der Bevölkerung eventuell vorzulegenden Verordı1ungsentwürfe
 betr. die Aufwertung voraussichtlich eine Bestimmung
 des Imhalts enthalten, daß eine Wiedereintragung
bereits gelöschter Papiermark-Hypotheken und Grundschulden
sowie solcher Schiffs- und Bahnpfandrechte, ohne Rücksicht
auf ‚dem öffentlichen Glauben des Grundbuches und des
Schiffsregister stattfindet, wenn der Zeitpunkt des Erwerbs
nes Rechtes am den belasteten Gegenständen oder der in
3 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Zeityunkt
 nach dem Tage der Ausgabe dieses Regierungsymtsblattes
 liegt, -.
Der Erwerb von Rechten durch den Zuschlag bei der
Zwangsversteigerung wird jedoch von dieser Bestimmung
ılcht betroffen werden.
Saarbrücken, den 11. Juli 1927.
Im Namen der
Der Präsident:

Regierungskommission
gez. E. C,. Wilton.

} essen.
Deutsche Kundensuche auf dem Weltmarkt,
Das Leipziger Meßamt bittet uns um Aufnahme nachtehender
 Ausführungen:
Die Reichsregierung hat kürzlich das Reichskommissariat
für das Ausstellungs- und Messewesen ins Leben gerufen.
Der Leiter dieser neuen wichtigen Instanz hat bald darauf
sich in recht zeitgemäßer Weise den zahllosem Interessenten
im In- und Auslande durch einen Rundfunkvortrag, der die
            
Waiting...

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