Full text : 32.1927 (0032)

Versteuerung von Wechseln. ;
In „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ Nr. 23 vom 11. Juni 1927
Seite 376, haben wir die wichtigsten der für die, Entrichtung
der Stempelabgabe geltenden Vorschritten zum Abdruck gebracht
 und am einigen Beispielen gezeigt, wie im einzelnen
zu verfahren ist, Der am Schlusse jener Ausführungen
gegebenen Anregung, uns noch etwa bestehende weitere
Zweifelsfragen mitzuteilen, zufolge sind. noch nachstehende
Fragen eingegangen:
1. Sind Wechsel auf saarländische Plätze, akzeptiert ode
nicht akzeptiert, die einen saarländischen Ausstellungsor
tragen, deren Aussteller jedoch im Reiche wohnen, saarlän
disch zu versteuern?
2. Sind dieselben Wechsel saarländisch zu versteuern, wenn
sie deutsch zu versteuern sind?
3. Sind Wechsel, die im Deutschen Reiche ausgestellt sind
und dort zahlbar sind, jedoch gar nicht oder nicht richtig
deutsch versteuert sind und im Saargebiet zirkulieren, nach:
träglich neu nach den jetzigen Stempelsätzen zu versteuern:
5, Entsteht auch im Saargebiet wie im Deutschen Reiche
bei der Begebung eines Blankoakzeptes die Steuerschuld?
6. Ist ein Wechsel, der am 10. Juli ausgestellt und am
15. September desselben Jahres fällig ist, nur einmal zu
versteuern, oder läuft am 14. September abends die drei:
monatige Frist plus 5 Tagen ab?
7. An welchem Tage läuft die Frist für die einmalige
Versteuerung bei einem Wechsel, der am 30. April aus
gestellt ist, ab?
8, Sind Wechsel, die nach den deutschen oder saarländischer
Bestimmungen nicht genügend versteuert sind oder derer
Marken nicht richtig entwertet und auch nicht an der
vorgeschriebenen Stellen auf den Wechseln angebracht sind
ohne Rücksicht auf den bereits verwendeten Steuerbetrag voll
ständig neu mit Datum der Verwendung der Marken zu
versteuern?
Diese Fragen ‘hat die Regierungskommission, Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern mit Schreiben
vom 8. dieses Monats St. Nr. 7969.27, Abt. II, wie folgt
beantwortet:
]. Für die Beurteilung und Entstehung der Steuerpflicht
solcher Wechsel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
bereits steuerpflichtig geworden sind, ’ist der auf dem
Wechsel vermerkte Ausstellungsort maßgebend.
Die Versteuerung hat demnach ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz des Aussteliers im Saargebiet zu erfolgen.
2. Eim mach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen
steuerpflichtig gewordener und ordnungsmäßig ver
steuerter Wechsel ist nur einmal zu versteuern, und zwal
im Reich. Die saarländische Steuer entfällt auf Grund des
Beschlusss der Regierungskommission vom 2. Oktober 1925
betr. Vermeidung von Doppelbesteuerung. ‘
Ist dagegen die Steuerpflicht zuerst im Saargebiet entstanden,
 wie im Falle zu 1, so kommt nur die hiesige
Versteuernug in Frage.
3. Von der doppelten Versteuerung sind mur bereits‘ordaungsmäßig
 versteierte Wechsel ausgenommen. : Ueberhaupt
 nicht oder nach Reichsgrundsätzen ‘ nicht ausreichend
versteuerte Wechsel sind daher im: Saargebiet vom ersten
Inhaber voll nachzuversteuern (vgl. 8 12 Wechselstempelgesetz).

4. Die Steuerpflicht eines Wechsels entsteht mit dem Zeit:
punkt, in dem die Voraussetzungen der 88 7 bis 11 WStG.
am die der Gesetzgeber die Steuerpflicht knüpft, erfüllt sind
Ein. vor dem Eintritt der Wechselstempelerhöhung stempelpflichtig
 gewordener Wechsel ist daher durch den ersten
bzw. ferneren Inhaber (8 12 a. a. O.) nach dem alten Satz
nachzuversteiutern. Die weiteren Abgaben sind selbstverständlich,
 soweit die Steuerpflicht hierfür gemäß $& 3 Abs. 2
im Verbindung mit 8 7 Abs. 2 WStG. nach dem Inkrafttreten
 der Erhöhung (1. August 1926) entstanden sind, nach
dem zur Zeit gültigen Tarif nachzuversteuern.
5. Ja. (Vgl. 8 7 Abs. 1 WStG.)
6. Für die Berechnung der Fristen sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend ($ 186 ff.).
Die dreimonatige Gültigkeitsdauer für die erste Versteuerung
 gemäß 8 3 Abs, 2 endet daher gemäß 8 187 Abs. 1
im Verbindung mit -$. 188 Abs. 2 BGB. mit Ablauf des
10. September, Die weitere Frist von 5 Tagen beginnt mit
dem 11. September und endigt mit Ablauf des 15. September
(8 187 Abs. 2 BGB.). . 2
7. Mit dem 30, Juli (8 188 Abs,“2 BGB.).
8. Bezüglich der Behandlung von saarländischen Wechseln,
die ordnungswidrig versteuert sind, verweise ich auf 8 8
der Ausführungsbestimmungen zum St.St.G,

Deutsche Wechsel sind dagegen im gleichen Falle imme:
roll machzuversteuern (vgl. Ziffer 3 vorstehend). ;
Wir dürfen wohl annehmen, daß nunmehr über die
Stempelsteuerpflicht der im Saargebiet ausgestellten und um:
jaufenden Wechsel volle Klarheit herrscht und die Versteuerung
 ordnungsgemäß vorgenommen werden kann.

Antwort der Regierungskommission
auf das Schreiben der Handelskammer betr. Bilanz.
fragen für die Veranlagung 1927.
Am 11. Februar 1927 hat die Handelskammer zu Saarbrücken
 ein Schreiben an die Regierungskommission, Direk:
äon der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern,
ıbgedruckt im der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 7 vom
19, Februar 1927, gerichtet, in welchem die Regierungskommission
 um Stellungnahme zu folgenden drei Fragen
gebeten wurde:
1. Wie sind verlustbringende schwebende Geschäfte bilanzmäßig
 zu behandeln? ;
Wie sind Devisentermingeschäite bilanzmäßig zu behandeln?

Welche Maßnahmen sind erforderlich, um in Bilanzen
mit den Stichtagen vom 30. April, vom 30. Juni und
vom 30. September 1926 die infolge der Kursbewegungem
 eingetretenen Scheingewinne und Scheinverluste
zu vermeiden?
Im Nachgang zu diesem Schreiben hat die Handelskammer
ınterm 5, März 1927 die Regierungskommission ‚auf einen
\ufsatz von Dr. Köppel, Berlin, über die Behandlung schwe-»ender
 Geschäfte in der Einkomnmen- und Körperschaftssteuer
ıngewiesen, der im „Bankarchiv‘“ (Nr. 10 vom 15. Februar
927) veröffentlicht wurde, ‚aus dem ‘hervorgeht, daß der
Reichsfinanzhof im ständiger Rechtsprechung eine Berücksichtigung
 „schwebender Geschäfte‘ zuläßt, wenn sich Rechts:
ansprüche und Buchforderungen nicht decken.
Auf die vorstehenden Fragen hat die Finanzdirektion mit
Schreiben vom 18. Juni 1927, St. Nr, A. 3071/27 Abt. !
tolgendes erwidert: ;
„Zu Frage 1: Es bestehen xeine Bedenken, wenn
Unternehmungen Verluste aus schwebenden Lieferungsverpflichtungen,
 die auf wertbeständiger Basis abgeschlossen
 sind, in ihre Bilanz aufnehmen. Voraussetzung dafür
ist, daß zur Erläuterung dieser Verluste die für jeden Einzelfalı
 in Betracht kommenden Unterlagen oder Nachweisungen
»ei der Abgabe der Steuererklärung spätestens bis zum
Veranlagungsabschluß eingereicht werden.
Dem Antrage, etwaige Verluste aus den im französischer
NVährung abgeschlossenen Abnahmeverpflichtungen in die Bianz
 einzusetzen, kann nur dann stattgegeben werden, wenn
liese Verluste am Bilanzstichtag bereits einwandfrei fest-‚stehen.
 Zum Nachweise dieser Verluste muß der Steuerpflichtige
 durch Beifügung von Unterlagen zur Bilanz belegen,
daß er die gleichen Warengattungen wie die eingekauften
am Bilanzstichtage unter diesem Einkauf verkauft hat oder
ıat verkaufen müssen. Hierbei müssen aber alle bestellten
ınd noch nicht erhaltenen Waren berücksichtigt werden.
Weiterhin können nur die normalen Verkaufspreise, nicht
ıber Not- und Ausverkaufspreise maßgebend sein.
Zu Frage 2: Devisentermingeschäfte müssen, falls aus
‚hnen entstehende Verluste als Wertberichtigungsposten in
ler Bilanz erscheinen, im einzelnen nachgewiesen und eräutert
 werden,
Zu Frage 3: Eine gesetzliche Regelung der Bewertungsvorschriften
 für Bilanzen mit dem 30. Juni als Stichtag
arscheint im Hinblick auf die verhältnismäßig kleine Anzahl
jer in Frage kommenden Steuerpflichtigen nicht angebracht.
Zur Milderung etwa sich ergebender Härten dürften die
Vorschriften des 8 108 Abgabenordnung ausreichend sein.“
Wir bringen die Ausführungen der Direktion der Verwal-‚ung
 der direkten und indirekten Steuern zur Kenntnis zur
vtl. Verwertung im Rechtsmittelverfahren und erlauben uns,
darauf ‘hinzuweisen, daß der Steuerpflichtige auch gegen
die Veranlagung Einspruch bzw. Berufung einlegen kann,
wenn ‚dieselbe auf Grund der abgegebenen Steuererklärung
arfolgt ist, In diesem Falle fallen dem Stetterpflichtigen die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, ganz gleich, ob
lie Entscheidung zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten
zusfällt.
            
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