Full text : 32.1927 (0032)

einer Polizeiverordnung zu prüfen hat. Darüber ist das Landgericht
 nicht hinausgegangen. Es hat nicht untersucht, ob
zur Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (88 5
und 6 des Gesetzes vom 11. März 1850) oder im öffentlichen
Verkehrsinteresse (88 58 und 60 der Polizeiverordnung
vom 20. September 1902) die 1924 getroffene Anordnung
notwendig oder zweckmäßig war. Vielmehr hat das Landgericht
 untersucht, ob die Sperrung der B.-Straße jene
Interessen fördern wollte oder ob etwa außerhalb dieser
Interessen liegende Gründe die Sperrung veranlaßt haben
Das heißt, es hat untersucht, ob die Anordnung von 1924
sich innerhalb des Rahmens hält, innerhalb dessen nach den
88 5 und 6 des Gesetzes von 1850 und den darauf fußenden
88 58 und 60 der Polizeiverordnung von 1902 eine polizeiliche
Anordnung getroffen werden kann. Dazu war das ÖQGericht
hefugt und verpflichtet. Wenn es bei dieser Prüfung gefunden
 hat, daß jener Rahmen überschritten ist, so ist das
nicht zır beanstanden. Die Gültigkeit der Anordnung von
1924 läßt sich insbesondere auch nicht etwa durch einen
Hinweis auf Nummer f in $ 6 des Gesetzes von 1850 halten
(„Sorge für Leben und Gesundheit“). Wie schon herovrgehoben,
 ist der Polizei die Befugnis zum Erlasse von
Polizeiverordnungen nur zum Schutze öffentlicher Interessen
gewährt. Nur insoweit ist a'’so die Polizeiverordnung von
1902 und sind die auf ihr fußenden polizeilichen Anordnungen
 gültig. Hier ist es aber ein privates Interesse, nämlich
das der Anwohner des Straßenteils, das nach der Festste!lung
 des Landgerichts geschützt werden soll. Zu solchem
Zwecke kann aber eine Polizeiverordnung und eine auf
ihr fußende polizeiliche Anordnung nicht getroffen werden.
Somit war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
(Urteil des 1. Strafsenats vom 21. Oktober 1925.}

Gültigkeit der Verordnung der Regierungskommission
 über die Straßenbenutzungsgebühr.

Gründe:
Die Revisionsbeklagten waren wegen Uebertretung der Verordnung
 der Regierungskommission über die Straßenbenutzungsgebühr
 vom 26. März 1925 in erster Instanz
verurteilt, auf ihre Berufung jedoch von der Strafkammer
freigesprochen worden, worauf die Staatsanwaltschaft formund
 fristgerecht Revision einiegte. Während das angefochtene
Urteil die Ansicht vertritt, die fragliche Regierungsverordnung
sei rechtsungültig, weil die Straßenbenutzungsgebuühr eine Abgabe
 sei, die vor dem 11, November 1918 nicht bestanden
habe und als solche gemäß 8 26 der Anlage zu Abschnitt +4
des Teiles Il! des Friedensvertrages von Versailles von der
Regierungskommission ohne vorherige Befragung der gewählten
 Vertreter der Bevölkerung nıcht habe geschaffen
werden können, macht die Staatsanwaltschaft geltend, die
Straßenbenutzungsgebühr sei keine Abgabe im Sinne des
$ 26, und rügt demnach Verletzung dieser Bestimmung. Die
Generaistaatsanwaltschaft vertritt die gleiche Meinung und
rügt außerdem Verletzung der 88 19, Absatz 2, und 33
jener Anlage zum Friedensvertrage. Die Verletzung des 8 19
besiehe darin, daß das Berufungsgericht die betreffende
Bestimmung außeracht gelassen habe; 8 33 sei deshalb ver
letzt, weil die Regierungskommission in Auslegung der it
Frage stehenden Bestimmung des Friedensvertrages ausdrück
lich die vorherige Befragung des Landesrats ıbei der Ein
führung der Straßenbenutzungsgehühr als nicht erforderlicl
erklärt habe. Da die Revision Verletzung des materiellen
Rechts behauptet, kann dem Revisionskläger nicht verwehr
werden, auch solche Rechtsverietzungen materieller Art zı
:ügen, die in der Revisionsbegründung nicht enthalten sind
Die Revision ist begründet. Nach 8 19 Abs. 2 der erwähn
ten Anlage zum Friedensvertrag hat die Regierungskom
mission volle Freiheit, die Eisenbahnen, Kanäle und di«
anderen öffent'ichen Einrichtungen (services publics) zu ver
walten und auszubauen. Wenn bereits der Ausdruck „verwalten“
 eine nutzbringende Verwaltung in sich schließt, sc
wird jeder diesbezügliche Zweifel dadurch hinfällig, daß ‘dic
Regierungskommission die betreffenden Einrichtungen „auszubeuten“
 berechtigt ist, also dieseiben als Einnahmequellen
verwerten darf, Dieses Ausbeutungsrecht bezieht sich auf die
öffentlichen Wege, denn das Straßennetz gehört zu den
„services publics‘, von denen der Friedensvertrag spricht
Es wäre zudem nicht einzusehen, wieso die Landstraßen
anders behande!t würden als die Eisenbahn- und die Wasserstraßen.
 Mit der in $ 23 ‘bezüglich neuer Gesetze und im
$ 26 bezüglich neuer Abgaben vorgesehenen Beschränkung
der Befugnisse der Regierungskommission ist endlich die in
$ 19, Abs. 2, zugestandene volle Handlungsfreiheit unverträglich.
 Es könnte nicht von voller Freiheit des Handelns
die Rede sein, wenn dies Handein nur bedingt zulässig wäre.
Es folgt daraus, daß die Regierungskommission befugt war,

dhne vorherige Befragung des Landesrats dıe Straßenbe
ıutzungsgebühr einzuführen. Allerdings unter der Voraus:
‚etzung, daß es sich bei dieser Gebühr nicht um eine verkappte
 Abgabe, sondern um ein Entgelt für die Benutzung
der öffentlichen Wege handele. Durch die Revisionsbeklagten
 ist ausgeführt worden, die Straßenbenutzungsgebühr se
n Wirklichkeit nichts anderes als eine an den Besitz eines
Kraftfahrzeuges geknüpfte Steuer. Diese Meinung ist jedoch
richt begründet. Nach $ 3 der Verordnung unterliegt der
Jebühr die Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Befahren
ffentlicher Wege und Plätze. Damit ist ausdrücklich die
Zahlungspflicht an die Benutzung, und zwar, was we:
:entlich ist, an die Benutzung zum Befahren öffent-'icher
 Straßen geknüptt. Die Benutzung zum Befahren
’on Grundstücken oder Privatwegen oder etwa einer Renn-’>ahn
 würde also keine Zahlungspflicht begründen, Es kann
ındererseits nicht besiritten werden, daß die Kraftfahrzeuge
lie Straßen in ‘besonders hohem Maße heanspruchen, und
lieser Umstand ist 'bestimmend für die Schaffung der Geühr
 gewesen. Daraus folgt, daß die Straßenhbenutzungsgebühr
 nicht den Charakter einer Abgabe steuerlicher Art
;ondern den eines Entgelts für den Gebrauch der Straße hat
Der Umstand, daß die Gebühr vor der Benutzung durch Lösung
 einer Gebührenkarte zu entrichten ist, steht dem nicht
>ntgegen, da es praktisch nicht dazu führt, daß die Schuldung
ler Gebühren aus dem Besitz erfolgt. Bedenklicher ist
zwar, daß im Falle nachgewiesener Nichtbenutzung während
»iner ‘bestimmten Zeit nicht der volle Betrag zurückgezahlt
vird. Nähme man jedoch an, daß in diesem Falle eine echte
Abgahe gefordert ist, so wäre durch diese Besteuerung nicht
die ganze Verordnung rechtsungültig. Der Oberste Gerichtshot
 hat ‘bereits entschieden, daß eine Verordnung, die teil:
weise über den Rahmen der Befugnisse der Regierungskom
mission hinausgeht, nur insoweit ungültig ist, ak dies zutrifft
Aus dem Ciesagten ‚ergibt sich, daß die Erhebung deı
Straßenbenutzungsgehühr zu den Rechten gehört, die der
Regierungskommission nach dem Friedensvertrage übertragen
zind, wobei erwähnt werden kann, daß diese Befugnis im
Rahmen der früheren Gesetzgebung liegt. Die Anwendung
des der Straßenbenützungsgebühr verwandten Chausseegeldarifs
 auf die Automobile beruht auf Allerhöchstem Erlaß, wie
denn überhaupt in Preußen Gebühren, die nicht den Charakter
von Sporteln hatten, auf dem Verordnungswege eingeführt
yurden. Erwägt man, daß der Friedensvertrag der Regie-‘ungskommission
 nirgends geringere, in manchen Punkten
edoch erheblich weitere Machthefugnisse einräumt, als den
rüheren Regierungen zustanden (so das Recht, nach bloßeı
Anhörung des Landesrats Verordnungen mit Gesetzescharak:
‚er zu erlassen), so erscheint eine Verringerung der Befugıisse
 der Regierungskommission gerade in dieser Materie
als unverständlich.
Das angefochtene Urteil ist somit ... aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Eine Verletzung des 8 3
des Friedensvertrages ist nicht dargetan, da ein Regierungsbeschluß,
 in dem eine Auslegung der in Frage stehender
Paragraphen im Sinne der Ausführungen der Generalstaats
anwaltschaff enthalten wäre, nicht nachgewiesen ist.
(Urteit! des 1. Strafsenats vom 21. Oktober 10926.)

PA

- Dproduktenücken.



Börsenbericht.
Saarbrücken, den 11. Januar 1927.
Seit unserem Bericht über die Börsentagung vom 7. Do
‚ember hat sich die Lage in großen Zügen beim Produktenı1ande!
 nicht verändert. Wohl ist in: Fortsetzung der damals
zemei:deten starken rückläufigen Bewegung im Verlaufe de:
ıeiden Börsentagungen am 14. und 21. Dezember die Preis-;enkung
 weiter fortgeschritten, hat jedoch am 21. Dezembeı
1alt gemacht, da nunmehr die Warenpreise in Uebereinstim:
nung mit dem Frankenkurs und den Weitmarktpreisen ge-<ommen
 sind. Man hat seit dem 21. Dezember einen
WVeizenmehlpreis basis fleur von 273 Fr., der bis heute
verändert beibehalten worden ist. Die am 14, Dezembeı
ıuf dem tiefsten Stand angekommenen Preise für inländisches
Getreide sind info%’ge des knappen Angebots sogar mittlerweine
 teilweise bis zu 10 Fr. erhöht worden. An Roggen
st Inlandsware sehr knapp, dadurch ist Auslandsware stark
yefragt, auch deutscher Roggen findet bei saarländischen und
französischen Mühlen gute Aufnahme. Die Periode der rück:
            
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