Full text : 32.1927 (0032)

Ausländische Bahnen.
Anderung der Gütertarife in I!talien.
Bekanntlich ist mit Wirkung vom 16. Juni 1927 sowohl im
internen Verkehr zwischen Stationen der italienischen Staatsbahnen
 als auch im internationalen Verkehr zwischen italienischen
 Stationen und dem Auslande für die Strecken
der italienischen Staatsbahnen eine Ermäßigung der Gütertarife
 eingetreten. Verschiedene Anfragen lassen erkennen
daß über das Ausmaß der Frachtermäßigung noch Unklarheiten
 bestehen. Wir geben darum die mit der Fracht:
ermäßigung verbundenen Aenderungen für die einzelnen Ver:
bandstarite zusammenfassend wie folgt nochmals bekannt.
1. Deutsch-italienischer Gütertarif.
Für Ausfuhrgüter italienischer Herkunft ist ein neuer —
Frachtguttarif Nr. 22 — eingeführt worden. Er gilt
für Waren italienischer Herkunft, die mit internationalem
Frachtbrief dırekt nach Deutschland und darüber hinaus aufgegeben
 sind und gewährt auf den Strecken der italienischen
Staatsbahnen eine Ermäßigung von 15% der sonst üblichen
Frachtguttarife, Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß die Ermäßigung von: 15% auf die Frachtsätze des gemeinsamen
 Eil- und Frachtgutausnahmetarifs 15 und 16.
ferner auf Hanfsendungen und für Weinsendungen, für die
eine Ermäßigung von 30 und 50% gewährt wird, keine
Anwendung findet. Ferner ist der Frachtgutausnahmetarıf
 Nr. 58
für Milch, kondensierte oder konzentrierte, Trockenmilch
 ohne Zuckerzusatz, Obst, Feld- und Gartenfrüchte,
 frische in Essig oder Oel, Obst gekocht und
im eigenen Saft konserviert, auch mit Zuckersatz,
Obstmus und Fruchtmarmeladen .
mit Gültigkeit vom 16. Juni 1927 eingeführt worden. Dieser
Tarit gilt nur von solchen italienischen Stationen, in deren
Bereich sich Fabriken zur Herstellung der vorgenannten
Waren befinden. Die Frachtbriefe müssen außer dem gedruckten
 Namen des Fabrikanten, den Abdruck _ eines
Stempeks mit Angabe des Namens der versendenden Fabrik
und des Ortes, an dem diese sich befindet, tragen. Die
Frachtsätze entsprechen denen des italienischen Lokaltarifs,
Tarif Nr. 144. Die Frachtermäßigung durche eıne Senkung
der prozentualen Zuschläge von 400 auf 350% ist beı
folgenden Gütern durchgeführt:
Asphaktfliesen; Bauxite in Stücken, soweit sie dem Frachtgut-Ausnahmetarif
 Nr. 56 zugewiesen sind; Bier; Blechabfälle
 und -Bruchstücke am Gießereien oder Werke zum
Entzinnen; Briketts von Gerberei- und Destillationsrück:
ständen und von gequetschten Weintrestern als Brenn:
material; Dolomite; Falzziegel (Marseilleser, Cremoneseı
und ähnliche); Gips für landwirtschaftliche Zwecke
(Düngergips); Holz, folgendes: gewöhnliches Bau- 1unc
Werkholz, roh, mit der Axt behauen oder gerade gesägt
im Versand von Stationen an und südlich der Lime
Fiumfcino-—Roma—Poscara—-Teramo-— Tortoreto — Nereta
Controguerra, mit Abzweigung Sulmona—Raiono für
Sendungen, die mindestens 600 km durchlaufen, oder
bei Frachtzahlung für die Entfernung; Knochen- unc
Mineralphosphate und -superphosphate; Leucite; Maiskoalben,
 entkernte, als Brennmaterial; Mandel-, Nuß- und
Pinienkernschalen als Brennmaterial; Oliven, ausgepreßte
oder Ölfreie; Phosphorite; Sägemehl as Brennmaterial:
Teilmasse, auf mechanischem Wege erzeugt, zur Herstellung
 von Papier, mit einem Wassergehalt vom nich!
weniger als 50%, im Versand von italienischen Stationen,
 in derem Bereich sich derartige Fabriken be
finden; Thomasschlacken; Ton- und Zementfliesen.
Für alle übrigen bisher der 400prozentigen Erhöhung unter:
worfenen Güterarten bleibt diese Erhöhungsziffer bestehen.
Ausgenommen Wein, beschädigt oder verdorben, für den der
prozentuale Zuschlag von 400% auf 300% herabgesetzt
wurde.

2. Französich-italienischer Gütertarif.
“ Fbenso wie im deutsch-italienischen Gütertarif ist auch im
varbezeichreeten Verkehr für Ausfuhrgüter italienischer Herkunit
 der Frachtguttarif 22 eingeführt worden. Er
gilt allerdings nicht über den Leitungsweg Modane, Ferner
sind auch in diesem Verkehr 15 % Nachlaß von den Sätzen
der Frachtzuttarife für die italienischen - Strecken zugestanden.
 Ausgenommen sind die Ausnahmetarife. G. V. und
P. V. 15, 16 und 57 P. V., ferner die Weinsendungen;
welche 30 oder 50% Ermäßigung genießen.
Ausnahmetarif 58 P, V., wie unter Abs, 1 genannt, ist
auch im franko-italienischen Tarif eingeführt. Die prozentualem
 Zuschläge sind für Wein, beschädigt und verdorben,
von 400 auf 300% herabgesetzt und für die zuvor bezeichneten
 Güterarten ebenfalks von 400 auf 350 % ermäßigt
worden.

3. Schweizerisch-italienischer Gütertarif.
Auch in diesem Verkehr sind die unter Absatz 1 und 2
>chandelten neuen Ausnahmetarife eingeführt und die Ernäßigung
 der prozentualen Zuschläge zugestanden worden.
Im italienisch-belgischen, italienisch-nordischen und im
taliemisch-österreichischen Verkehr ist die l5prozentige Frachtermäßigung
 mit einigen Einschränkungen ebenfalls durchzeführt.
 Von der Wiedergabe der entsprechenden Bestimnungen,
 die für die hiesigen Verfrachter von unfergeordneteı
Bedeutung sind, sehen wir ab.

Verkehrssperren
Bis auf weiteres sind Stückgüter und Ladungen (EM- und
“rachtgut) für Dohna (Sa.), Köttewitz, Weesenstein und
Zurkhardswalde-Maxen nach der Bestimmungsstation Heijenatt,
 für Glashütte (Sa.), Bärenhecke-Johnsbach, Häselich,
Nieder-Schlottwitz und Ober-Schlottwitz nach der Bestimnungsstation
 Dippoldiswalde, für Altenberg (Erzgebirge), Gei-‚ing,
 Lauenstein und Bärenstein b. Glashütte (Sa.) nach der
ZBestimmungsstation Kipsdorf, für Zehista, Dohna (Sa.), Groß-:otta,
 Pirna-Rottwerndorf, Pirna-Neundorf, Langenhennersdorf,
Zerggießhübel und Gottleuba nach der Bestimmungsstation
Pirna aufzuliefern und abzufertigen,
In den Frachtbriefem ist vorzuschreiben: „Zur Weiterbeförderung
 mit Eisenbahnkraftwagen“‘.
Unterwegs zurückgehaltene Stückgüter sind eisenbahnseitig
sach obigen Kraftwagenübergangsstationen zu betördern, desgleichen
 Wagenladungen, nachdem zuvor durch eisenbahnzeitige
 Vermittelungen festgestellt worden ist, daß der Empfänger
 die Ladung abnimmt.

Verboten ist bis ‚auf weiteres die Annahme von Gütern aller
Art mit Leitung über die deutsche Reichsbahn nach Stationen
der tschechoslowakischen Eisenbahn Chvojne, Telnice, Chluyec,
 Chabarovic, Unecin und Bahusudov. Rollende Sendungen
anhalten und den Absendern zur Vertügung stellen.

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Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art, ausgenomnen
 Lebensmittel, nach Passau, Uebergang Oesterreich, Simdach,
 Uebergang Oesterreich, Salzburg Ort und Uebergang,
Kufstein Ort und Uebergang, Mittenwalde Uebergang, Griesen
Jebergang, Pfronten—Steinach Uebergang und Lindau Uebersang,
 Rollende Sendungen, ausgenommen Lebensmittel, anhalten.
 Leichtverderbliche Sendungen den Absendern zur Ver-‘ügung
 stellen.

*
Die angeordnete Sperre nach Sachsen ist aufgehoben und
vird durch folgende Anordnung ‚ersetzt:
Bis auf weiteres sind Stückgüter und Ladungen (Eil- und
Frachtgut)
für Köttewitz, Weesenstein, Burkhardswalde — Maxen,
Häselich, Nieder-Schlottwitz und Ober-Schlottwitz nach
der Bestimmungsstation Heidenau,
für Glashütte (Sa.), Bärenhecke — Johnsbach nach der
Bestimmungsstation Dippoldiswalde,
für Altenberg (Erzgebirge), Geising, Lauenstein und
Bärenstein b. Glashütte (Sa.) nach der Bestimmungsstation.
 Kipsdorf,
für Großcotta, . Langenhennersdorf, 'Berggießhübel und
Gottleuba nach der Bestimmungsstation Pirna
aufzuliefrn und abzufertägen. RO
In .den Frachtbriefen ist vorzuschreiben: „Zur Weiteryefördrung
 mit Eisenbahnkraftwagen‘“‘.
Unterwegs zurückgehaltene Stückgüter sind eisenbahnseitig
ıach obigen Kraftwagenübergangsstationen zu befördern, deszleichen
 Wagenladungen, nachdem zuvor durch eisenbahnzeitige
 Vermittlungen festgestellt worden ist, daß der Empfänger
 die Ladung abnimmt.
u 3A

Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
zıller Art nach und über Oesterreich im Durchlauf durch
die ‘ Tschechoslowakei, Rollende Sendungen anhalten. Von
der Annahme der Rückhaltsperre sind ausgenommen: Lebensmittel.


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