b) über Festtage — Neujahrstag, Himmelfahrtstag, Fronleichnmamstag,
Peter- und Paulstag und Bußtag — zur Hinfahrt
am Tage vor dem Festtag von mittags 12 Uhr an
und am Festtag, zur Rückfahrt am Festtag und dem
darauffolgenden Tag bis 9 Uhr vormittags;
Liegt ‚ein Sonntag unmittelbar vor oder nach einem
dieser Festtage, so gelten die Sonntagsrückfahrkarten
zur Hinfahrt am Tage von den zusammenhängenden
Sonn- und Festtagen von mittags‘ 12 Uhr an und an
den beiden Sonn- und Festtagen selbst, zur Rückfahrt
an dem beiden Sonn- und Festiagen und an dem darauffolgenden
Tag bis 9 Uhr vormittags.
zu Ostern: zur Hinfahrt: am Gründonnerstag von mittags
12 Uhr an, Karfreitag, Sonnabend (Samstag), Ostersonntag
und Ostermontag; zur Rückfahrt: am Karfreitag, Somabend
(Samstag) bis 9 Uhr vormittags, Ostersonntag,
Ostermontag, Dienstag bis 9 Uhr vormittags;
d) zu Pfingsten: zur Hänfahrt: am Freitag von mittags 12
Uhr an, Sonnabend (Samstag),. Pfingstsonntag, Pfingstmontag;
zur Rückfahrt: am Pfingstsonntag, Pfinstmontag,
Dienstag bis 9 Uhr vormittags;
e) zu Weihnachten: zur Hüinfahrt: am 23. Dezember von
12 Uhr mittags an, am 24, 25. und 26. Dezember;
zur Rückfahrt: am 25. und 26. Dezember, am 27. Dezember
bis 9 Uhr vormättags.
Fällt der 23. Dezember auf. einen Sonntag, so gelten
die Karten zur Hinfahrt vom 22. Dezember, mittags
12 Uhr an, zur Rückfahrt außer an den obengenannten
Tagen am 23. Dezember und am 24. Dezember bis
3 Uhr vormittags,
Fällt ‚der 27. Dezember auf einen Sonntag, so gelten
die Karten zur Rückfahrt bis zum 28. Dezember, 9 Uhiı
vormittags,
Die Rückfahrt muß auf der Zielstation der Fahrkarten am
Montag oder am Tag nach den Festtagen spätestens um
) Uhr vormittags, von Unterwegsstationen spätestens mit dem
Zuge angetreten werden, der die Zielstation um 9 Uhr vormittags
verläßt. Die Rückfahrt ist nach 9 Uhr vormittags
ohne Fahrtunterbrechung, bei Zugwechsel mit dem nächsten
anschließenden Eil- oder Personenzug zurückzulegen.
Fahrtunterbrechung ist auf der Hin- und Rückfahrt je
einmal (ausgenommen Montags und am Tage nach den
genannten Feiertagen) gestattet, auch kann die Rückreise
von einer Zwischenstation angetreten werden.
Es liegen Sonntagsrückfahrkarten 3. und 4. Klasse auf;
2. Klasse im Bereich der deutschen Reichsbahn jedoch mur
für die Verbindungen, für die ein Bedürfnis vorliegt.
Der Uebergang in höhere Klassen ist gegen Lösung von
Uebergangskarten gestattet, Bei Berechnung des Preises der
Uebergangskarten gelten die Sonntagsrückfahrkarten als ge:
wöhnliche Fahrkarten,
Sonntagsrückfahrkarten gelten nur für Eil- und Personen
züge,
Im Bereich der deutschen Reichsbahn sind für‘ die Daue:
des Sommerfahrplans einzelne D-Züge für Inhaber von Sonn:
tagsrückfahrkarten gegen Zahlung des tarifmäßigen Schnell.
zugzuschlages freigegeben, Innerhalb des Saargebietes. Luc
im Wechselverkehr mit der deutschen Reichsbahn sind eben
falls alle Schnellzüge bis und von Trier, Bingerbrück, Mainz,
Wiesbaden, Frankfurt a. M., Ludwigshafen a. Rh. und Bruch:
sal freigegeben, Auf der Strecke Trier—Koblenz, Koblenz—
Gießen und zurück sind ebenfalls alle D-Züge und auf der
Strecke Trier—Köln die D-Züge‘ 157. (Trier ab 13,51),
D 167 (Trier ab 18,21), ferner auf der Strecke Köln— Trier
D. 166 (Köln. ab 109,38, Saarbrücken an 1,00) freigegeben.
Die Fahrpreisermäßigung für eine Sonntagsrückfahrkarte gegenüber
einer Ehen Fahrkarte beträgt 331/,%. Für
Kinder vom vollendeten 4, bis zum vollendeten 10. Lebensjahre
und für jüngere Kinder, für die ein Platz beansprucht
wird, ist eine Sonntagsrückfahrkarte zum ‘halben Preise zu
Ösen.
Die Preise für Schnellzugzuschlagskarten bei Benutzung
der Schnellzüge mit Sonntagsrückfahrkarten sind folgende:
A. Für die Strecken der Eisenbahndirektion des Saargebietes:
Zonia 1 (1—25 km): 1. und 2. Klasse 2 Fr., 3. Klasse
1 Fr.; Zone II (26—50 km): 1. und 2, Klasse 4 Fr.,
3. Klasse 2 Fr.; Zone III (über 50 km): 1. und 2. Klasse
8 Fr., 3. Klasse 4 Fr.
B. Für die Strecken der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft:
Zone I (bis 75 km): 1. Klasse 2 RM., 2. Klasse 1 RM.
3. Klasse 0,50 RM.; Zome II (bis 150 km): 1. Klasse
4 RM, 2. Klasse 2 RM., 3. Klasse 1 RM.; Zone III
(über 150 km): 1. Klasse 6 RM., 2. Klasse 3 RM., 3. Klasse
1,50 RM.
Für die am Ausflugsverkehr nach Elsaß-Lothringen Interes:
sierten sei darauf hingewiesen, daß im Verkehr mit Elsaß:
Lothringen die Sonntagsrückfahrkarten zur Hin- und Rück-‘ahrt
nur an Sonn- und Feiertagen und an dem Tage selbst
zelten, an ‚dem ‚sie gelöst wurden. Die Rückfahrt muß bis
1,15 Uhr machts angetreten sein. Die von elsaß-lothringischen
Stationen für Fahrten innerhalb des eigenen Netzes
zusgegebenen Sonntagsrückfahrkarten gelten, sofern die Ent-:ernung
25 km ‚oder mehr beträgt, vom Tage vor einem
Sonn- oder Festtag, mittags 12 Uhr, bis zum Tage nach
äinem Sonn- oder Festtag, mittags 12 Uhr. Die Fahrt muß
zu diesem Zeitpunkt beendet sein.
Zwischen Saarbrücken und Saargemünd ist die Benutzung
ler Schneilzüge gegen Zahlung des tarıfmäßigen Schnellzugzuschlages
gestattet; auf. den Strecken der Eisenbahnen von
Zisaß-Lothringen dürfen Schmellzüge mit Sonntagsrückfahr-<arten
nicht benutzt werden, ot
Das. Verzeichnis der aufgelegten Sonntagsrückfahrkarten st
»ei den Fahrkartenausgaben der deutschen Reichsbahn‘ zum
Preise vom 10 Pfg. und für die Saarbahnen bei den Fahrsartenausgaben
Saarbrücken Hbf, Beckingen, Bous, Dillingen,
Homburg Hbf., Merzig, Mettlach,: Neunkirchen, Ottweiler,
Saarbrücken-Burbach, Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel, Völklingen
und im Amtlichen Reisebüro der Saarbahnen in Saarbahnen
in Saarbrücken zum Preise von 1 Fr. erhältlich.
Reichsbahn.
Knderungen im Deutschen Eisenbahngütertarif
Teil I Abt. A, im Anhang zum Deutschen Eisenbahngütertarif
Teil | Abt. A, im Deutschen
EBisenbahngütertarif Teil 1 Abt. B.
Mit Gültigkeit vom 1. August 1927 treten in Kraft:
a) Nachtrag V zum Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Teil I,
\bteilung A, vom 15. März 1926. Der Nachtrag enthält
\emderungen und Ergänzungen der Eisenbahn-Verkehrsordung,
Aenderungen und ‚Ergänzungen der Anlage C zur
Zisenbahn-Verkehrsordnung,: Aenderungen und Ergänzungen
ler Anlage II sowie Berichtigungen,
b) Das fünfte Berichtigungsblatt — Anhang zum Deutschen
isenbahn-Gütertarif, Teil I, Abteilung A.
c) Nachtrag II zum Deutschen Eisenbahn-Cütertarif, Teil I
Abteilung B, vom 1. Februar 1927,
Der Nachtrag enthält Aenderungen und Ergänzungen der
\llgemeinem Tarifvorschriften, der Gütereinteilung, des Nebenzebührentarifs,
der Erläuterungen und des Sachverzeichnisses
sowie Berichtigungen, In dem Nachtrag enthaltene Tarifsrhöhungen
oder sonstige Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten nach 8 6 (5) EVO. erst am 1. Oktobe:
1927 in Kraft
Ausnahmetarif 161 für Tonwaren
Mit Gültigkeit vom 4. Juli 1927 hat die’ deutsche Reichsyahnverwaltung
‚den Ausnahmetarif 161 für Tonwaren zur
Ausfuhr über die trockene Grenze nach außerdeutschen Länjern
in Kraft gesetzt. Dieser Ausnahmetarif umfaßt Tonwaren,
Porzellan- und Steatitwaren, wie sie im Deutschen
Risenbahn-Cütertarif, Teil I, Abt. B, namenflich Seite 168
ınd 169 genannt sind, Die Ermäßigung der Frachtsätze dieses
Ausnahmetarifs beträgt 20% für alle Klassen. Als Versand;
station ist mit Wirkung vom 14, Juli 1927 num auch Taben
Irenze in diesen Tarif aufgenommen worden. Die Auf-1ahme
der übrigen Grenzstationen ist von der Handelskamme
Deantraoct.
Anderungen der Durchfuhrausnahmetarife D 83,
Holzverkehr Österreich und bayerische Donauumschlagplätze,D
89, Holzverkehr Tschechoslowakei
Frankreich--Luxemburg— Saargebiet,
Mit Gültigkeit vom 18. Juli 1927. sind im Warenverzeichnis
der vorgenannten Tarife die Worte: „ferner rohe Friesen ...
usw.“ zu streichen und dafür folgende Erweiterung einzusetzen:
„Friesen, Friesbrettchen, Riemen und Stäbe für
Fußböden“.