Full text : 32.1927 (0032)

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Anmeldungsformulare
zur 15, Königsberger Ostmesse.
Der Handelskammer liegen Prospekte und Anmeldungs-Formulare
 für die 15. Königsberger Ostmesse vor, die vom
21. bis 24. August 1027 stattfindet, Interessenten steht das
Material gerne zur Verfügung.

Konzentration auch im italienischen Ausstellungsund
 Messewesen
Durch eine Verordnung vom 7, April 1927 sind in Italien
Richtlinien über die Einrichtung und Durchführung von
Messewesen ist ‚das Istituto Nazionale per 1l’Esportazione
Kunstausstellungen, gewerbliche und industrielle Mustermessen,
Veranstaltungen mit regionalem, nationalem oder internatio:

Verordnung betr. Ergänzung der Ausführungverordnung
 zur Verordnung betr. die gesetzliche
Währung. (Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 13 vom 22. Mai 1923 Seite 116).
_ (Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 26 vom 8. Juli 1927.)
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles, sowie auf Grund des
8& 2 Abs. 2 der Währungsverordnung vom 18. Mai 1923
(Reg.-Amtsblatt Nr, 13) verordnet die Regierungskommission
gemäß ihrem Beschlusse vom 2% June 1927 was folgt:
Artikel 1.
Die Ziffer 1 der Ausführungsverordnung zur Verordnung
vetreffend die gesetzliche Währung vom 18. Mai 1923 (Reg.-Amtsbl.
 Nr. 13, Seite 116) wird durch nachstehenden Absatz
ergänzt:
Als Bankgeschäft ist desgleichen auch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzusehen, sofern eine
Bank oder ein Banksyndikat die Ausgabe der Gesamfheit
der Schuldverschreibungen durch Vertrag fest übernommen
hat, und die Regierungskommission die Erfüllung dieser
Bedingung durch Beschluß festgestellt hat.
Artikel 2.
Diese Verordnung trätt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
 in Kraft,
Saarbrücken, den 29. Juni 1927,
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident: I. V.: gez. Dr. Vezenskyv.

3-MiHionen-Dollars-Anleihe der Stadt Saarbrücken.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 26 vom 8. Juli 1927.)
Die Stadtverordneten-Versammlung hat in der Sitzung vom
21. Juni 1927 einstimmig beschlossen, bei der Firma: Ames
Emerich & Co. in New-York und Chicago, nach Maßgabe
des am 22. Juni 1927 abgeschlossenen Anleihevertrages
eine bis zum 2, Januar 1953 seitens des Gläubigers un:
kündbare, mit 6% jährlich zu verzinsende Anleihe von
3000000 Golddollar aufzunehmen.
Die Stadt wird für den Gesamtbetrag der Anleihe auf
den Imhaber fautende Teilschuldverschreibungen über 100C
und 500 Dollar ausgeben, die von dem laut Anleihevertrag
zu bestellenden amerikanischen Treuhänder mitzuunterzeichnen
 sind,
Die Tilgung erfolgt durch freihändigen Rückkauf oder Auslosung;
 Rückzahlung ausgeloster Stücke zu 100%. Die Stadt
kann nach fünf Jahren, also nach dem 1. Juli 1932, verstärkt
 tilgen durch Ankauf oder durch Auslosung zu 100%.
Gesamtkündigung sämtlächer noch im Umlauf befindlichen
Stücke ist frühestens zum 30, August 1932 zur Rückzahlung
am 2, Januar 1933 zulässig.
Die Anleihe soll Verwendung finden für die Erweiterung
der Friedhöfe. Bau von Wohnhäusern. Rathauserweiterungs-„alem

 Charakter, sowie gelegentliche, periodische und stänlige
 Veranstaltungen der Genehmigung durch die Regierung.
\uch diese neue Einrichtung ist ein Ausfiuß des in den
etzten Jahren wachsenden italienischen Nationalbewußtseins.
3ei allen derartigen Veranstaltungen wird vor allen Dingen
zeprüft, ob sie im nationalen Interesse der Nation liegen.
Die neue Verordnung beschränkt die Gewährung von Eisenjahn-
 und Zollvergünstigungen auf die durch diese Verordıung
 genehmigten Veranstaltungen: die Mailänder
Mustermesse, die Messen in Padua und Fiume und
lie nationale Landwirtschaftsschau in Verona. Aehnlich
dem deutschen Reichskommissariat für das Ausstellungs- und
Messewesen ist das Instituto Nazionale per 1’Esportaziome
lurch eine Verordnung vom 18, April 1927 zum amtlichen
Ausstellungs- und Messeamt gemacht worden, das auch die
taltenische Beteiligung an den für wichtig erklärten‘ ausländischen
 Messen und Ausstellungen organisiert.

or

cCen.

bau, Straßenbauten, Brückenbauten, Kanalisation, Anlage eines
industriehafens an der Saar und Erweiterung der werbenden
städt. Betriebe und Umbau des Kaiser-Friedrich-Bades.
Die Aufnahme der Anleihe hat unter dem 29. Juni 1927 die
Genehmigung des. Verwaltungs-Ausschusses und am gleichen
Tage die der Regierungskommission unter Zustimmung zu
dem abgeschlossenen Anleihevertrag vom 22. Juni 1927 ge-Funden,
 ;
Der Wortlaut der beiden Genehmigungsurkunden wird
nachstehend zum Abdruck gebracht:
Beschl. L, Nr. 25627.
Beschluß.
Auf Grund des 8 46 Abs. | Ziffer 3 der Städteordnung
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 und des 8 16
Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird
die von der Stadtverordnmetenversammlung der Stadt Saarrücken
 in ihrer Sitzung vom 21. Juni 1927 beschlossene
Anleihe vom 3 Millionen Dollar: nach Maßgabe ‚des von
ijem Bürgermeister der Stadt Saarbrücken mit dem Bankhause
 Ames; Emerich & Co., New-York und Chicago, am
22. Juni 1927 getätigten Anleihevertrages nebst dem vorgelegten
 Verwendungs- und Tilgungsplan ‘hiermit genehmigt
Saarbrücken, den 29. Juni 1927.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes.
Ss) gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat,

Beschluß.
In der Angelegenheit betreffend Vertrag der Stadt Saarbrücken
 mit dem Bankhaus Ames, Emerich & Co., New-York
und Chicago, über die Aufnahme einer Anleihe von 3 Millioven
 Gold-Dollar 'hat die Regierungskommission nach Einsicht
des vorgelegten Vertrages in der Sitzung vom 29, Juni 1927
beschlossen:
1. Dem von der Stadt Saarbrücken mit der Firma Ames,
Smerich & Co., New-York-Chicago, unter dem 22. Juni
1927 abgeschlossenen Anleihevertrag wird zugestimmt.
2, Der Stadt Saarbrücken wird das Recht zuerkannt, gemäß
 88 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Ciezamtbetrag
 der Anleihe von 3 Millionen Gold-Dollar auf den
Inhaber Jautende Teilschuldverschreibungen über 1000 und
300 Dollar auszugeben.
3. Es wird bestätigt, daß der Stadt Saarbrücken das Recht
zusteht, alle Tilgungen und Zinsen aus dem Anleihevertrag
in Gold-Dollar der Vereinigten Staaten von Nordamerika
effektiv zu leisten.
4. Es wird bestätigt, daß die vom der Stadt Saarbrücken
für die Anleihe auszugebenden Teilschuldverschreibungen nach
Maßgabe der im Saargebiet geltenden gesetzlichen Bestimmungen
 als Inhaberschuldverschreibungen gültig sind,
Saarbrücken, den 29. Juni 1927,
Im Namen der Regierungskommission des Saar-(L.S))
 gebietes: Der Präsident: I. V. gez. Dr. Vezenskv.
In Gemäßheit des 8 795 des BGB. bringe ich vorstehendes
zur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken, den 30. Jun 1927,
Der Bürgermeister: Dr. Neikes.
            
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