Full text : 32.1927 (0032)

Nachlösung von Fahrkarten.
Unkenntnis der Bestimmungen über Nachlösezuschlag
bringt häufig Auseinandersetzungen zwischen Reisenden unc
Zugpersonal. Zur Aufklärung sei mitgeteilt, daß der Nach:
lösezuschlag in folgenden Fällen nicht erhoben wird:
1. Wenn der Reisende auf einer Anschlußstation weger
Verspätung des benutzten Zuges oder wegen kurzeı
UVebergangszeit eine Fahrkarte zur Weiterfahrt nicht
lösen konnte und ‚dies unaufgefordert dem Schaffneı
sofort gemeldet hat;
wenn der Reisende in demselben Zuge über die Bestimmungsstation
 seiner Fahrkarte hinausfahren will und
auf dieser Station keine Zeit zur Lösung einer neuen
Fahrkarte hat; der Reisende muß in diesem Falle aber
spätestens auf der ursprünglichen Bestimmungsstation
dem Schaffner die Absicht der Weiterfahrt gemeldet
haben;
wenn der Reisende in einem auf der Bestimmungsstation
seiner Fahrkarte nicht haltenden Zuge über diese hinausfahren
 will und dies dem Schaffner spätestens auf der
letzten Haltestation vor der ursprünglichen Bestimmungsstation
 gemeldet hat;
wenn der Reisende in eine höhere Klasse übergeht und
den Schaffner davon unaufgefordert in Kenntnis setzte;
wenn der Reisende eine Zuggattung mit höheren Fahrpreisen
 benutzt und dem Schaffner davon unaufgefordert
Meldung machte.
Im übrigen: Rote Ausweise kann ein Reisender verlangen
 auf Stationen, wo der Schalter bis zur Ankunft des
Zuges nicht besetzt ist, weil etwa der Schalterbeamte zugleich
 die Sperre oder den Zug bedienen muß. In diesem
alle ist bei rechtzeitiger Meldung nur der einfache Fahrpreis
 ohne Zuschlag zu zahlen.
Schließlich: Reisende, die zw spät kommen, erhalten
weiße Ausweise und zahlen bei rechtzeitiger Meldung im
Bereich der deutschen Reichsbahn einen Zuschlag von 50
Reichspfennig zum tarifmäßigen Preise, jedoch nicht mehr
als das Doppelte dieses Preises.
Bei den Saarbahnen beträgt in diesen Fällen der Zuschlag
 1 Fr., jedoch nicht mehr als das Doppelte des tarifmäßigen
 Preises

Ausnahmetarif S B I Saarbahnen
Antwerpen bezw. Gent,
Am 18. Jult 1927 tritt zu vorgenanntem Tarif der Nachtrag
 I in Kraft. Dem Antrage der Handelskammer ent
sprechend ist eine Anzahl wichtiger Güterarten im Warenverzeichnis
 und in der Gütereinteilumg neu aufgenommen
worden und die Stationen Rohrbach (Saar), Saarbrücken—
Schleifmühle, Saarbrücken Vschbf. in den -Tarif einbezogen
worden. Ferner ist die Position Bleche aus Eisen und Stahl:
a) gelocht für Dampfkessel, getrieben oder gestanzt durch
den Zusatz „verzinkt“ erweitert.
Folgende Güter sind im Warenverzeichnis und in der
Gütereinteilhung neu aufgenommen:
Bezeichnung der Güter:
Achsen
Eisen- und Stahlteile sonst nicht genannt für Landfahrzeuge,
 Eisenbahn- und Straßenbahnfahrzeuge
(ausgenommen Maschinen und Triebwerkshestandteile)

Form- (Fasson-) Stücke aus Gußeisen oder Gußstahl,
roh oder einfach abgegratet oder geraspelt
Form- (Fasson-) Stücke aus Gußeisen oder Gußstahl,
sonst nicht genannt, bearbeitet (mit Ausnahme
von Statuen und Kunstgegenständen)
Räder und Radsätze zerlegt oder unzerlegt für Eisenbahnfahrzeuge

Radsterne, Radscheiben und Radreifen für Eisenbahnjahrzeuge

Roheisen und Rohstahl in Gänzen, Masseh, Broten
oder ähnlichen Formen H
Stacheldraht D
Mit Stationsfrachtsätzen für 10, 15 und 20 t sind aufge
nommen: Homburg (Saar) Hbf. für Güter der Klassen A,
C, F; Rohrbach (Saar) für Güter der Klassem A, B, C;
Saarbrücken—Schleifmühle für die Güterklassen A, C und K;
ge POP Saarbrücken Vschbf. für die Güterklassen E, F
‚ K.
Außerdem erhält der Nachtrag I die bereits im Tarif.
und Verkehrsanzeiger veröffentlichten Frachtsätze für Sen:
dungen nach der belgischen Hafenstation Gent unter gleichzeitiger
 Erweiterung für die im Warenverzeichnis und in
der Gütereinteilung nachgetragenen Güterarten und die zuvor
 genannten Versandstationen

Ce

Weitere Auskunft über die neuen Frachtsätze erteilt das
Verkehrs- und Taritbüro der Handekkammer.

Deutscher Eisenbahngütertarif Heft €
(Ausnahmetarif).
(Papier, Pappe, Holzschliff, Holzzellstoff, Strohstoff,
Lumpenhalbzeugmasse.)
Mit Gültigkeit vom 4. Jult 1927 ist der Ausnahme-;arif
 159 für Papier, Pappe, Holzschliff, Holzzellstoff,
Strohstoff nud Lumpenhalbzeugmasse von einer Reihe deutscher
 Stationen nach allen Grenzstationen und Uebergangsyunkten
 der trockenen deutschen Reichsgrenze sowie nach
den auf außerdeutschem Gebiete gelegenen Stationen in
Kraft getreten.
(Glas und Gilaswaren.)
Am 4 Juli 1927 ist der Ausnahmetarif 160 für
Glas und Glaswaren von bestimmten deutschen Stationen nach
allen Grenzstationen und Grenzübergangspunkten der trockeren
 deutschen Reichsgrenze sowie nach den auf außerdeutschem
 Gebiete der deutschen Reichsbahn gelegenen
Stationen zur Ausfuhr nach außerdeutschen Ländern eingeführt
 worden,

(Tonwaren.)
Mit Wirksamkeit vom 4. Juli 1927 ist der Ausnahmetarif
 161 für Tonwaren von bestimmten deutschen Statioıen
 nach allen Grenzstationen und Grenzübergangspunkten
ler trockenen deutschen Reichsgrenze sowie nach den auf
außerdeutschem Ciebiete gelegenen Stationen der deutschen
Reichsbahn. zur Ausfuhr nach außerdeutschen Ländern ein:
geführt wordn.
Die Fracht der vorgenannten Ausnahmetarife 159, 160 und
161 wird nach den gemäß der Güterklassifikation in Frage
kommenden Frachtsätzen mit einer Ermäßigung um 20%
berechnet. Im Verkehr nach Belgien, Frankreich, Luxemburg
und den Niederlanden gelten die Ausnahmetarife nur für Sendungen,
 die im diesen. Ländern verbleiben.

Erstattungsansprüche gegen die Eisenbahn
infolge unrichigter Frachtbriefangaben.
Nach dem Beschhisse der Ständigen Tarifkommission in
ler 126. Sitzung soll der $ 58 (1) Abs. 2 der EVO folgende
Fassung erhalten:
„Die Eisenbahn kann auch nach Ablieferung des Gutes
Jen Nachweis der Richtigkeit der Frachtbriefangabe fordern.
Jer Nachweis ist auf Verlangen der Eisenbahn durch Vorage
 der Geschäftsbücher oder sonstiger Vorlagen der am
“rachtvertrage Beteiligten zu führen.“
Durch diesen Beschluß wird die Berechtigung der Eisenbahn
 zur Nachprüfung der Frachtbriefangaben auch auf die
Zeit nach Ablieferung des Gutes ausgedehnt. Der Reichsverband
 der Deutschen Industrie ist bei der Hauptverwaltung
der Deutschen Reichsbahngesellschaft dahin vorstellig geworden,
 daß nicht nur zu wenig erhobene Frachtbeträge nachträglich
 eingefordert werden dürfen, sondern, daß nach Abjeferung
 des Gutes auch zuviel erhobene Frachten bei nachveisbar
 unrichtiger Frachtbriefangabe. von der Bahn zurückzuzahlen
 sind. Darauf hat die Hauptverwaltung den nach-"olgenden
 Bescheid erteilt, der von grundsätzlicher Bedeu
ung ist:
„Was die Behandlung von Erstattungsanträgen wegen zuviel
 bezahlter Fracht infolge. unbeabsichtigter unrichtiger
Inhaltsangaben selbst betrifft, so haben wir, ohne die Abehnungsmöglichkeit
 auf Grund des 8 57 EVO. grundsätz-‘ich
 preiszugeben, die örtlich zuständigen Reichsbahndirektionen
 bereits im Februar 1925 angewiesen, Unterschieds-Irachten
 ohne Rücksicht auf die Person des Reklamanten zu
’rstatten, wenn der Nachweis, daß unwissentlich falsch oder
ungenügend deklariert worden ist, tatsächlich erbracht ist.
Eine weitere Anordnung erübrigt sich mithin.“
Durch den in der 126. Sitzung gefaßten Beschluß bleiben
die Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche wegen
unrichtiger Frachtberechnung im 8 71 (1) EVO., unberührt.

Verkehrssperren.
Gesperrt ist bis auf weiteres der Gesamtgüterverkehr as
den Streckem Heidenau (ausschl.) — Geising — Altenberg,
Pirna-Süd — Großcotta und Pirna-Süd — Gottleuba.
Rollende Güter (Expreß-, Eil- und Frachtgüter) und La:
Jungen anhalten und den Absendern zur Verfügung stellen
            
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