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gesetzlich regeln wolle, Mit einem solchen Plan bleibe sie
nicht nur weit hinter dem deutschen Aufwertungsgesetz
zurück, sonderm sogar auch ‘hinter der Dritten Steuernotverordnung,
die schon die Aufwertung von gesicherten Schuldverschreibungen,
Sparkassenguthaben und Versicherungen vorsah.
Aber selbst die Hypothekenaufwertung werde, wenn die
Zeichen nicht trügen, genügend Streitpunkte ergeben. Der
parlamentarische Kampf sei seinerzeit in der Hauptsache um
die Frage gegangen, individuelle oder schematische Aufwertung,
Man ‘habe sich schließlich im Grundsatz für die
schematische Aufwertung entschieden, man habe Normalsätze
aufgestellt und eine Härteklausel für den Schuldner geschaffen,
Nur für eine gewisse Gruppe von Hypothekenforderungen
habe man die individuelle Aufwertung gelten
lassen. Es handle sich hierbei bekanntlich um die Aufwertung
von Forderungen auf Grund eines Gesellschaftsvertrages.
aus den Beziehungen zwischen unterhaltsberechtigten und
unterhaltspflichtigen Personen usw, umd besonders um die
bekannten Kaufgeldforderungen. Gerade die Autwertung deı
Kaufgeldforderungem sei sehr umstritten gewesen, und marı
habe sie sowohl im wirtschaftlichen wie in juristischen
Kreisen vielfach als falsche Lösung bezeichnet. Bei dieser
Regelung sei man bekanntlich davon ausgegangen, daß deı
Gläubiger in einem besonders nahen Verhältnis zum Grund:
stückseigentümer stehe, da er diesem mit seiner Stundung
des Kaufgeldes den Erwerb erst ermöglicht habe. Die Gegenseite
habe argumentiert, daß dies doch eine reine Zufähigkeit
set, ob der Käufer sein Geld als Hypothek stehen
lasse oder den Verkäufer voll befriedige und von einem
Dritten eine newe Darlehnshypothek aufnehme. Etwas anders
set für das Saargebiet auch die Frage der Hypothekenverzinsung
gelagert. Die dritte Steuernotverordnung hätte
bekanntlich den bebauten Grundbesitz mit der Hauszinssteuer
belastet, die den bekanntem Hohlraum zwischen abgewerteten
Hypotheken und der alten Friedensbelastung des
Grundstücks zu Gunsten des Fiskus erfassen sollte. Es
sei dies die Hauptquelle gewesen, aus denen die Ländeı
und Gemeinden ihre Etats balancierten. Man habe gesagt
daß der Hauseigentümer nur dann erhöhte Hypotheken:
zinsen bezahlen könne, wenn ihm von der Hauszinssteuer
von der ein großer Teil der Mieteingänge erfaßt werde
ein weiterer Betrag. überwiesen würde. Im Saargebiet gebe
es keine Hauszinssteuer, Auf der anderen Seite sei jedoch
die Mietpreisregelung eine andere als im übrigen Deutschland
Es bleibe deshalb fraglich, ob Würnsche auf eine Aenderung
gegnüber der deutschen Regelung gerechtfertigt und vor
allem zweckmäßig seien.
Für die Hypothekenrückzahlung sel bekanntlich der 1.
Januar 1932 als allgemeiner Fälligkeitstermin der Kapitalien
vorgesehen, Es seien inzwischen vielfach Beanstandungen
nach der Seite hin erhoben worden, daß nmicht die Möglichkeit
geschaffen worden sei, die Hypothekenkapitalien schon
vorher zu mobilisieren. Im dieser Frage wie auch hinsichtlich
der im deutschen Aufwertungsgesetz enthaltenen Termine
sei im Saargebiet verschiedentlich geltend gemacht
wordem, daß die Einführung der französischen Währung.
die vor ihrem offiztellen Termin schon zum größten Teil
praktisch erfolgt ist, gewisse Voraussetzungen der deutschen
Aufwertungsgesetzgebung ändere. Grundsätzlich 'habe sich die
saarländische Wirtschaft sowohl in der Handelskammer als
auch im Wirtschaftlichen Vereine für eine möglichst strenge
Anlehmung an das deutsche Gesetz ausgesprochen. Inwieweil
man. sich mit Rücksicht auf die hiesigen Verhältnisse füı
Aenderungen entschließen solle, bedürfe eingehender 1unc
sorgfältigster Prüfung, Was die Durchführung der deutscher
Aufwertung angehe, was insbesondere die Arbeit der Auf
wertungsstellen betreffe, so sei nach zweijähriger Praxis dae
Bild durchaus günstig, Von den Gerichten im Saargebiei
könne mit gutem Recht angenommen werden, daß sie sich
der Durchführung einer solchen Gesetzgebung nach jedeı
Seite gewachsen zeigten, soweit ihr von der Justizverwaltung
das erforderliche Personal, insbesondere auch die erforderlichen
Richter zugestanden würden. Bedenklich erscheine ein
Antrag, der von einer Gläubigergruppe im Saargebiet ausgehe
und kurz folgendes zum Zwecke habe: In den Grumndbüchern
sind eine Reihe Hypotheken gelöscht worden, die
mit dem Inkrafttreten der deutschen Aufwertungsgesetzgebung
wieder auflebten (Rückwirkung). Ist das Grumdstück
jedoch inzwischen von einem Dritten erworben worden, so
kann dieser nach dem Grundsatz des öffentlichen Glaubens
des Grundbuches zur Aufwertung nicht herangezogen werden.
Wie der Handelskammer mitgeteilt worden ser, solle
diese Interessentengruppe bei der Regierungskommission den
Antrag gestellt haben, in ‚einer Verordnung festzustellen, daß
für diese Verkäufe der Oeffentliche Glaube des Grundbuchs
ausgeschlossen: sein solle. Eine solche Maßnahme sei wedeı
rechtlich noch wirtschaftlich irgendwie zu verantworten. Abe:
auch der etwas gemilderten Forderung, für die in Zukunf:
getätigten Verkäufe den Oeffentlichen Glauben auszuschließen
<önne aus dem gleichen Grunde nicht zugestimmt werden.
Da es im Augenblick nicht abzusehen sei, wann die saarändische
Regelung in Kraft trete, so wäre damit zu rechnen,
laß wochen-, ja monatelang der ganze Grunstücksmarkt
'ahmgelegt würde, Dabei ist zu bedenken, daß in solchen
Fällen nicht nur spekulative Käufe davon betroffen würden,
sondern alle Eigentumsverschiebungen, für die zwingende
wirtschaftliche Erwägungen vorliegen. Es dürfe die bestimmte
doffnung ausgesprochen werden, daß aus Gründen der
Zechtssicherheit und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Folgen ein solches Ansinnen von der Regierungskommission
abgelehnt. werde,
In der Aussprache legt Herr Dr. v. Gemmingen
lie Gründe dar, die nach seiner Meinung für eine restose
Uebernahme der deutschen Gesetzgebung sprächen. Eı
veist auf den langen Leidensweg ‘hin, den die deutsche
Regelung gegangen sei und hält es für ausgeschlossen, daß
nan hier im Saargebiet mit seinen begrenzten Möglichkeiten
Wertvolleres schaffen könne. Hierbei dürfe auch nicht außerıcht
gelassen werden, daß bei der deutschen Aufwertung
uınmehr eine zweijährige richterliche Praxis zur Verfügung
;itehe, die für eine Durchführung im Saargebiet von vornherein
nanche Zweifelsfragen einwandfrei löse.
Herr L. Wentzel betont gleichfalls, daß er sich die
Regelung im Saargebiet nicht ohne strengste Anlehnung
an die deutsche Gesetzgebung denken könne. Immerhin habe
doch gerade die deutsche Aufwertungspraxis gewisse Mängel
aufgezeigt, .die man vielleicht bei einer Regelung im Saarzebiet
vermeiden könne. Unzweifelhaft ser! auch nach seiner
Cenntnis, daß im Saargebiet vor dem‘ 15. Juni 1922 in
;#tärkerem Ausmaße Hypotheken ohne Vorbehalt gelöscht
vorden seien, für die damit eine Aufwertungsmöglichkeit nicht
nehr bestehe. Dadurch würden seiner Erfahrung nach vor
ıllem die öffentlichen Kassen außerordentlich benachteiligt.
Diese und andere Tatsachen dürfe man bei der endgültigen
stellungnahme keineswegs aus dem Auge verlieren. Er halte
»s im übrigen für richtig, wenn mit diesen Aufwertungsragen
ein Sonderausschuß betraut werde, dem diejenigen
derren aus der Wirtschaft, die bisher schon sich mit Aufvertungsfragen
befaßt haben, angehören sollten. Hierbei sei
such Wert zu legen auf rechtskundige Herren, da die
ganze Aufwertung nicht nur ‚ein wirtschattliches Problem sei.
Herr Assessor Lütke hält eine Beschränkung der Aufwertung
nur auf die Hypotheken für wirtschaftlich nicht
gangbar, Nach dem Grundsatz des Problems solle die Aufwertung
allen Teflen zugute kommen, und es wäre unbillig,
dem einen als Gläubiger die Aufwertung zuzugestehen, ihn
x*ber als Schuldner vom der Aufwertung zu entlasten. Im
übrigen weist er gleichfalls das Verlangen der Gläubigerzruppe
zurück, den Oeffentlichen Glauben des Grundbuchs
Hr gewisse Verkäufe auszuschließen. Es sei unübersehbar,
velche Schäden wirtschaftlicher Art eine solche Maßnahme
zur Folge hätte, Gerade im Saargebiet sei ferner auch darau{i
zu achten, die: allgemeine Rechtssicherheit nicht etwa zu
yefährden.
Der Vorsitzende, Herr Dr. Martin, stellt die grundjätzliche
Uebereinstimmung der Versammlung fest und zugleich
auch die Zustimmung zur Bildung ‚eines Sonderausschusses
für Aufwertungsfragen, Die Mitglieder sollen gebeten
werden, sich für diese Arbeit zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammensetzung des Ausschusses selbst solle dem
zemeinsamen Arbeitsausschuß der Handelskammer und des
Wirtschaftlichen Vereins vorbehalten bleiben.
(Fortsetzung folgt.)
Fri
ft
Frachtenprüfung
Erledigung aller Verkehrs- und
Tariffragen, Reklamationen
besorgt vorteilhaft das
Verkehrs-und Tarif-Büro
der Handelskammer.