Einfuhr holländischen Branntweins.
Durch eine Mitteilung im ‚Journal Officiel“ Nr. 8 vom
10./11. Januar 1927 ist das für Branntwein bestehende Einfuhrverbot
vom 22. Dezember 1916 für holländischen Branntwein
und Likör bis auf weiteres aufgehoben worden. Eine
vorherige Bewilligung ist also nicht mehr erforderlich, es
müssen jedoch die durch Artikel 89 des Gesetzes vom
23. Juni 1920 festgelegten Vorschriften beachtet werden.
Charakter der „Observations Preliminaires‘‘
Die „Cbservations Preiiminaires‘“ haben an sich nicht gesetz.ichen
Charakter; sie bilden nur dann einen integrierenden
Bestandteil des Tarifs, der selbst als gesetzliche Bestimmung
anzusehen ist, wenn sie auf Grund eines Beschlusses des
Gesetzgebers von dem Finanzminister erlassen worden sind
Sonst sollen sie allgemein den Beamten nur als Richtlinie
lemen; die Anrufung der Gerichte steht beiden Parteien zu
Da das Gesetz nicht angegeben hat, auf Grund weicher
Papiere die Befreiung von den Abgaben bei der Einfuhr,
wie sie Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Mai 1863 für gewisse
Gebrauchsgegenstände vorsieht, zu erwirken ist, darf
der Richter die ihm obliegende Untersuchung mit Hilfe deı
von den Parteien beigebrachten Schriftstücke vornehmen
Dem Gesuche um Beireiung kann nicht entgegengehalter
werden, daß die Urkunden fehlen, die nach den „Obhser
vations Preliiminaires‘‘ erforderlich sind.
Folglich ist der Einführende zur Herbeiführung der Ge
aechmigung seines Antrages um Befreiung von den Zoll
gebühren für vorstehende Artikel! nicht verpflichtet, eine
bis ins einzeine gehende Aufstellung der obenbezeichneten
Gegenstände und eine vom französischen Konsulate visierte
Aufenthaitsbescheinigung (certificat de residence) beizubringen,
deren Vorlage die „Observations Preiiminaijres‘“ vorschreiben.
(Zivilkammer des Kassationshafes vom 21. 7. 1926, veröffentlicht
im „Bulletin Douanier“ Nr. 420 von 19265.)
Handelspolitische Rundschau,
Eno'
Markierungsvorschriften.
Die zur Zeit geltenden Bestimmungen, die in einem Memorandum
der eng.ischen Zollverwaliung zusammengesteilt sind,
sind folgende:
1. Ausiändische, in das Vereinigte Königreich eingeführte
Waren, die weder an sich seibst noch an den Verpackungen
oder Umhüllungen mit irgendwelchen Warenzeichen versehen
sind, bedurfen keiner näheren Bezeichnung oder An:
gabe, wie „Made abroad‘, „Made in Germany“ usw.
2. Bei ausiändischen Fabrikaten mit ‚einem Namen oder
Warenzeichen, weiche der Name oder das Warenzeichen
eines im Vereinigten Königreich ansässigen Fabrikanten,
Kaufmanns oder Händlers sind oder hierfür gehalten werden
können, muß dieser Name oder dieses Warenzeichen von einer
ausdrücklichen Angabe des Ursprungslandes der Waren begleitet
sein. Der Name des Landes ohne die Worte „Made
in“ ist als ausreichende Angabe anzusehen, falls nur ein
Name oder Warenzeichen angebracht ist; so würde z. B.
„John Smith, Germany“ genügend sein. Falls eine Bezeichnung
wie „John Smith, Sheitield“ verwandt ist, muß der
Zusatz „Made in Germany“ oder ähnlich lauten,
3. Falls vom Ausland eingeführte Waren mit einem Ortsnamen
versehen sind, der mit dem Namen eines im Vereinigten
Königreich gelegenen Ortes gieichlautend oder ihm
anscheinend nachgebi.det ist, ist dem Ortsnamen der Name
des Landes hinzuzufügen, in dem der Ort liegt. So sind z. B.
bei Boston in Massachusetts die Worte „United States‘ oder
die Anfangsbuchstaben „U.S. A.“ hınzuzufügen.
4. Falls eine Warenbezeichnung den Namen eines Ortes
einschließt und die Waren, an denen sie angebracht ist, nicht
das Erzeugnis dieses Ortes oder des Landes sind, in dem der
Ort liegt, so muß die Warenbezeichnung durch einen Zusatz
ergänzt werden, aus dem das wirkliche Land der Erzeugung
hervorgeht. So muß z. B. Wein deutschen Erzeugnisses,
der als „Port“ oder „Sherry‘“ bezeichnet ist (diese Worte
sind abgeleitet von den Ortsnamen Oporto und Jeres), als
„German Port“ oder „German Sherry‘ beschrieben werden.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift wird in solchen Fällen
gemacht, in denen der in der Warenbezeichnung enthaltene
Ortsname lediglich als Angabe der Art der Ware erscheint
und nicht darauf berechnet ist, eine Täuschung über das
Ursprungsland herbeizuführen. So braucht z. B. eine Bezeichnung
als „Brussels Carpet“ oder „Portland Cement‘“
nicht durch Angabe des wirk.ichen Urspiungs andes erg.inzt
zu werden, falls eine solche nicht etwa gemäß Abs. °
erforderlich ist.
5. Hande!'sbezeichnungen in englischer Sprache für ausändische
Waren, die für den inländischen Verbrauch aus nicht
englisch sprechenden Ländern eingeführt werden, sind nicht
als indirekte Angabe zıt betrachten, daß die Waren bri.ischen
Ursprungs sind, wenn nicht die Beamten guten Grund zur
Annahme haben, daß mit diesen Bezeichnungen der Anschein
des britischen Ursprunges der Ware beabsichtigt und auch
tatsächlich erweckt wird.
An eingeführten Waren angebrachte Hande’'skbezeichnungen
in einer firemden Sprache, die nicht die Sprache des Landes
st, aus dem die Waren eingeführt werden, müssen von einer
Angabe des wirkichen Ursprungs!andes der Waren begleitei
zein, z. B. „Made in Germany“.
6. Bei Taschenuhren wird eine auf dem Gehäuse angebrachte
Bezeichnung angesehen, a's ob sie sich auf die gauze
Uhr erstrecke. Wenn daher das Gehäuse im {In’and (Vereinigten
Königreich) hergestellt und mit einer Angabe oder
Bezeichnung dieses Ursprunges (z. B. mit einem britischen
Feingehaltsstempel) verschen, aber die Uhr selbst (das Werk'
in der Schweiz verfertigt ist, so muß vorhanden sein, eut
weder:
a) dicht neben dem Feingeha'tsstempel eine in die Augen
fallende Angabe, daß die Uhr ausländisches Fairrikat ist
oder
b) auf dem Zifferblatt sowie auf dem oberen und unteren
Deckel des Werkes, sichtbar zwischen den Brücken, eine
unausiöschbare Angabe, daß die Uhr schweizerischen Ur:
sprunges ist.
7. Alle erläuternden Angaben und Bezeichnungen müssen
Jdeutl!ich in gleicher Weise in in die Augen fallenden und
unausiöschbaren Schriitzeichen wie das zu erläuternde Waren:
zeichen und in nächster Nähe desse'ben angebracht sein.
8. Warenzeichen an Proben und Mustern, einerlei, ob diese
5ritisches oder ausländisches Fabrikat sind, bedürfen einer
Erläuterung nicht, vorausgesetzt, daß solche Proben oder
Muster an sich wert!'os sind, daß sie keine ganzen oder
:ollständigen Gegenstände bilden, und daß sie leicht al
>roben oder Muster erkennbar sind.
Hierzu ist noch folgendes zu bemerken:
a) Der Name oder die Hande'smarke eines Fabrikanten,
Kaufmanns oder Händlers in Großbritannien darf auch
mit dessen ausdrücklicher Zustimmung nur dann auf
ausländische Waren gesetzt werden, wenn gemäß deı
obigen Ziifer 2 ein das Ursprungsland ersicht'ich machen.
der Zusatz („Made in Germany“ usw.) beigefügt wird
Gemäß Ziffer 5 sind auf ausländischen Waren Anzaben
in eng'ischer Sprache auch ohne Beifügung eineı
Jrsprungsbezeichnung zugelassen worden, wenn die Anzabe
einen integrierenden und notwendigen Teil der
Ware seibst bildete, z. B. lediglich bestimmt war, den
:ichtigen Gebrauch derse!ben zu ermöglichen. So wurden
zuge!assen: Angaben wie „Freezing“, „Blood Heat“ usw
aut Thermometern, eng'ische Ortsangaben auf Globen,
Worte wie „Gold“, „Silver“, „Stamps‘“, auf den Ab-;‚ei'ungen
von Geldbörsen, ‚„Tabacco“ auf Tabakbeuteln;,
„Photographs‘“ auf Albums, englische Verse und Texte
zauf Weihnachts- und Geburtstagskarten. Dagegen haben
Worte wie „Think of me“ oder „For a good boy“ auf
<rügen, Bechern usw. Beanstandungen gelunden.
Zur Vermeidung von Weiterungen empfichit es sich,
ın allen irgendwie zweifelhaften Fällen der Ziffer 5 stets
eine Angabe des Ursprunges der Ware („Made in
Jermany“) beizufügen.
Wenn die an sich zur Täuschung geeignete Herkunftsbezeichnung
auf der Ware selbst angebracht ist, genügt
es nicht, daß der erl!äuternde Zusatz („Made in Germany“
usw.) bloß auf die Verpackung gesetzt wird;
vielmehr muß dann der Zusatz gleichfalls auf der Ware
selbst, unmittelbar neben, über oder unter der Bezeichnung
in gleich lesbaren und gleich haltharen Schriitzeichen
aufgedruckt, eingebrannt oder eingewirkt sein.
Waren, welche den vorstehenden Vorschriften über die
-ichtige Herkunftsbezeichnung nicht entsprechen, unterliegen
der Beschlagnahme durch die englischen Zollbehörden.
Der Besch'agnahme unterliegen auch Waren mit einer
sonstigen fa'schen Hande'sbezeichnung (betreffs Beschaffenheit,
Menge, Patentierung usw.) sowie Waren mit
gefälschten, verfälschten oder ohne Ermächtigung des
Markeneigentümers angebrachten Hande’smarken.
Die gesetzwidrige Bezeichnung auch nur eines Stückes
einer Warensendung zieht die Besch'agnahme der ganzen
Sendung nach sich,
Die englische Warenzeichengesetzgebung findet im
wesentlichen auch auf die lediglich zur Durchfuhr einyebrachten
Waren Anwendung.
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