Full text : 32.1927 (0032)

A
)

Abschluß gebracht oder ratifiziert werden können,
so soll die französische Regierung berechtigt sein,
die im vorhergehenden Artikel genannten Vereinbarungen
 zum 31. August 1927 zu kündigen.
Ebenso soll die französische Regierung nach diesem
Zeitpunkt das Recht haben, die genannten Vereinbarungen
 jederzeit mit der Maßgabe zu kündigen,
 daß sie mit Ablauf des folgenden Monats
außer Kraft treten; das gleiche Kündigungsrecht
soll der deutschen Regierung vom 30. September
1927 ab zustehen.
Artikel 3.
Hinsichtlich ‚der Kontingente wird für die Gel:
tungsdauer des Abkommens folgendes bestimmt:
I. Für die Monate Juli und August 1927 werden
der Laufzeit der alten Abkommen entsprechende
Zusatzmengen der Kontingente festgesetzt. Dementsprechend.
 endigen die laufenden Kontingentsperioden
 der genannten Abkommen am 31. August
1927,
II. Dementsprechend werden die Zusatzmengen
der Kontingente für die Monate Juli und August
1927 auf zwei Sechstel der in der Vereinbarung
zwischen Deutschland und Frankreich über den
Warenaustausch zwischen Deutschland und dem
Saarbeckengebiet vom 5. August 1926 vorgesehenen
Kontingente sowie auf zwei Zwölftel der in der Vereinbarung
 zwischen Deutschland und Frankreich
vom 6. November 1926 über ‚den Austausch von
Erzeugnissen einiger deutscher und saarländischer
Industrien vorgesehenen Kontingente festgesetzt.
Diese Zusatzmengen werden unter den in den genannten
 Abkommen und Vereinbarungen vorgesehenen

 Bedingungen gewährt, ohne daß dadurch
die Ausnutzung der bisher festgesetzten und noch
nicht in Anspruch genommenen Mengen während
der Monate Juli und August ausgeschlossen wird,
HI. Vom 1. September 1927 ab werden die Kontingente
 auf Monate abgestellt; dementsprechend
betragen die Kontingentsmengen die Hälfte der in
Absatz II erwähnten Zusatzmengen, Die von den
Berechtigten nicht ausgenutzten Kontingentsteile
verfallen, mit Ausnahme derjenigen, welche die in
der Vereinbarung vom 6. November 1926 enthaltenen
 Erzeugnisse betreffen.
Artikel 4.
Die vorstehende Vereinbarung soll, soweit erforlerlich,
 den Parlamenten zur Genehmigung vorgelegt
 werden. Sie soll ratifiziert und sobald wie
möglich in einer Form in Kraft gesetzt werden,
die von den beiden Regierungen in gemeinsamem
Einvernehmen festgesetzt werden soll.
In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch
und auf französisch zu Paris, am 30. Juni 1927.
Zeichnungsprotokoll.
Die Hohen Vertragschließenden Teile stimmen
darin überein, daß für die Laufzeit der heute, am
30. Juni 1927, unterzeichneten Vereinbarung die
Vergünstigungen gewährt werden können, die in
Ziffer 2 des Notenwechsels vom 6. November 1926
zur Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
 vom gleichen Datum über den Austausch
von Erzeugnissen einiger deutscher und saarländischer
 Industrien zu Nummern 793 bis 795 der
Liste B2 vorgesehen sind.

Niederschrift über die vierte Vollsitzung der Handelskammer
am 29. Juni 1927.

In Abwesenheit des Präsidenten, Herrn Luwitwin v. Boch,
Mettlach, der an der Tagung der Internationalen Handelskammer
 in Stockholm teilnahm, leitete der stellvertretende
Vorsitzende, Herr H. Lampe rt, die Sitzung. Erschienen waren
die Herren: Friedrich, St. Wendel; Dr. Frhr. v. Gemmingen,
 Völklingen; Gölhler, Saarbrücken; Gg.
Heckel, Saarbrücken; Hünnekens, Saarbrücken; Korten,
 Burbach; Krause-Wichmann, Saarbrücken; H.
Kröß, Saarbrücken; Lazard, Saarbrücken; K. Martin,
St. Ingbert; F. Metzger, Saarbrücken; M. Middeldorff,
 St Ingbert; O0. Neufang, Saarbrücken; Schenkelberger,
 Luisenthal; E. Scheuer, Saarbrücken; B.
Seibert, Saarbrücken; Seiwert, Merzig; Hch. Simon,
Sulzbach; Süß kind, Saarbrücken; Tgahrt, Neunkirchen;
Chr, Towae, Saarbrücken; A. Wagner, St. Ingbert; F
Wagner, Merzig; H. Wahlster, Saarbrücken; L.
Wentzel, Saarbrücken; J. B. Weyand, Heiligenwald:
K, Wildberger, Saarbrücken.
Von der Geschäftsführung waren anwesend die Herren:
Assessor Lütke, Dr. Zirkler, Dr. Rutsch, Dr, Schäfer,
 Knoblauch, ;
Als Gäste nahmen an der Sitzung teil die Herren:
Pfahler, St. Ingbert, als Mitglied des Handelsgremiums
St. Ingbert; Leyser, Homburg, als Mitglied des Handelsgremiums
 Homburg; Biltz, Homburg, als Geschäftsführer
der Handelsgremien Homburg und St. Ingbert; Dr. Cartellieri,
 Saarbrücken,
Punkt 1 der Tagesordnung: „Genehmigung der
Niederschrift über die letzte Sitzung‘‘. Die Niederschrift über
die letzte Vollsitzung der Handelskammer am 5, Mai 1927
ist im Nr, 19 und 20 der „Saar-Wirtschattszeitung‘“ wveröffentlicht
 worden, Einsprüche gegen Form und. Inhalt dieser
Niederschrift sind von keiner Seite erfohgt, so daß sie auf
Vorschlag des Herrn Vorsitzenden für genehmigt erklärt
wird

Zu Punkt 2 der Tagesordnung: „Die deutsch-Iranzösischen
 Handelsvertragsverhandlungen; Bericht über die
nach dem 1. Juli 1927 gegebene Lage‘ erteilt der Vorsitzende
dem Syndikus das Wort, der einen Ueberblick über die
ich augenblicklich darbietende Lage gibt. Er berichtet einzehend
 über die Verhandlungen, die eine beschleunigt nach
Daris gesandte Delegation unter Führung des stellverretenden
 Vorsitzenden der Handelskammer, Herrn Lam->ert,
 und bestehend aus den Herren Direktor Stegfried
'Saar-Brown-Boveri), Dr. Freiherr von Gemmingen
Völklingen), Richard Becker (Saarbrücken) und dem
5yndikus, in Paris mit den beiden Delegationen ge-Führt
 hat. Man habe den Delegationen auf das ‚eindringlichste
‚or Augen geführt, welche Folgen entstehen müßten, wenn
lie beiden am 30, Juni 1927 ablaufenden Saarabkommen
ticht verlängert würden. Hierzu ‘habe man in längeren
\ussprachen sowohl mit dem Herren der deutschen Delezation,
 von denen allerdings Herr Ministerialdirektor Posse
zur Einholung von neuen Entscheidungen in Berlin geweilt
1abe, ferner mit dem französischen Delegationsführer, Herrn
Serruys, Gelegenheit gehabt, und auf beiden Seiten habe
nan Verständnis in reichem Umfange gefunden, Man werde
ch nach dem augenblicklichen Stand damit abfinden müssen,
daß ein vertragsloser Zustand für die deutsch-französischen
3Zeziehungen ‚eintrete, allerdings sei immer noch ein Vorschlag
 in der Debatte, das deutsch-französische Provisortum
ım 14 Tage zu verlängern, um alsdann innerhalb dieser
14 Tage zu einem größeren Provisorium mit langfristiger
Dauer zu kommen, Man hoffe, daß man in den allgemeinen
leutsch-französischen Beziehungen zu einer Einigung komme,
lie es dann gestatte, für den deutsch-saarländischen Warenaustausch,
 der überhaupt keine Unterbrechung ertragen könne,
2ine Verlängerung der Saarabkommen vorzunehmen. Der
deutsche Standpunkt sei bekanntlich, wie auch aus den
zahlreichen Veröffentlichungen der letzten Zeit hervorgehe,
derienige. daß nur ein großes und lkangfristiges Provisorium
            
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