15. von mehr als 4300 bis 5400 Fr. einschl. 136,— Fr.
16. ” » ” 5400 »” 6700 »” ” 18,— 3
17. »” ” »” 6700 ” 8200 ” .”„ 162,— »”
18. N „ 8200 „10000 ,, »„ 180,— »
Die ferneren Wertklassen steigen um je 2000 Fr.
und die Gebühren um je 20 Fr.
Es werden erhoben:
Il. im Einspruchsverfahren (1. Rechtsmittelzug) die
einfache Gebühr;
2. im Berufungsverfahren (2. Rechtsmitteizug) die
zweifache Gebühr (Mindestsatz 25 Fr.);
3. im Beschwerdeverfahren (3. Rechtsmittelzug)
die dreifache Gebühr (Mindestsatz 50 Fr.).
Die Gebühren betragen also beispielsweise bei
einem Streitgegenstand im Werte von
Fr.: 100 200 500 1000 2000 5000
für den; ersten
Rechtsmitteizug 9,20 15 40 61 88 136
für dem zweiten
Rechtsmiüttelzug 25 30 80 128 176 272
für dem dritten
Rechtsmittelzug 50 50 120 192 264 408
Die Abfindung beträgt 15% der Gebühren, mindestens
aber 1 Fr. und höchstens 50 Fr.
Als maßgebender Streitgegenstand gilt der
strittige Steuerbetrag, das ist der Unterschied zwischen
dem vom Steuerpflichtigen gewollten und
von der Veranlagungsbehörde endgültig veranlagten
Steuersatz. Wenn z. B. der Steuerpflichtige 70000
Franken deklariert hat, die Veranlagungsstelle ihn
aber mit 100000 Fr. veranlagt hat, so beträgt der
Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen 4110
Franken (zu 100000 Fr. gehörig) — 2460 Fr. (zu
70000 Fr. gehörig) = 1650 Fr.
Die Gebühren einschließlich der Abfindung würden
in dem Falle, daß im Rechtsmittelverfahren
zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entschieden wird,
betragen:
Gebühr Abfindung Zusammen
im 1. Rechtsmittelzug 88 13,20 101,20
im 2. Rechtsmittelzug 176 26,40 202,40
im 3. Rechtsmittelzug 264 39,60 303,60
Dazu kommen noch die Auslagen gemäß 8 290
und 291 AO. sowie Erstattung der Auslagen nach
8 288 AO., die den als Gegnern Beteiligten erwachsen
sind.
Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so wird der
Kostenberechnung der Unterschied zwischen dem
endgültigen und dem deklarierten bzw. zu dem
vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Einkomkommen
gehörigen Steuersatz zugrunde gelegt.
Wenn im obigen Beispiel der Steuerpflichtige im
letzten Rechtsmittelzug mit 75000 Fr. veranlagt
worden wäre, so betrüge der maßgebliche Steuersatz
2610 Fr. und der Streitgegenstand 150 Fr.
Es betrüge alsdann die Gebühr einschließlich Abfindung:
Gebühr Abfindung Zusammen
im 1. Rechtsmittelzug 15 2,20 17,20
im 2. Rechtsmittelzug 30 4,50 34,50
im 3, Rechtsmittelzug 50 7,50 57,50
Sofern die Entscheidung über die Einkommen:
;teuerrechtsmitte! auch eine Aenderung der Gewerbesteuerveranlagung
nach sich zieht, werden die
Gebühren nur von der Differenz der Einkommen-;teuersätze
errechnet. Wenn aber gegen die Gewerbesteuerveranlagung
Einspruch erhoben worden
ist, etwa weil der Umsatz höher angenommen
wurde, als der Steuerpflichtige deklariert hat, und
zleichzeitig Einspruch gegen die Einkommensteuerveranlagung
vorliegt, weil der Steuerpflichtige z. B.
die Höhe des Einkommens aus Kapitalvermögen
der aus Grundvermögen nicht anerkannt hat, werden
für die Kostenberechnung die Differenzen der
Steuersätze beider Steuerarten zusammengerechnet.
Wenn gegen die Veranlagung eines Steuerpflichtigen
auf Antrag des Finanzamtes das Rechtsmitetlverfahren
eingeleitet wird, entstehen dem
Steuerpflichtigen keinerlei Kosten. Umgekehrt muß
der Steuerpflichtige die Kosten des Rechtsstreites
tragen, wenn die Veranlagungsbehörde seiner
Deklaration gemäß veranlagt hat, er aber gegen
diese Veranlagung Einspruch erhoben hat.
Anı.icher Teil.
Vereinbarung über die Verlängerung der Vereinbarungen zwischen
Deutschland und Frankreich über den Warenaustausch zwischen
Deutschland und dem Saarbeckengebiet.
Die im Gang befindlichen Verhandlungen über
eine möglichst umfassende Regelung der deutschfranzösischen
Wirtschaftsbeziehungen haben trotz
aller Bemühungen der beiden Regierungen bisher zu
einem Abschluß nicht gebracht werden können. Mil
Rücksicht auf den Geist, in dem diese Verhandlungen
geführt worden sind, und zum Ausdruck des
beiderseits auf eine glückliche Lösung gerichteten
Willens, haben sich die deutsche und die französische
Regierung entschlossen, den Bedürfnissen
des Saarbeckengebietes wie bisher durch besondere
Erleichterungen. Rechnung zu tragen, und demgemäß
folgendes vereinbart:
Artikel 1.
Die durch das Protokoll vom 15. Februar 1927
und das Zusatzabkommen zu dem vorläufigen Handelsabkommen
und den wirtschaftlichen Vereinbarungen
zwischen Deutschland und Frankreich vom
31. März 1927 verlängerten Vereinbarungen
zwischen Deutschland und Frankreich
1. über den Warenaustausch zwischen Deutschland
und dem Saarbeckengebiet vom 5. August 1926
und
2. vom 6. November 1926 über den Austausch
von Erzeugnissen einiger deutscher und saar
ländischer Industrien
bleiben mit den in Ziffer II und IH der Liste D des
genännten «Zusatzabkommens vorgesehenen Aenderungen
in Kraft. .
Das gleiche gilt für die Vereinbarungen, die im
Notenwechsel vom 18. März 1927 und in dem dazugehörigen
Protokoll vom 31. März 1927 getroffen
sind. Artikel 2.
Wenn bis zum 31. Juli 1927 das deutsch-französische
Handelsabkommen, hinsichtlich dessen zu!
Zeit die Verhandlungen schweben, nicht hat zum