8 285.
Bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel ist über die
Kosten des Verfahrens zu befinden, Ist dies umnterblieben,
so ist die Entscheidung zu ergänzen.
8 286.
Der Steuerpflichtige hat ‚die Kosten ’eines von ihm ein:
gelegten Rechtsmittels zu tragen, wenn es im endgültigen
Ergebnis erfolglos ist, Hat es zum Teil Erfolg, so können
ihm die Kosten zum Teil, insbesondere seine eigenen Kosten.
auferlegt werden,
Das gleiche gilt, wenn ein Rechtsmittel des Stewerpflichtigen
Zwar Erfolg hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen
beruht,‘ die der Steuerpflichtige früher hätte geltend machen
können und müssen. Ferner können ihm Kosten auferlegi
werden, die ‚er durch unbegründete Anträge und Einwendungen
verschuldet hat,
Sind mehrere Steuerpflichtige zur Tragung der Kosten
verpflichtet, so haften sie nach Kopfteilen; bei erheblicher
Verschiedenheit ihrer Beteiligung können die Kosten nach
dem Maße ihrer Beteiligung verteilt werden.
Dem Stewerpflichtigen im Sinne der 88 285 bis 206 steht
gleich, wer sonst als Privatperson ein Rechtsmittel eingelegt
hat oder im Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder zugezogen
worden ist.
& 287.
Kosten, die nicht dem Steuerpflichtigen zur Last fallen,
hat das Reich zu tragen.
8 288.
Die Kostenlast umfaßt die Erstattung der notwendigen
Auslagen, die den als Gegnern Beteiligten erwachsen sind
Soweit dem Steuerpflichtigen keine Kosten auferlegt werden,
sind ihm notwendige Auslagen zu erstatten. Auf Entschädigung
für Zeitversäumnis hat er keinen Anspruch. Die Kosten
der Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes sind
nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig war
Handelt es sich um Rechtsanwälte, so richtet sich die
Höhe ihrer Gebühren nach der Gebührenordnung für Rechts:
anwälte,
Die Erstattung von Auslagen ist bei der Geschäftsstelle
der Rechtsmittelbehörde zu beantragen, vor der sie entstanden
sind, Diese setzt dem Betrag fest und verfügt die Erstattung
oder veranlaßt die Einziehung. Gegen die Festsetzung
kann inerhalb zweier Wochen von der Bekanntgabe
an Erinnerung bei der Rechtsmittelbehörde angebracht werdeu;
diese entscheidet endgültig,
$ 289. |
Gebühren werden erhoben, wenn die Kosten einem Steuer- Ueber die Kosten im Ermittelungs- und Rechtspflichtigen
zur Last fallen, , mittelverfahren sind folgende Ausführungen beach-Die
Gebühr wird nach dem Werte des Streitgegenstandes tenswert:
nach 8 8 des Gerichtskostengesetzes berechnet und beträgt: : . 3 * ei ;
im Einspruchsverfahren und im Anfechtungsverfahren das Im Ermittelungsverfahren beschränken sich die
Einfache der dort vorgeschriebenen Gebühr; Kosten auf die in den 8$ 2090/91 „der A.O. aufgeim
Berufungsverfahren das Doppelte, mindestens aber zählten und der Veranlagungsbehörde (Finanzamt)
N Den das Dreifache, mindest erwachsenen Auslagen. Es kommt daher weder eine
un Rechtsbeschwerdeverlahren das |reilache, mindestens Kostenerstattung noch eine Erhebung von Gebühren
aber fünfzig Franken, : h 289 d. 292 AO. in Betracht
In geigneten Fällem können die Rechtsmittelbehörden die na N &$ Ach - « 1 I vacht. © .
Gebühren bis auf die Hälfte ermäßigen. Die Kostenlast im Rechtsmittelverfahren (Ein-$
200. spruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) umfaßt:
Auslagen der Rechtsmittelbehörden werden erhoben: a) die Gebühren nach 8 289 AO.,
Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, b) die Auslagen der Rechtsmittelbehörden nach
die nur auf Antrag erteilt oder deshalb angefertigt 88 290 und 291 AO.,
werden, weil es der Beteiligte unterläßt, einem von ; £; . ie za .
Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche c) die Abfindung nach $ 292 AO. für die nicht be
Zahl von Abschriften beizufügen. reits nach $ 290 ersetzbaren Auslagen der
Telegraphengebühren und im Fernverkehre zu entrich- Rechtsmittelinstanzen, .
tende Fernsprechgebühren, d) die Erstattung notwendiger Auslagen nach
Kosten von Zustellungen und öffentlichen Bekannt- $ 288 AO., die den als Gegnern Beteiligten ermachumgen,
. fs 8 Sach . wachsen sind.
ER AA EEE Auskunftspersonen un ° Die Gebühren betragen bei einem Streitgegen-Reisekosten
der Beamten der Rechtsmittelbehörde bei stand im Werte .
Geschäften. außerhalb des Dienstsitzes. I. bis zu 20 Fr. einschfie ßlich .
Beträge, die am andere Behörden oder Beamte oder an 2. von mehr als 20 bis 60 Fr. ‚einschl,
sonst zugezogene Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen X » " PA ” Be »
sind. » 200 m an?”
» 300 » &)
450 „6
650 „ 90
900 „ 1200
1200 „ 1600
1600 2100
2100 „2700
2700 , 3400
2400 4300
Abfindung von fünfzehn vom Hundert der Gebühr ($ 289)
erhoben, sofern der Steuerpflöchtige die Kosten zu zahlen
hat. Die Abfindung beträgt mindestens einen Franken und
höchstens fünfzig Franken.
8 291.
Schreibgebührem ($ 290 Nr. 1) werden nach dem Gerichtskostengesetze
berechnet. Für Schriftstücke in fremder
Sprache, für Tabellen sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
Handzeichnungen und dergleichen regelt der Vorsitzende
der Rechtsmittelbehörde die Schreibgebühr.
8 292.
Zur Deckung der von den Beteiligten nicht nach 8 200
zu ersetzenden Auslagen der Rechtsmittelbehörden wird eine
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