fetzung der Gegner seine Verteidigung stützt. So wenig
gegen den Willen eines der Beteiligten von der Innehaltung
der einwöchigen Antragsirist abgesehen werden kann, ebensowenig
kann die Beobachtung der Form des schriftlichen
Antrags erlassen werden. Daß aber beide Vorschriften Bedingung
der Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Entschädigungsansprüche
und letztere bei Verletzung der Frist
oder Form nicht gegeben sind, daß ihre Beobachtung also
zwingend vorgeschrieben ist und im anderen Falle Anspruchsverlust
zur Folge hat, folgt nicht nur aus dem Wortlaute
der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Zwecke, a'sbald eine
Feststellung des Sachverhalts herbeizuführen und eine sichere
Grundlage für den Streitfall zu schaffen.
Ob hiernach die Eisenbahn im einzelnen Falle über den
Rahmen des 8 2 EVO. hinaus auf die Innehaltung der
Frist oder der Form des 8 97 II (4) EVO. verzichten
kann und ob vorliegend ein solcher Verzicht allein aus
dem Umstande zu entnehmen ist, daß das zur Tatbestands
feststellung bestimmte und verwendete Formular als amt
licher Vordruck die Eingangsworte enthält: „Am ......
meldete ...... laut beiliegender Zuschrift — persönlüch —
durch Fernsprecher, daß die Sendung .... beraubt abgeliefert
worden sei und beantragte Aufnahme des Tatbestandes
nach 8 82 EVO. ....“ mag dahingestellt bleiben, obwoh
schon der Hinweis auf 8 82 EVO. für das Gegenteil sprecher
dürfte. Einer ausdrücklichen Stellungnahme und Entschei:
dung bedarf die Frage nicht, weil die Klägerin jedenfalls
die zweite Voraussetzung des 8 97 II (4) EVO. nicht er
füllt, nämlich nicht den ihr obliegenden Beweis erbrach
hat, daß die Minderung des Kisteninha'tes und zweier Stoff
ballen in der Zeit zwischen der Abnahme zur Beförderung
und der Ablieferung entstanden sei, (O.L.G. Braunschweig
vom 8. Dezember 1923 U. 164/25.)
Aenderungen der Entfernungsanzeiger der elsaßlothringischen
Eisenbahn und der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen.
in den letzten Tagen mußten wir feststellen, daß im Verkehr
zwischen Stationen der elsaß-lothringischen Eisenbahn
und der Wilhelm-Luxemburg-Bahnen und den Uebergangs:
bahnhöfen beider Netze Aenderungen der Entfernungen ein
getreten sind, ohne daß ‘bislang eine Mitteilung der be:
teiligten Verwaltungen erfolgt war. Nach unseren Ermitte:
lungen sind bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1027 die
Tabellen A und B, Entfernungsanzeiger der elsaß-lothringt
schen und Wilhelm-Luxemburger Stationen mit den Ueber
gangsstationen der benachbarten Netze, neu ausgegeben wor
den. Die neue Ausgabe bringt teilweise Erhöhungen deı
Entfernungen, teilweise auch geringfügige Ermäßigungen derselben.
Das Ergänzungsheit zu Tabelle A und B ist in
Wegfall gekommen, nachdem die in diesem Heft enthaltenen
Zusch'agsentfernungen in die vorgenannten Frachtsatzzeiger
eingearbeitet sind.
Gleichzeitig ist ein neuer Entfernungsanzeiger für den
elsaß-lothringischen Binnenverkehr und ein solcher für den
Wechselverkehr zwischen elsaß-lothringischen Stationen und
er lonen der Wilhelm-Luxemhurg-Bahnen ausgegeben woren.
Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die
Berechrung der Frachten nach den Gemeinschaftstarifen
P.B. 207, 213, 214 und 414 die bisherigen Entfernungen
bis auf weiteres maßgebend bleiben. Eventuell eintretende
Aenderungen werden wir rechtzeitig mitteilen.
Wirts-DZ
” -Br-handel
und Exrnor‘{örderung.
Deutschland.
Muster-Paßordnung.
Der Reichsminister der Finanzen hat unter dem 24. September
1926 eine Verfügung erlassen, dıe die Behandlung
von Muster-Pässen für aus:ändische Warenproben und Muster
zum Gegenstand hat. Danach werden zo!lbare, einem Einfuhrverbot
nicht unterliegende Warenproben und Muster beim
SURTE aus solchen Staaten, die das Genfer Zollabkommen
ratifiziert haben oder mit denen eine entsprechende Behaud-'ung
der Warenproben und Muster durch besondere Verträge
vereinbart ist, sowie aus meistbegünstigten Staaten von Zöllen
und anderen Abgaben völlig freigelassen.
Dem Genfer Zollabkommen vom 3. November 1923 sind
"olgende Staaten angeschlossen:
Deutschland, Oesterreich, Belgien, Brasilien, das Britische
zZeich (mit dem Awstralischen Bund, der Südafrikanischen
Jnion, Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, China,
Dänemark, Aegypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grie-;henland,
Ungarn, Italien, Japan, Litauen, Luxemburg, das
Protektorat der Französischen Republik ın Marokko, Norwegen,
Paragiuay, die Niederlande, Polen, Portugal, Runänien,
das Königreich der Serben, Kroaten und Siowenen.
Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechosiowakei, die Regentschaft
Tunis (französisches Protektarat) und Uruguay.
Außerdem fallen noch folgende Staaten darunter, dener
das Recht der Meistbegünstigung gewährt ist:
Argentinien, Bolivien, Columbien, Guatemala, Jugoslawien:
Lettland, Litaten, Mexiko, Nicaragua, Persien, Rußland,
Ukraine, Salvador, Venezuela und Vereinigte Staaten von
Nordamerika.
Näheres über diese Verordnung bringt das Reichsministerial
blatt Nr. 45 vom 12. Oktober 1926.
Frankreich,
Ermäßigung verschiedener Ausiuhrzölle.
Nach einem Erlaß im „Journal Officiel‘* Nr. 12 vom
15. Januar 1926 sind eine Reihe landwirtschaftlicher Zölle,
wie sie durch Erlaß vom 6. Juli und 5. September 192€
festgesetzt wurden, ermäßigt worden.
Zeolltarif-Nr Bezeichnung der Ware
Kaninchen, lebend
Geflügel und Tauben, lebend
Geflügel, Tauben und Hasen, tot
Käse, ausgenommen Roquefort und
„bieu d’Auvergne‘“ und „bleu du
Jura“, die von den in den Dekreten
vom 24. September 1924 und 2. März
1925 vorgesehenen Bescheinigungen
beg’eitet und daher überhaupt ausfuhrzo!lfrei
sind
aus 34 Geflügeleier
aus 12u.13 Ferkel (norcelet)
Ausfuhrzol)
9% v. Wer‘
15
15
15
LEN
20
40
zollfrei
Zusammenstellung der französischen gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich des Zollrechts und der
Umsatzsteuer.
Im „Journal Officiel‘‘ vom 31. Dezember 1926
;st ein Dekret vom 28. Dezember 1926 veröffentlicht,
das die Kodifizierung der französischen zoll;
gesetzlichen Bestimmungen enthält. In diesem 30
Seiten umfassenden Dekret sind sämtliche franzö6-sische
Zollgesetze und zollgesetzlichen Bestimmun:
gen bis in die Zeit der großen französischen Revo:
ution, soweit sie heute noch gültig sind, zusammen:
gestellt.
Eine ähnliche Zusammenstellung der heute gel.
tenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich deı
Umsatzsteuer ist in dem „Journal Officiel‘“ vom
4. Januar 1927 veröffentlicht.
Für diejenigen, die viel mit den französischen
Zoll- und Umsatzsteuergesetzen zu tun haben, ist
diese Zusammenstellung von überaus großem Wert
Zur Aufhebung der Ausfuhrumsatzsteuer.
im „Journal Officiel“ vom 6. Januar wird ausdrücklich
larauf hingewiesen, daß durch die Aufhebung der Ausfuhrımsatzsteuer
der Zustand wiederhergestellt wird, wie er vol
dem Gesetz vom 4. April 1926 bestand. Die Bestimmungen
des Erlasses vom 28. August 1920, wonach nur der uUn;-nittelbare
Verkauf in das Ausland befreit, der für späteren
Verkauf in das Ausland getätigte inländische Einkauf jedoch
der Steuer unterliegt sowie die Bestimmungen des Erlasse“
vom 28. Oktober 1922 bleiben nach wie vor in Kraft.