Full text : 32.1927 (0032)

des heutigen Tages erfolgt, so daß also die Ratifizierung
 und Inkraftsetzung noch in dieser Woche
erwartet werden kann.
Hinsichtlich der Frage, ob die Inkraftsetzung vom
Tage der Ratifizierung ab. oder, wie dies von uns
mit allen Mitteln angestrebt wird, mit rückwirkender
 Kraft ab 1. Juli dieses Jahres erfolgt,
 liegen im Augenblick noch keine endgültigen
 Nachrichten vor. Es bestehen allem Anschein
 nach noch gewisse Schwierigkeiten hinsichtlich
 der rückwirkenden Inkraftsetzung, die wir jedoch
 überwinden zu können hoffen. Wir haben
es jedenfalls für notwendig gehalten, erneut bei
beiden Seiten nachdrücklichste Schritte in diesem
Sinne zu unternehmen.
Unter diesen Umständen hat die Konsignierung deı
Zölle selbstverständlich nur dann praktischen Wert,
wenn eine sichere Aussicht auf die rückwirkende
Inkraftsetzung und damit die Rückzahlung der Zölle
besteht. Da diese Aussicht, wie bereits mehrfach
betont, tatsächlich bis jetzt nicht vorliegt, erscheint
die Konsignierung ein Risiko, von dem unsere Mitglieder
 nach Lage der Dinge wohl kaum Gebrauch
machen dürften. Es liegt hierzu um so weniger
Veranlassung vor, als ja, wie von uns bereits durch
die Tagespresse und durch unser Rundschreiben
Nr. 2027 vom 1. dieses Monats mitgeteilt, durchaus
kein Zwang zur Deklaration besteht, sondern die
Deklaration bis zu 2 Monaten hinausgeschoben werden
 kann. Jedenfalls erscheint es richtiger, Standgelder
 und Lagergebühren nötigenfalls in Kauf zu
nehmen, als Zölle zu hinterlegen, hinsichtlich deren
Rückerstattung keine Gewißheit besteht.
Eine Verbesserung und Erweiterung
der bestehenden Saarzollabkommen ist, wie wir zu
unserem schmerzlichen Bedauern in Paris feststellen
mußten, im Augenblicknichtzuerreichen.
Die beiden Delegationen sind durch die Ausarbeitung
 des neuen deutsch-französischen Handelsabkommens,
 das ja noch im Laufe dieser Woche
fertiggestellt werden soll, derartig in Anspruch genommen,
 daß an besondere Verhandlungen über
die Saar im Augenblick gar nicht zu denken ist.
Mit dieser bedauerlichen Tatsache, die ein weiteres
Hinausschieben‘ der dringend notwendigen Ergänzungen
 der Saarzollabkommen zur Folge hat, wird
man sich leider abfinden müssen. Es ist technisch
 einfach ausgeschlossen, daß die
beiden Delegationen, die mit aller Kraft am Zustandekommen
 des Hauptabkommens arbeiten. sich

auch noch nebenher Saarverhandlungen widmen
können.
Es ist indes nach unseren Informationen beabzichtigt,
 in den deutsch-französischen Hauptvertrag
ame Klausel aufzunehmen, wonach in aller Kürze
lie dringend notwendigen Saarergänzungsverhandlungen
 aufgenommen werden sollen. Wir werden die
Zwischenzeit dazu ausnutzen, die uns vorliegenden
Wünsche so vorzubereiten, daß die Verhandlungen
ılsdann reibungslos vonstatten gehen können. Wir
»itten unsere Mitgliedsfirmen, auch ihrerseits alle
Ihre Anträge — hinsichtlich Ein- und Ausfuhr —
1ochmals genau nachzuprüfen und uns eventuelle
Abänderungen umgehend mitzuteilen. Insbesondere
bitten wir, die Kontingente auch ihrer Höhe nach
nochmals überprüfen zu wollen, damit wir nicht in
die unangenehme Lage versetzt werden, Kontingente
zu beantragen, deren Ausnutzungsmöglichkeit in
Frage ssteht.
Nach Lage der Dinge besteht im Augenblick auch
noch keine Klarheit über die Möglichkeit einer
neuen Liste C nach dem Muster der im Zusatzıbkommen
 vom 31. März dieses Jahres enthaltenen.
Trotzdem bitten wir, soweit noch nicht geschehen,
alle Firmen, uns ihre diesbezüglichen Wünsche: einnalige
 bestimmte Aufträge betreffend Verbesserung
oder Instandhaitung des Produktionsapparates, baldmöglichst
 mitteilen zu wollen. Im Gegensatz zu
dem damaligen Verfahren kann für eine neue Liste C
selbstverständlich nur das reine Verbraucher:
interesse maßgebend sein.
B. Deutsch-französische Verhandlungen. ;
Wie aus vorstehendem bereits hervorgeht, sind
lie Verhandlungen über ein deutsch-französisches
Hauptabkommen augenblicklich in vollem Gange
und sollen in den nächsten Tagen schon zum Abschluß
 gelangen. Soweit bis jetzt bekannt, wird
dieses Hauptabkommen auf wesentlich breiterer
Grundlage beruhen, als dies bei dem deutsch-französischen
 Provisorium vom 5. August 1926 der Fall
gewesen ist. Es ist damit zu rechnen, daß die
Liste derjenigen Waren, die in den Genuß des
augenblicklichen französischen Minimaltarifs treten,
eine nicht unwesentliche Erweiterung erfährt und
daß darüber hinaus eine weitere Gruppe von Waren
 für einen etwas erhöhten Minimaltarif in Betracht
 kommt. Nähere Einzelheiten können aus
naheliegenden Gründen im Augenblick noch nicht
mitgeteilt werden “

Die Kosten des Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahrens.

Die Veranlagung für 1926 ist bei den einzelnen
Finanzämtern soweit durchgeführt, daß wir — mit
Ausnahme des Finanzamts Saarbrücken-Stadt — im
Laufe des Monats Juli mit der Zusendung der
Steuerbescheide, die das. Resultat der Veranlagung
enthalten, rechnen. können. Wer sich durch allzu
hohe : Veranlagung benachteiligt fühlt, dem stehen
die Rechtsmittel des Einspruchs, der Berufung und
schließlich der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
 zu.
Sowohl im Ermittelungsverfahren — vor der
Veranlagung — als auch. im Rechtsmittelverfahren
können dem Steuerpflichtigen Kosten entstehen, über
die in der Einkommensteuerverordnung nähere Bestimmungen
 getroffen sind. Es heißt dort im S 70

Abs. II Satz 2: „Auf die Kosten des Ermittelungsund
 Rechtsmittelverfahrens finden die 88 205, Absatz
 3, 285/297 der Reichsabgabenordnung entsprechende
 Anwendung.“ Da diese Vorschriften
auch für die Vermögens-, Gewerbe-, Umsatz- und
Erbschaftssteuer gelten, ist ihre genaue Kenntnis
von so großer Bedeutung, daß eine Bekanntgabe
derselben empfehlenswert erscheint. ;
Die Bestimmungen lauten wie folgt:
8 205 Abs. 3.
Die Kosten der Ermittelungen trägt der Steuerpflichtige,
wenn das Endergebnis das seinen Angaben entsprechende
Ergebnis um mehr als ‚ein Drittel übersteigt, es sei denn,
daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung
 oder . sonstigen entschuldbaren Irrtum hervorrerufen
 ist
            
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