Full text : 32.1927 (0032)

Weitere Verlängerung der Saarzollabkommen.
Wendung der deutsch - französischen Vertragsverhandlungen.

Wie bereits durch die Tagespresse mitgeteilt
wurde, ist es in allerletzter Stunde doch noch gelungen,
 die Verlängerung der Saarzollabkommen
vom 5. August und 6. November 1926 einschließlich
der das Saargebiet betreffenden Bestimmungen
in Ziffer II und HI der Liste D des Zusatzabkommens
 vom 31. März 1927 herbeizuführen.
Am 1. Ju ist in Paris eine Vereinbarung
unterzeichnet worden, durch die die fraglichen Abkommen
 zunächst bis zum 31. August dieses Jahres
verlängert werden. Für den Fall, daß das der
Verhandlung unterliegende neue deutsch-französische
 Handelsabkommen nicht bis zum 31. Juli abgeschlossen
 sein sollte, hat Frankreich durch diese
Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, zu diesem
oder zu jedem späteren Zeitpunkte die Saarabkom:
men zu kündigen, die dann am Ende des darauffolgenden
 Monats außer Kraft treten. Mit anderen
Worten ist die Gültigkeit der Abkommen demnach
vorläufig nur bis zum 31. August 1927 gewährleistet.
 Auch dieses bescheidene Ergebnis ist
nur unter großen Schwierigkeiten erzielt worden. Es
hat der dringendsten Vorstellungen der Handelskammer
 und der persönlichen Rücksprache einer
Abordnung der Saarwirtschaft mit Herrn Serruys
bedurft, um der Erkenntnis Bahn zu brechen, daß
ein vertragsioser Zustand für die Saarwirtschaft
unabsehbare Folgen zeitigen müßte.
Der Vereinbarung über die Verlängerung der Abkommen,
 deren Wortlaut wir im amtlichen Teil
dieser Nummer veröffentlichen, haftet jedoch insofern
 ein schwerer Mangel an, als es sich leider
als unmöglich erwies, gleichzeitig eine Verständigung
 über ihre Inkraftsetzung herbeizuführen. Man
hätte erwarten dürfen und müssen, daß trotz der
durch die verspätete Einigung bedingten Verzögerung
 der Ratifizierung des Verlängerungsprotokolls
unter allen Umständen für Vermeidung eines Vacuums
 Sorge getragen und von vornherein festgelegt
werden würde, daß ohne jede Pause, also
mit Wirkung vom 1. Jul ab, der bisherige
Zustand verlängert wird. Leider enthält das Abkommen
 hierüber keine positiven Bestimmungen,
so daß also augenblicklich noch die Frage der Inkraftsetzung
 völlig offen steht. Nach den neuesten
Nachrichten ist sogar kaum vor dem 15. Juli mit
einer Inkraftsetzung zu rechnen. Besonders be:
dauerlich ist, daß in der Frage der rückwirkender
Verlängerung ab 1. Juli bis jetzt keine Entscheidung
zu erzielen war. Im Gegenteil ist nach den neuester
Meldungen diese Frage sehr ungünstig zu beur
teilen. Naturgemäß muß unter dieser Ungewißheit
 insbesondere die Ausfuhr saarländischer Erzeugnisse
 nach dem Reichszollgebiet aufs schwerste
leiden... Solange über eine rückwirkende Inkraftsetzung
 des Verlängerungsabkommens bzw. die
Niederschlagung oder Rückerstattung der in deı
Zwischenzeit gestundeten Zölle keine Sicherheit be:
steht, sehen sich die an der Ausfuhr saarländischer
Erzeugnisse beteiligten Firmen naturgemäß ge:
zwungen, ihren Versand weitgehend einzuschränken
bzw. ganz einzustellen, soweit sich. dies bei den
Großbetrieben ohne schwerwiegende Störungen
überhaupt bewerkstelligen 1äßt. Soweit jedoch Versendungen
 vorgenommen werden, ist die Beifügung
von Ursprungszeugnissen in jedem einzelnen Falle

dringend zu empfehlen, um für den immer noch
zu erhoffenden Fall der Niederschlagung oder Rückerstattung
 gestundeter bzw. bezahlter Zölle Unterlagen
 zur Verfügung zu haben.
Unberührt durch diese Sonderschwierigkeiten
bleibt die Berechnung der Kontingente für
die neu hinzugekommenen Monate Juli und August
Demgemäß betragen die Zusatzmengen für die fragkche
 Zeitspanne zwei Sechstel der im Abkommen
vom 5. August 1926 festgesetzten Kontingente bzw.
zwei Zwölftel der Kontingente des Abkommens vom
6. November 1926. Eine Verkürzung der Kontingente
 tritt also durch die verspätete Ratifizierung
nicht ein. Von Bedeutung ist in diesem Zusammen:
hang ferner die Tatsache, daß bei der zu erhoffen
den weiteren Verlängerung der Abkommen übeı
den 31. August hinaus eine nochmalige Verlänge
rung der bisherigen Kontingentsperioden keines
falls mehr zu erwarten steht. Es ist also ab
1. September mit neuen Kontingentsperioden und
demgemäß mit Neuverteilung sämtlicher
Ein- und Ausfuhrkontingente zu rechnen.
Man wird dies insofern begrüßen dürfen, als sich
im Laufe der alsdann ein volles Jahr bzw. 9 Monate
dauernden Kontingentsperioden eine Reihe von Tatsachen
 ergeben hat, die eine gründliche Ueberprüfung
 der bisherigen Verteilung als höchst wünschenswert
 erscheinen lassen. Uebefaus bedenklich,
um keinen schärferen Ausdruck zu gebrauchen, erscheinen
 ‚die unter Ziffer III des Artikeis 3 enthaltenenm
 Bestimmungen, wonach ab 1. September
monatliche Kontingentsperioden eingeführt werden
;ollen und, soweit das Abkommen vom 5. August
1926 in Betracht kommt, sogar die nicht ausgenutz-‚en
 Kontingentsteile jeweils verfallen. Wir möchten
ıns im Augenblick darauf beschränken, mit allem
Nachdruck auf die außerordentliche Härte hinzuweisen,
 die diese völlig überraschend gekommene
Neuerung enthält, und gleichzeitig der Hoffnung
Ausdruck geben, daß es bis zu ihrer Inkraftsetzung
am 1. September gelingen wird, eine Abänderung
lieser unseres Erachtens schon deshalb unhaltbaren
Bestimmung herbeizuführen, weil hierdurch eine
höchst bedauerliche Diskriminierung zuungunsten
der am Abkommen vom 5. August 1926 interessierten
 Firmen eintreten würde.

In den deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehunzen
 ließ sich leider der Eintritt des vertragslosen
Zustandes mit dem 1. Juli nicht mehr vermeiden.
Zwar haben sich auch hier die beiden Delegationen
bis zum letzten Augenblick noch um eine Verständizung
 bemüht, ohne indes noch rechtzeitig eine
Einigung über die beiderseitigen Auffassungen
nsichtlich der zukünftigen Grundlagen des
Jleutsch-französischen Güteraustauschs erzielen zu
xönnen. Bei dieser Sachlage ist es doppelt zu
segrüßen, daß der Eintritt des vertragslosen
Zustandes die Verhandlungen nicht abgebrochen
hat, sondern daß diese in freundschaftlichem
Jeiste weitergeführt werden. In dem am 29.
Juni von den beiden Abordnungen gemeinsam
veröffentlichten Kommunique wird mit Befriedigung
das gegenseitige Einverständnis über
            
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