Rechts- ung
«
(enerfragen.
Verordnung zur Abänderung
der Einkommensteuerverodnung
vom 7. 12. 1923, 28. 4. 1926, 22. 4. 1927.
Dem Landesrat ist vor einigen Tagen ein neuer Verordnungsentwurf
zugegangen, der die Erhöhung des Existenzminimums
um 80 Fr., vom 1000 auf 1800 Fr., bezweckt,
Die _Regierungskommission begründet ihre Vorlage wie folgt:
„Für die Stewerjahre 1923, 1924 und 1925 sind’ die Knappschaftspensionen
aus Billigkeitsgründen gemäß 8 108 Abs. 2
der Abgabenordnung von der Einkommensteuer freigestellt
worden, Die Steuerbefreiung ließ sich im Interesse der einheitlichen
Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht länger aufrechterhalten,
so daß vom Jahre 1926 ab die gesetzlich bestimmte
Steuerpflicht der Knappschaftspensionen wieder wirksam
wurde.
Auf die Vorstellungen der Knappschaftspensionsempfänger
und der gewerkschaftlichen Organisationen hin hat die Regierungskommission
in Erwägung gezogen, wie es möglich
zu machen wäre, bedürftigen Empfängern von Knappschaftspensionen
steuerlich Rechnung zu tragen, dabei aber auch
die wirtschaftliche Lage sonstiger Bezieher von niedrigen
Einkünften zu berücksichtigen
Das steuerfreie Einkommen
beträgt also:
bei Unverheirateten 2060 3520 4480 5280
bei Verh, ohne Kinder 2420 42140 5560 6360
bei Verh. mit 1 Kind 2780 4060 206610 7440
bei Verh, mit 2 Kindern 3140 5680 7720 8520
bei Verb. mit 3 Kindern 3500 6400 8800 9600
für Untertagearbeiter mehr 360 600 600 690
Zur richtigen Ermitt@ng des steuerfreien Einkommens muß
‚eachtet werden, daß”die Verordnung vom 28. April 1926
nit Wirkung vom 1. Januar 1926 ab und die Verordnung vom
22. April 1927 ab 1. Mai 1927 im Kraft getreten ist, die
newe Verordnung aber mit Wirkung vom 1. Januar 1926
ıb in Kraft treten soll. Es erhöht sich also das steuerfreie
Zxistenzminimum schon für das Jahr 1926 um 800 Fr. Die
Werbungskostenpauschale beträgt für 1926 1800 Fr., für die
ersten vier Monate des Jahres 1927 4 x 150 = 6060 Fr.
und für die letzten acht Monate des Jahres 1927 8 x 200 =
1600 Fr., für das Jahr 1927 also 2200 Fr. umd für das
Jahr 1928 2400 Fr. Die sozialen Abzüge stellen sich für
1926 auf 720 Fr., für 1927 auf 240 Fr. (4 x 60) + 720 Fr.
(8 x 90) == 960 Fr, und erreichen erst 1928 die in der Verordnung
vom 22, April 1927 vorgesehene Höhe von 1080Fr
Es betragen demnach: für 1926 1927 1928
Fr. Fr. Fr.
das Existenzmimimum 1800 1800 1800
die Werbungskosten-Pauschale 1800 2200 2400
soz. Abzitge pro Person 720 960 1080
Das steuerfreie Einkommen beträg‘
also:
für
Für
Die zweckmäßige Lösung dieser Frage wurde darin erblickt.
daß der allgemein einkommen- und lohnsteuerfreibleibende
Betrag von zur Zeit 100) Fr. mit Wirkung vom Steuerjahr
1926 ab erhöht wird, Die Regierungskommission beabsichtigt
daher die Heraufsetzung des steuerfreien Existenzminimums
von 1000 auf 1800 Fr. Hierdurch würden die Knappschafts:
pensionen bis zw ihrer durchschnittlichen Höhe von 28% Fr.
Jährlich künftig in jedem Falle steuerfrei bleiben, da der
nach Kürzung vom 1080 Fr, Sozialabzug verbleibende Betrag
unter das Existenzminimum sinkt. Die Steuererleichterung
käme ebenso den Empfängern von Kleinbezügen anderer Art
als Knappschaftspensionen zugute, Der steuerfrei bleibende
Betrag würde sich bei verheirateten Steuerpflichtigen auf
39060 Fr., für Verheiratete mit 1 Kimd auf 5040 Fr., mi
2 Kindern auf 6120 Fr. usw. (für jedes weitere Kind um
1680 Fr.) erhöhen. Zulässige Werbungskosten und Versicherungsleistungen
erscheinen an den vorbezeichneten steuer
frei bleibenden Beträgen bereits gekürzt, Ein lohnsteuerpflichtiger
Arbeitnehmer, für den bei der Steuerberechnung
die Werbungskosten durch Pauschalen abgezogen werden
bliebe z. B. noch steuerfrei mit einem Bruttolohn von jährlich
(1800 Fr. Existenzminimum + 2400 Fr. Werbungskosten
+ 16089 Fr. Sozialabzug =) 53280 Fr. Wenn deı
Lohnsteuerpflichtige Untertage- oder Feuerarbeiter ist, dann
bleiben Jahreseinkünfte bis zu 5880 Fr, stewerfrei. Bei ver
heirateten Lohnsteuerpflichligen würde ein noch wesentlich
namhafterer Betrag der Steuer noch nicht unterworfen werden;
so bestände Steuerfreiheit für einen verheirateten Unter:
tagearbeiter mit drei zum berücksichtigenden Kindern bis zu
einem Jahreseinkommen von 10200 Fr“
Sehr ‚interessant ist eine Gegenüberstellung der steuerfreien
Einkommen auf Grund der einzelnen Verordnungen:
Unverheiratete 4320 4960 5280
Verheiratete ohne Kinder 5040 5920 6360
Verheiratete mit 1 Kind 5760 6880 740
für Verheiratete mit 2 Kindern 6480 7840 8520
für Verheiratete mit 3 Kindern 7200 8800 9600
für jedes weitere Kind mehr 720 060 1080
Für Arbeiter mit erhöhtem Abzuzy erhöht sich das steuerreie
Einkommen um 600 Fr, pro Jahr, Nichtlohnsteuerpflichige
(u. a, Pensionsempfänger) haben keinen Anspruch auf die
WNerbungskosten-Pauschale. Sie dürfen aber die tatsächlicher
Werbungskosten in Ansatz bringen (Versicherungsbeiträg«e
usw.). Alle Lohnsteuerpflichtigen, die in den einzelnen Jahren
nicht mehr als die in der Tabelle stehenden Beträge ver:
dient haben, haben Anspruch auf Rückerstattung der ent;
richteten Steuern, wenn der Entwurf Gesetzeskraft erlangt
Ein verheirateter Untertagearbeiter mit 3 Kindern ‘hat also
1925 ein steuerfreies Einkommen von 78%0 Fr., 1927' von
9100 Fr., 1928 von 10200 Fr.
Den Text der Verordnung werden wir in der nach ihreı
Veröffentlichung im Amtsblatt erscheinenden Nummer de‘
„Saar-Wirtschaftszeitung“ zum Abdruck bringen.
<F
a zu
Fußboden - Schalunm - Gerüststangen - Betonstützen
„efert Drompt
201
Bler “
Holzgroßhandlung
Fernruf 657 Saarbrücken 3 Fernruf 657
Büro: Schmollerstraße 7, gegenüber der Cecilienschule
Lager: Hauptaüterbahnhof. Anschlußaleis 42
Es betragen
=
>55
=
€
Fr.
560 1000
360 720
1200 1800
das Existenzminimum
die sozialen Abzüge
die Werbungskosten
109
Dann
| 7
1.
Neueingänge.
Die Rückwirkung der Gebietsveränderung auf die
Wirtschaftsverhältnisse Mittelbadens. Herausgegeben
von der Handelskammer für den Kreis Offenburg
in Lahr i. B., 1927,
Die Handelskammer für den Kreis Offenburg in Lahr i. B.
hat kürzlich eine kleine, aber beachtenswerte Schrift umter
dem obigen Titel herausgegeben, die für das Saargebiet
von besonderem Interesse ist, weil sie ww, a. die Beziehungen
Jarstellt, die zwischen Mittelbaden und den durch den
Versailler Vertrag abgetrennten Gebieten Elsaß-Lothringen
und Saargebiet bestehen. Nach einer kurzen Einleitung über
den allgemeinen Charakter der Wirtschaftsbeziehungen zwischen
Bader und den abgetrennten Gebieten geht die Schrift
auf den früheren und heutigen Bezug landwirtschaftlicher
ınd industrieller Rohstoffe aus diesen Gebieten ein. Sodann
werden Elsaß-Lothringen, Luxemburg und das Saargebiet in
hrer Bedeutung als Absatzgebiet für Handel und Gewerbe
Mittelbadens beleuchtet. Der letzte Hauptabschnitt behandel‘