einem Hotel oder einem Restaurant verkauft werden, oder
auf gekochte oder eingemachte Lebemsmittel, bei denen der
hierzu bedingte Prozeß in den Vereinigten Königreichen
durchgeführt wurde, Gemäß Absatz 2 der obenbezeichneten
Akte können nun dem ständigen Komitee des „Board of
Trade“ Anträge aus Interessentenkreisen vorgelegt werden
zur Einführung einer Waren- und Herkunftsbezeichnung für
Waren aller Art,
Handbuch der englischen Zollvorschriften und des englischen
Zollverfahrens.
Von den ‚englischen Zollbehörden ist vor kurzem das
obengenannte Handbuch, das folgenden Titel trägt „Customs
Regulations and Procedure in Greä$# Britain and Nothern
jrefand 1927“, herausgegeben worden. Es umfaßt 113 Seiten
und bringt in 13 Kapiteln, nach Stichworten geordnet, eine
Uebersicht über die augenblicklich in England geltenden Zolk
vorschriften sowie eine kurze Darstellung der Zollverwaltung
Die Bestimmungen sind nicht vollständig wiedergegeben, je:
doch sind die wichtigsten von ihnen ausgewählt. Die Druck:
schrift ist zum Preise von 1 Schilling 6 Pence im Buch:
handel zu habem oder direkt von H. M. Stationary Office,
Adastral House, Kingsway, London W,C. 2, zu beziehen.
Zollbefreiung für geringwertige Porzellanwaren.
Das „Board of Trade Journal“ vom 26. Mai 1927 ver:
öffentlicht eine Bekanntmachung, nach der vom Porzellanzoll
folgende Erzeugnisse befreit sind: Kinderspielzeug und
Phantasieartikel, die nur in zweiter Linie zur Verabreichung
von Speise und Trank zu verwerten sind, wenn der Wert
des einzelnen Artikels einem Schilling nicht übersteigt. In
der Bekanntmachung sind auch die Bestimmungen über eine
Rückerstattung des zuviel erhobenen Zolles enthalten.
italien.
Das Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld beträgt in der Zeit vom
20. bis 26. Juni 1927 249 wo, vom 27. Jumi bis 3 Juli 1927
24 00.
Luxem= res ,
Beitritt zu dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung
der Zollförmlichkeiten,
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hat das
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
vom 3. November 1923 sowie das dazu gehörige
Protokoll ratifiziert. Die Urkunde ‘hierüber ist am 13. Juni
1927 im Sekretariat des Völkerbundes in Genf niedergeleg‘
worden, so daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 2€
Abs, 1 neunzig Tage nach dem 13. [uni 1927 für Luxemburg
Geltung erlangt.
Rumänien.
Neues Luxus- und Umsatzsteuergesetz.
Mit Wirkung vom 1. Mai dieses Jahres ist in Rumänier
ein neues Luxus- und Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten
das bestimmt, daß von allen Produkten und Rohstoffen, die
Handelsverkehr umgesetzt werden, Luxus- bzw. Umsatzsteue!
erhoben wird. Diese Steuer kommt auch auf eingeführte ur«
ausgeführte Waren mit einigen Ausnahmen zur Anwendung
Die Sätze betragen 10 bzw. 15% des Durchschnittswertes
für Luxuswarenm (Liste A und B) und 2 % des Durchschnitts:
wertes für gewöhnliche Produkte — Rohmaterialien (Liste C)
sind steuerfrei —, 1% des Durchschnittswertes tür exportierte
Waren. Die Durchschnittswerte werden vom Finanzmini
sterium vierteljährlich festgesetzt, Die Einfuhrumsatzsteue:
wird gleichzeitig mit den Zöllem erhoben;
Schweiz.
Gesundheits- und Ursprungsattest für Tiere.
Das „Journal Officiel“ Nr. 142 vom 19, Juni 1927 enthält
eine Mitteilung an die französischen Exporteure, in der darau‘
aufmerksam gemacht wird, daß in Zukunft von den schweize
rischen Grenzzollämtern bei der Einfuhr von Tieren, ein
schließlich Geflügel und Bienen, eim amtliches Gesundheitsund
Ursprungsattest verlangt wird, Dieses darf ‘höchstens
sechs Tage vor der Ankunft der Tiere an der Grenze ausgestellt
sein und muß bestätigen, daß die Tiere aus eine
Gegend kommen, in der seit mindestens 40 Tagen keine
ansteckende Krankheit vorgekommen ist.
Spanien.
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt für die Zeit vom 21. bis
30. Jumi 1927 10,12 %
Ursprungszeugnisse.
Die dem Warensendungen nach Spanien beizufügenden Ur-;prungszeugnisse
müssen das Datum der Beglaubigung durch
die ausstellende Handelskammer tragen. Datumsänderungen
werden von den spanischen Zollbehörden auf keinen Fall
anerkannt, auch dann nicht, wenn die Aenderungen von der
Handelskammer beglaubigt sind,
Ts r' Fa” kai
Herabsetzung des Roheisenzolles,
Der autonome Roheisenzoll ist für die Dauer des laufenden
Jahres auf 9,50 Kr. für 100 kg festgesetzt worden. Dieser
Zoll gilt jedoch nur für Eisen, dessen Phosphorgehalt nicht
mehr als 0,05% beträgt. Zum Nachweis hierfür sind besondere
Bescheinigungen erforderlich. Das Datum des Inkrafttretens
des neuen Zollsatzes ist in der uns vorliegenden
Veröffentlichung nicht angegeben.
Una»
Zollrückerstattung für Rückwaren.
Die ungarische Zollverwaltung erstattet den für auslän.
lische Waren bei ihrer Einfuhr entrichteten Zoll in dem
Falle zurück, wenn das Geschäft nicht zustande gekommen
der rückgängig gemacht worden ist. Die Rückerstattung
tritt jedoch beim Nämlichkeitsnachweis der eingeführten unc
aun wieder auszuführenden Ware ein, Bei vorübergehendeı
oder leihweiser Einführung findet eine Rückzahlung des
Zolles nicht statt.
Wirtschaftsberichte.
Frankreich: Leichte Besserung der Wirtschaftslage und des
Außenhandels — Lage der Industrie — Ausbau der Verkehrsmöglichkeiten
— Landwirtschaft — Preisindex (6).
Belgien: Außenhandelsförderung — Neue Kanäle — Lage der
einzelnen Industrien — Arbeitsmarkt — Die Verteilung der
ausländischen und belgischen Arbeiterschaft — Maßnahmen
zur Hebung des Wirtschaftslebens (6).
Spanien: Zunehmende Ausgaben für öffentliche Arbeiten —
Leichter Geldmarkt, Verteuerung der Lebenshaltung infolge
Steigens der Peseta — Teilweise Besserung der
Industrielage — Sinkende Einfuhr, steigende Ausfuhr in
192%6 — Schutzzollpolitik — Handelsvertrag mit England
— Arbeitsmarkt (6).
Kanarische Inseln: Verschlechterte Wirtschaftslage infolge von
Preisrückgängen — Geringe Ernte — Ausfuhr nach
Deutschland, Rückgang der Einfuhr auch aus Deutschland
— Schiffsverkehr — Steigen der Lebenshaltungskosten
— Lage des Arbeitsmarktes — Hafenbauten (6).
Portugal: Dauerkrisis — Mangel an Verkehrsmitteln und
an Geld — Regelung der Kriegsschulden mit England —
Status der Banco de Portugal — Ausbleiben der Sardinen,
gebesserte Aussichten im Weingeschäft — Winke für den
Handel und Absatzmöglichkeiten (6).
Azoren: Verschärfung der Handelskrisis infolge niedriger
Preise für Ananas — Stabiler Kurs des Escudo —
Schlechte Lage der Industrie — Behinderung der deut:
schen Schiffahrt durch Kaitaxen — Geringer Touristen
verkehr (6).
Tschechoslowakei: Außenhandel — Einzelheiten der Einund
Ausfuhr — Deutschland als Lieferant und Kunde (6).
Jugoslawien: Die zollpolitische Lage — Die handelsvertraglichen
Beziehungen zu Oesterreich, der Tschechoslowakei,
Ungarn, Großbritannien — Gestaltung des Außenhandels
— Bezugs- und Absatzländer — Das Verhältnis zu
Deutschland (6).
Griechenland: Wirtschaftliche Lage in Saloniki — Stand deı
Ansiedlungstätigkeit — Der Handel Salonikis — Bauunter
nehmungen (6).
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