Full text : 32.1927 (0032)

m

dungen, die Nummern der Wagen, die Versand- und Empfangsstationen
 sowie der Frachtbetrag für die deutsche Strecke
anzugeben,
5. Wird die Mindestmenge in 6 Monaten nicht erfüllt, sc
wird der Unterschied zwischen der Fracht nach diesem
Ausnahmetarif und der mach den sonst geltenden Tarifen
— einschließlich Zinsen nach dem jeweiligen Reichsbankdiskont
 vom Zeitpunkt der Auflieferung der Sendungen am —
nacherhoben. Von der Nachforderung kann abgesehen wer:
dem, wenn der Versender nachweist, daß höhere Gewalt odeı
Streik die Erfüllung der Mindestmenge verhindert hat.
6. Wird der Ausnahmetarif vor Ablauf der Beförderungsdauer
 aufgehoben, so werden die Mindestmengen für den
verkürzten Beförderungszeitraum anteilig ermittelt.
Geltungsbereich und Frachtberechnung:
Die Fracht wird nach den allgemeinen Tarifvorschrifter
des 8 6 (1) zu folgenden Stationsfrachtsätzen berechnet:

Stationsfrachtsätze in Reichspfennig für 100 kg:
nach Beuthen (Oberschlesien)
Hbf. Grenze
_Hauptklasse
„2 MS

von
Büschfeld Grenze

Verkehrssperren,
Die nach Stationen über Dwbrinic (Tschechoslowakei) anyeordnete
 Annahmesnerre ist aufgehoben.

Wirts.

"., Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.
Die soumission cautionnee
für rohe, zum Gerben bestimmte Häute.
An die Generalzolldirektion in Paris sind verschiedene Anträge
 gestellt worden, die durch 8 4Art.3 des ministeriellen
Erlasses vom 6. Novmber 1926 erlassenen Bestimmungen über
die soumission. cautionnede auf verschiedene Lederarten aus:
zudehnen: rohes Leder aus den Kolonien, das dazu bestimmı
ist, nach dem Gerben wiederausgeführt zu werden; auf noch
mit Haar versehenes Leder, das nur teilweise zur Wiederausfiıchr
 in Form von gegerbter Rindshaut, von Flankenteilen
und Halsstücken bestimmt ist; auf Leder und Häute, die
vollständig wiederausgeführt werden. Die Regierung hat allen
diesen Anträgen stattgegeben und außerdem die Erleichterung
des Soumissionsverfahrens noch auf rohe Häute ausländischen
Ursprungs ausgedehnt. Infolgedessen können unter soumission
cautionnee rohe Häute jeden Ursprungs eingeführt werden, die
dazu bestimmt sind, nach dem Gerben ganz oder in einzelnen
Teilen wiederausgeführt zu werden. Für Spaltleder ist die
Frage noch nicht geklärt. Um den Identitätsnachweis bei
ganz ein- und wiederausgeführten Stücken zu ‚erbringen,
werden diese Stücke mit einem Blei oder einer anderen
Kennmarke versehen. Wenn die Häute in Stücken, die ent:
weder die ganze Haut oder nur einen Teil davon darstellen.
wiederausgeführt werden sollen, wird der Wert der Stücke im
Verhältnis zum Gesamtwert der rohen Haut auf folgender
Basis bestimmt: gegerpte Rindshäute 72,50 %, Flankenteile
12 0%. Halsstücke 15.50 00%

waren für den Haushalt- und Meiereigebrauch
sowie für den Milchtransport dürfen nur dann
im Kleinhandel verkauft oder feilgeboten werden, wenn sie
mit einer Angabe des Herstellungsortes versehen sind. Unter
Herstelhungsort wird das Land verstanden, in dem die Aufarbeitung
 der Eisen- und Stahlbleche zu der fertiggeformten
Ware sowie die ganze Oberflächenbehandlung stattgefunden
haben. Der Herstellungsort wird so angebracht, daß auf die
Ware selbst an augenfälliger Stelle eine Etikette geklebt wird,
jeren Text in dänischer Sprache abzufassen und deren
üröße ebenfalls vorgeschrieben ist.
Die Kennzeichnungsvorschriften gelten auch für ausländische
Staubsauger, die im Kleinhandel verkauft oder feilzeboten
 werden, Bei diesen Apparaten fällt auch dann der
<ennzeichmungszwang der Herkunft nicht tort, wenn nur
die Vereinigung der einzelnen Teile in Dänemark vorgenom:
men worden ist,
Bei emailliertem Gußeisenwaren für den
Haushaltgebrauch sowie bei emaillierten
Kachelöfen und Herden ist die Angabe des Herstellungsortes
 ebenfalls erforderlich. Unter dem Herstellungsort
 ist das Land zu verstehen, in dem der Gegenstand gegossen
 worden ist und die ganze Oberflächenbehandlhung
;tattgefunden hat,
Dieselben Vorschriften gelten für Aexte, Hand-,
Schmiede- und Steinhämmer, Forken, Mistgabeln,
 Spaten, Häufeleisen, Rübenhacken,
Gartenrechen, Scharreisen und Hacken, Mei-Bel
 aller Art, Steinbohrer, Brechstangen,
Eggeneisen, Keile für Holz, Beton und Stein,
Pflugseche, Häckselmaschinen, Kartoffelpflugeisen,
 Federachsen und starre Wagenıchsen


Einfuhr von Schafen holländischer Herkunft
in Frankreich
Nach einer Verfügung im ‚Journal Officiel“ Nr, 145 vom
23, Juni 1927 ist das durch Verfügung vom 7. August 10920
erlassene Einfuhrverbot für Tiere aus dem Schafgeschlecht,
die von Holland kommen, aufgehoben worden. Die Tiere
können jedoch nur in Frankreich eingeführt werden, wenn
sie für die Schlachthöfe von Paris bestimmt sind. Die Sen:
dungen müssen mit einer von der Sanitätsstelle des Eingangszollamtes
 ausgestellten Bescheinigung versehen sein, die innerhalb
 vom zehn Tagen mit einer Bestätigung des Schlachthoftierarztes
 versehen, daß die Tiere geschlachtet worden sind,
dem FEingangszollamt zurückgegeben werden.

England.
Herkunftsbezeichnungen für keramische Erzeugnisse.
Der Nationalausschuß der keramischen Industrie Englands
;oll beschlossen haben, den Antrag auf Erlaß einer Verordung
 zu stellen, durch die die Anbringung der Herkunfts-»ezeichnung
 auf eingeführte keramische Erzeugnisse Vvorzeschrieben
 wird, Unter diesen Antrag sollen nicht nur
Tafelporzellane, sondern auch alle Erzeugnisse der keranischen
 Industrie. aus Steingut und Porzellan für sanitäre,
:hemische und elektrotechnische Zwecke fallen. Die Anarimgung
 der Herkunftsbezeichnung soll durch Einbrennen
unter der Glasur erfolgen.

Inkraftsetzung des Teiles I der „Merchandises Marks Act‘.
Die Industrie- und Handelszeitung meldet unter dem 21.
Juni 1927, daß nach Mitteilung ihres. Londoner Korresponjenten
 der Teil I der „Merchandise Marks Act“ von 1926,
las englische Markierungsgesetz, in Kraft getreten sei. Hier-1ach
 können importierte Waren, die den Namen oder die
nmandelsmarke eines britischen Fabrikanten oder Händlers
ragen, nur danm verkauft werden, wenn sie mit einer Be-‚eichnung
 ihres Ursprungslandes versehen sind. Packmaterial,
Stiketten usw., im denen oder mit denen Waren, die in
jen Vereinigten Königreichen hergestellt sind, verkauft werlen,
 sind von der Bestimmung ausgenommen. Es ist demı1ach
 wenigstens vorläufig ‚durchaus möglich, Waren nach
England einzuführen, ohne daß sie eine Herkunftsbezeichnung
zu tragen haben, immer vorausgesetzt, daß eine englische
Handelsmarke nicht verwandt wurde, Die Akte findet keine
Anwendung auf Waren, die direkt zum Export verkaufi
werden. auf Waren zweiter Hand. auf Lebensmittel. die ir

Handelspolitische Rundschau.
Ueber nachstehende Mitteilungen liegt der Handelskammer
Material vor:
Däner -rK.
Kennzeichnung von Einfuhrwaren.
Am 1. September 1927 treten vier Bekanntmachungen in
Kraft, die das dänische Ministerium für Industrie, Handel
und Seefahrt am 13, April 1927 über die Kennzeichnung
von Einfuhrwaren erlassen hat,
Ausländische bemalte und lackierte Waren aus
Eisenblech für den Haushaltgebrauch, verzinnte
 Warenaus Eisenblech und Aluminium-
            
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