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die Frachtsätze der 6. Klasse, Abt. C, des Tarifs 3 ermäßigt
um 3000, ersetzt wurden.
Gleichzeitig ist zum Heft I vom 1. Januar 1926 (reglementarische
Bestimmungen und Gütereinteiiung) der Nachtrag
3 ausgegeben worden. Er enthält einige Aenderungen
der reglementarischen Bestimmungen und verschiedene Ergänzungen
und Aenderungen der Gütereinteilung, die jedoch
für den Warenaustausch zwischen dem Saargebiet und Bel:
gien bzw. nach Ländern über Belgien hinaus von unter
geordneter Bedeutung ist.
Ueber weitere Einzelheiten und die neuen Frachtsätze erteilt
das „erkehrs- und Tarifbüro der Handeiskammer gerne Auskunft
Personen- und Gepäcktarif deutsche Reichsbahn —
Eisenbahnen des Saargebietes.
Die Bestimmungen über die Beförderung von Reisegepäck
in vorbezeichnetemn Wechse!verkelır sind bezüglich der Beförderung
von Reisegepäck für Flugzeug-‚eisende
wie folgt erweitert worden:
1 Das Gepäck von Reisenden, die eın zwischen dem Saargebiet
und dem übrigen Deutsch'and verkehrendes Flugzeug
benützen, wird zur Beförderung als Reisegepäck
ohne Vorlage von Fahrausweisen unter folgenden Be.
dingungen angenommen:
a) Es dürfen nur Gegenstände des Reisebedarfs aufgegeben
werden.
b) Das Gepäck wird nur gegen Vorlage des Flugscheines
und frühestens am dritten Tage vor dem Fiugtage
angenommen.
c) Für die Verpackung, Beförderung und Auslieferung
sind die Bestimmungen für sonstiges Reisegepäck
maßgebend,
Das Gepäck wird nur von und nach Stationen der
Ausgangs- und Ankunfisfiughäfen abgefertigt.
Die Fracht wird nach den Bestimmungen und Sätzen für
Expreßgut berechnet.
Die Flugzeugreisenden haben die Ausgangszollbehandlung
vor der Aufiieferung, die Eingangszollbehandiung vor der
Empfangnahme bei der zuständigen Zoilstelle vorzunehmen.
Für rechtzeitige und vollständige Erfüllung der
Zo!lbehand!ung sind die Reisenden allein verantwortlich.
Bei der Abfertigung von Gepäck für Flugzeugreisende ist
aut dem Stamm, Packmeisterkarte und Gepäckschein
der Vermerk anzubringen: „Luftreise“.
Sonntagsrückfahrkarten nach Neustadt (Haardt).
Reisende nach Neustadt (Haardt) und darüber hinaus haben
n Kaisers!'autern zu den Nachmitragszügen nur Anschluß
wenn sie den Personenzug Nr. 811, Saarbrücken ab 11,02 Uhr
benutzen. Für Reisende mit Sonntagskarten naclı Reichsbahnstationen
ist der Personenzug Nr. 841 an Tagen vor
Sonn- und Festtagen freigegeben.
Ausnahmetarif für mineralische Brennstoffe
Saarbahnen — Frankreich P.V. 207.
Mit Gültigkeit vom 10. Januar 1927 ist _der Nachtrag V
zu vorgenanntem Tarif in Kraft getreten. Er enthält Aenderungen
der Anwendungsbedingungen zu Kapitel MT, ferner
untzr besonderen Bestimmungen die ab 1. Dezember 1926
gül:igen Saarbahnzuschläge. Auch ist ein neues Kapitel V
einzeführt, das ermäßigte Frachtsätze für Kohlen zur Herste'lung
von Leuchtgas im Versand von ‚Gruben des Saargekiets
nach verschiedenen Stationen der P.L.M.-Bahn enthäh.
Von der besonderen Aufführung der einzelnen Frachter
äßigungen wird abgesehen, da die Frachtsätze lediglich
für die Grubenverwaltung von Interesse sind. Das bisherige
Kapitel! V (für Sendungen in geschlossenen Zügen) erhält
die Nummer VI.
SE
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Personenschäden.
Das schwere FEisenbahnunglück bei Leiferde hat erneut die
Frage der. Schadenersatzpflicht der Eisenbahn aufgerollt,
Sofort nach Bekanntwerden dieses Unglücks ist von der
Generaldirektion der Reichsbahn-Gesellschaft die Behauptung
aufgestellt worden, daß ein Eisenbahnattentat vorliege. Diese
Behauptung hat auch durch die Untersuchung ihre Bestätigung
gefunden.
Maßgebend für die Haftpflicht ist 8 1 des Reichs-Haftpflichtgesetzes
vom 7. Juni 1871, der folgenden Wortlaut
hat:
„Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch
getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer
für den dadurch entstandenen Schaden,
sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere
Gewalt oder durch eigenes Verschulden des (Cietöteten
oder Verletzten verursacht ist.“
Die Eisenbahnbetriebsamternehmer, in diesem Falle also
je Reichsbahngesellschaft, ist nur dann von der Haftpflicht
jefreit, wenn der Getötete oder Verletzte durch eigenes
Verschulden vurunglückt ist oder höhere Gewalt vorliegt.
Jen Beweis des eigenen Verschuldens und der höheren Gevalt
muß der Eisenbahnbetriebsunternehmer führen. Gelingt
der Beweis nicht, dann ist die Haftpflicht gegeben.
Unter höherer Gewalt versteht man im allgemeinen dieenigen
äußeren Ereignisse, deren Vermeidung durch Vor-<ehrungen,
weiche im konkreten Falle zu dem durch diejelben
zu erreichenden Erfolge nach der allgemeinen Verkehrsanschauung
im vernünftigen Verhältnisse stehen, unnöglich
ist. Der Einwand der höheren Gewalt ist dana
ausgeschlossen, wenn für den Unternehmer die Möglichkeit
jer Abwendbarkeit bestand.
Ob ein Eisenbahnattentat a's höhere Gewalt anzusehen ist,
nuß in jedem einzeinen Falle geprüft werden. Kommen
verbrecherische Anschläge auf Eisenbahnen vereinzelt vor
ınd hat der Betriebsunternehmer eine genügende: Kontrolle
yusgeübt, dann wird er mit dem Einwand der höheren
Gewalt durchkommen. Häufen sich aber die Anschläge,
lann muß der Betriebsunternehmer durch erhöhte Sicherheitsvorrichtungen,
durch öfteres Begehen und Kontrollieren der
Strecken vorbeugend wirken. Was als genügende oder gezebenenfalls
als erhöhte Kontrolle anzusehen ist, darüher entscheiden
im Zweifelsfalle die Gerichte, Das höchste Gut
des Menschen ist sein Leben und seine Gesundheit. Grund:
gedanke der angezogenen Gesetzesbestimmung ist die Veröflichtung
des Betriebsunternehmers, durch geeignete Vor-<ehrungen
dieses Gut vor Schaden zu bewahren.
Kann die Reichsbahn-Geseilschaft nicht beweisen, daß
1öhere Gewalt oder eigenes Verschu'den des Verletzten oder
5etöteten vorliegt, dann ist sie haftpflichtig. Sie hat alle
Hei'ungskosten und alle Nachteile zu ersetzen, dıe ein Verletzter
infolge Minderung oder Fortfall seiner Erwerbstähigkeit
durch den Unfall erlitten hat. Im Todesfall muß
:ie die Beerdigungskosten tragen, und weiter besteht eine
Ersatzpflicht gegenüber den Personen, für die der Getötete
unterha'tungspflichtig war. („Deutscher Versicherungsschutzverband“)
Anzeige über einen Verlust- bzw. Beschädigungsfall:
Die Anzeige des Frachtberechtigten muß bei der
Eisenbahn schriftlich erfolgen. 8 97, Abs. 2, Ziff. 4.
ist hinsichtlich der Schriftform streng auszulegen.
Aus den Gründen:
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen
bei der Ablieferung des Gutes verborgener Mängel ist nach
3 461 HGB. und 8 97, Abs. 2, Ziff. 4, EVO. abhängig davon,
laß der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung des
Wangeis und spätestens binnen eiter Woche nach der Absahme
bei der Eisenbahn eine nach 8 82 EVO. Vvorzu-‚ehmende
Untersuchung oder bei Gericht dıe Besichtigung
jes Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, daß
ier Mangel in der Zeit zwischen der Abnahme and der
Ablieferung entstanden ist.
Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt, in-‚ofern
sie ihre den Antrag auf amtliche Untersuchung enthaltende
Mängelanzeige wohl ohne schuldhaftes Zögern unnitte'bar
nach Bestätigung des Kisteninhalts durch die Abjenderin
am 7. September vormittags der Güterabfertigungsstelle
in S. zugehen ließ, aber nicht .auf „schriftlichem“
Wege, sondern nur telephonisch. Jenes Formerfordernis ist
ıicht ohne Grund vom Gesetz aufgestellt, weil es auf jeden
Fall der haftpflichtigen Eisenbahn den Beweis für den rechtzeitigen
Zugang des Antrags auf Untersuchung erleichtern
zoll, und es ist” keine Ueberspannung der Forderungen an
die Verkehrssicherheit im Eisenbahnfrachtrecht, wenn auf der
3Zeobachtung der dafür einmal gesetzlich vorgeschriebenen
Förmlichkeiten mit aller Strenge bestanden wird. Jedenfalls
st der Richter nicht befugt, im einseitigen Interesse der
ainen Partei über die Nichtbeachtung wesentlicher Form:
‚orschriften machsichtig hinwegzugehen. wenn auf deren Ver