gelten. Er verstößt also gegen das durch die
Währungsverordnung ‘aufgestellte Gebot. Bedenken
dagegen, daß Verletzung desselben die Nichtigkeit
nach $ 134 nachziehen müsse, können im
Hinblick auf Charakter und Zweck der Verordnung
nicht bestehen.“ .
Erläuternd möchten wir noch bemerken, daß
der Kläger später aus dem Saargebiet .verzogen ist
und mit Hinweis darauf die Aufrechterhaltung des
Vertrages begründete.
Auch im zweiten Fall hatte das Landgericht den
Schluß gezogen, daß das Rechtsgeschäft nichtig sei.
Dieser Auffassung tritt jedoch, wie schon gesagt,
der Erste Zivilsenat des Obergerichts nicht bei und
begründet seine abweichende Stellungnahme‘ wie
Folgt: „Der$2 der Währungsverordnung bestimmt,
daß Verträge und Geschäfte aller Art in der gesetzlichen
Währung getätigt sein müssen. Hieraus
aber zu folgern, daß alle in fremder Währung abgeschlossenen
Verträge der Nichtigkeit verfallen,
dürfte zu weit führen. Eine so weitgehende Auslegung
wäre in einem engbegrenzten, an der Peripherie
gelegenen Wirtschaftsgebiete praktisch unmöglich,
wäre zum mindesten ohne große wirtschaftliche
Rückschläge nicht durchführbar. Muß
auch aus der Strafbestimmung des 8 17 der
Währungsverordnung ein Verbot, in fremder Währung
Verträge abzuschließen, abgeleitet werden, so
hegt doch die Vermutung: fern, daß es im Willen
des Gesetzgebers. gelegen habe, an die Zuwiderhandlung
die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen.
Gerade die Tatsache, daß er die Widerhandlung
Steuerterminkalender für
1.7. 1927: Gemeindeumlagen im Stadtbezirk
Saarbrücken: Nachzahlungen
für 1925 und 1926 auf Grund
der Veranlagung für 1925.
Pacht- und Mietstempel: Entrichtung
der Steuer für die am 30. Juni
1927 eingegangenen Pacht- und Mietzinszahlungen.
Die Pacht- und Mietstempelsteuer
ist abwälzbar.
10. 7. 1927: Lohnsteuer: Abführung der Lohn:
steuerklebebogen für das zweite Quartal
1927. Entrichtung der einbehaltenern
Lohnsteuerbeträge für die am 30. Jun:
1927 stattgefundenen Lohnzahlungen,
für spätere Lohnzahlungen spätestens
10 Tage mach der Zahlung. Schonfrist
14 Tage.
Umsatzsteuer: Zahlung der Umsatzsteuer
für die im zweiten Quartal
1927 erfolgten. steuerpflichtigen Lieferungen
bzw. eingegangenen steuerpflichtigen
Entgelte in Höhe von 1,6 %.
28. 7. 1927: Lohnsteuer: Ablieferung der Lohnsteuerzahlungslisten
und Steuerkarten
für das zweite Quartal 1927.
Pacht- und Mietstempel: Ent
richtung‘ der Steuer für die am 31. Juli
1927 eingegangenen Pacht- und Mietzinszahlungen.
Die Pacht- und Mietstempelsteuer
ist abwälzbar.
mit einer Strafsanktion versehen hat, ohne beizu:
fügen, daß sie die Nichtigkeit nach sich ziehe,
was bei der einschneidenden Bedeutung dieser Folge
doch nahegelegen hätte, läßt dem Schluß zu, daß
der Gesetzgeber die Nichtigkeit nicht ins Auge gefaßt
hat. Der Gerichtshof stellt sich auf den Standunkt,
daß aus Zweck und Fassung der Verordnung
hervorgeht, daß bei Widerhandlung gegen die geı1annte
Vorschrift die Rechtsfolge des 8 134 BGB.
ıicht eintritt, daß hier vielmehr der zweite Halb-3atz
dieser Bestimmung Bedeutung gewinnt, woı1ach
das gegen das gesetzliche Verbot verstoßende
Zechtsgeschäft nur dann nichtig ist, wenn sich aus
lem Gesetz (d. h. aus der Gesamtheit der Rechtsrdhung)
nicht ein anderes ergibt. Der Gesetzgeber
<ann sich damit begnügen, den Abschluß eines
Rechtsgeschäfts zu verbieten und. unter Strafe zu
stellen, ohne dem Geschäft, wenn es trotzdem geschlossen
wird, die Wirksamkeit zu entziehen: lex
ninus quam perfecta (v. Thur, Der allgemeine
Teil des Bürgerl. Rechts, Bd. Ill, S. 4). Hier richtet
sich das Verbot keinesfalls gegen den Inhalt des
Rechtsgeschäfts, der ja an sich nichts enthält, was
das rechtliche oder sittliche Empfinden verletzen
könnte, sondern einzig gegen seine Vornahme,
gegen seine Tätigung, eine Unterscheidung, die sich
der Rechtsprechung bei Auslegung des $& 134 stets
aufdrängt und zu einer reichen Kasuistik geführt hat
(Komm. RGOR. zu 8 134 Note 1). Eine andere
Auslegung müßte zu Ergebnissen führen, die der
starren Form ein bedauerliches Uebergewicht über
Recht und Billiykeit verleihen würde.“
das dritte Quartal 1927.
10. 8. 1927:
Lohnsteuer: Entrichtung der einbehaltenen
Lohnsteuer für die am 31.
Juli 1927 stattgefundenen Lohnzahlungen
unter Beachtung der oben angeführten
Bestimmungen.
Staatseinkommensteuer: Vorläufige
Vorauszahlungen für das dritte
Quartal 1927 ‚auf Grund der Veranlagung
für das Steuerjahr 1925 oder,
falls die Steuerbescheide für 1926 schon
zugestellt worden. sind, auf Grund der
Veranlagung für 1926.
Gemeindeumlagen: Vorauszahlungen
für das dritte Quartal 1927 auf
Grund. der Veranlagung für 1925 bzw
1926.
Vermögenssteuer: _Entrichtung
der Vermögenssteuer für das erste,
zweite und dritte Quartal 1927. ;
Pacht- und Mietestempel: Entrichtung
der Steuer für die am 31. Aug.
1927 eingegangenen Pacht- und Mietzinszahlungen.
Die Pacht- und Miet.
stempelsteuer. ist abwälzbar.
Lohnsteuer: Entrichtung der einbehaltenen
Lohnsteuer für die am 31.
August 1927 stattgefundenen Lohnzahlungen
unter Beachtung der oben angeführten
Bestimmungen.
15. 8. 1927:
15. 8. 1927:
15. 8. 1927:
5. 9. 1927:
10. 9. 1927: