Full text : 32.1927 (0032)

Denkschrift
betr. die Regelung der Saarzolifrage und die Auswirkungen
der französischen Zolitarifnovelle auf das Saargebiet.

Die Entwicklung der zollpolitischen Lage des
Saargebietes seit dem Inkrafttreten der verschiedenen
 provisorischen Abkommen zwischen Deutschland
 und Frankreich sowie die seitens der französischen
 Regierung in Aussicht genommene Zolltarifreform
 haben der Handelskammer und dem Verein
zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen
 im Saargebiet Veranlassung gegeben, sich
erneut mit dem Problem der Saarzollfrage zu befassen,
 und zwar unter dem besonderen Gesichtspunkt
 der Auswirkungen, die für die Saarwirtschaft
im Falle des Inkrafttretens des den französischen
gesetzgebenden Körperschaften zur Zeit vorliegenden
 Zolltarifentwurfs zu erwarten stehen.
Dabei ist zunächst festzustellen, daß die Neuordnung
 der Zolltarifgesetzgebung
ohne jegliche Hinzuziehung von
Vertretern der Saarwirtschaft
vorbereitet wurde. Die Handeiskammer hat den
Zolltarifentwurf erst erhalten, als er als Kammerdrucksache
 erschienen und im Handel käuflich zu
erwerben war. Die Handelskammer hatte wiederholt
 durch die Regierungskommission den formellen
Antrag gestellt, der Tatsache der Eingliederung
des Saargebietes in das französische Zollgebiet dadurch
 Rechnung zu tragen, daß der saarländischen
Wirtschaft Gelegenheit gegeben. würde, zur Vorbereitung
 des neuen Zolltarifs in gleicher Weise,
wie dies bei der französischen Wirtschaft der Fall
war, hinzugezogen zu werden. Ein Erfolg war diesen
Anträgen jedoch nicht beschieden. .
Die Ausschaltung des Saargebietes bei der
Vorbereitung der Zolltarifreform kommt
im Entwurf deutlich zum Ausdruck.
Die in den letzten Wochen von allen beteiligten
saarländischen Wirtschaftskreisen vorgenommene
eingehende
Prüfung des Tarifentwurfs
hat ergeben, daß
für nahezu sämtliche das Saargebiet
interessierenden Erzeugniss?
— mag es sich nun um industrielle Rohstoffe oder
Produktiomsmittel aller Art, wie Maschinen und
elektrotechnisches Material, oder schließlich um die
von der Bevölkerung benötigten Gebrauchsartike!l
handeln — die Zollsätze über die bereits. in Krafı
befindlichen und vielfach bereits prohibitiv wirken.
den Sätze hinaus
in ganz außerordentlichem Maße und ohne
Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse?
des Saargebietes erhöht
werden sollen.
Es muß in diesem Zusammenhang erneut und
mit allem Nachdruck darauf hingewiesen werden,
daß für das Saargebiet der Bezug zahlreicher
deutscher Waren ebenso eine Lebensnotwendigkeit
 ist, wie die Möglichkeit
eines ungehinderten Absatzes seiner
eigenen Erzeugnisse im Reichszollgebiet.
 Hinsichtlich dieser durch die Entwicklung der
Dinge seit dem 10. Januar 1925 bewiesenen und
heute wohl! von keiner Seite mehr bestrittenen Tatsache

 dürften sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die logische Folgerung, die sich aus dieser Tatsache
ergibt, lautet, daß die französische Regierung in
Erfüllung der ihr durch den Versailler Vertrag auferlegten
 Pflichten
dem Saargebiet den Bezug der in Frag?
kommenden Erzeugnisse nicht durch überhohe
 Zölle unmöglich machen darf.
Die französische Regierung hat, wie zugegeben
wird, ihre dem Saargebiet gegenüber bestehende
Verpflichtung auch bisher schon anerkannt, wenn
dies auch praktisch bis jetzt nur in sehr beschränktem
 Umfange zum Ausdruck gekommen ist. Wenn
die französische Regierung nunmehr an eine allzemeine
 und sehr erhebliche Verstärkung des Zollschutzes
 im Interesse der französischen Wirtschaft
herangeht, so darf dies nicht geschehen, ohne gieichzeitig
 den nun einmal bestehenden und nicht aus
der Weit zu schaffenden besonderen wirtschaftlichen
Bedürfnissen des Saargebietes gerecht zu werden.
Die uneingeschränkte Inkraftsetzung der im Zolltarifentwurf
 vorgesehenen Zollsätze würde, jedoch
zur Folge haben, daß ein weiterer Bezug der vom
Saargebiet benötigten Erzeugnisse entweder völlig
unmöglich gemacht, oder, soweit es sich um unentbehrliche
 Einfuhr handelt, in einer Weise belastet
 wird, daß eine
ernste Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit
der Saarwirtschaft
mit Sicherheit zu befürchten steht. Einige wenige
Beispiele mögen diese bedauerliche Feststellung
unterstreichen:
A. Industrielle Rohstoffe:
„alter neuer Minimal-Tarif
Min.-Tarit: N
1 100 kg 100 kg
Kaolin ; 0,60 Fr. 1,75 Fr.
Dolomit frei —
gefrittet, geinahlen 3.- Fr.
vefrıttet, ganz 2 Fr.

B. ‚Maschinen:
Dynamoelektrische Maschinen:
weniger als 5 kg 672,10 Fr

1870, — Fr.
2500,— Fr.
3600,— Fr.
42,— Fr.
550,— Fr.
70,— u. 90,— Fr.
je nach Art:
; 400,— bis 1500,—
C. Lebensmittel und Bedarfsartikel:
<artoffeln 0.52 Fr. 2,— Fr
Stiefel, pro Paar 13,02 Fr. 22% 0 v. W.
Spielwaren ohne Antrieb:
Einfache Pupp-n 384,— Fr. 900,— Fr.
Andere als Puppen 384,— Fr. —
Blechartik-1 1100,— Fr.
} : Tiere, Figuren etc, 2200,— Fr.
Schon aus diesen wenigen Beispieijen geht bereits
zur Genüge hervor, weiche Verteuerung sowohl der
ndustriellen Erzeugung wie auch der allgemeinen
Lebenshaltung‘ die Inkraftsetzung der int Zolltarifantwurf
 vorgesehenen Sätze für das Saargebiei
zwangsläufig auslösen müßte. Die Wirtschaftskreise
            
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