Full text : 32.1927 (0032)

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Deutschland.
Gesetz über Einfuhrscheine:
Das im Reichsgesetzblatt Teil I Nr. 20 vom 18. Mai 10927
veröffentlichte Gesetz vom 17. Mai 1927 hat folgenden
Wortlaut:

8 1.
Bis zum Ablauf des 31. Juli 1927 werden bei der Ausfuhr
von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste und Hafer Einfuhrscheine
 (8 11 Nr. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezeinber
 1902 — Reichsgesetzblatt Seite 303 — in der Fassung
der Verordnung über Einfuhrscheine vom 3. September 1925
— Reichsgesetzblatt Teil I Seite 331 —) nicht ‚erteilt.
8 2.
‚Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in
raft.

Der deutsch-türkische Handelsvertrag.
Der am 12. Januar 1927 in Angora unterzeichnete unc
am 26. Februar 1927 im Reichstag angenommene deutsch:
türkische Handelsvertrag ist kürzlich von der Türkei ratifizien
worden. Einen Monat nach dem noch vorzunehmenden Austausch
 der Ratifikationsurkunden wird der Vertrag in Kraft
treten.

Frankreich.
Ausfuhrkontingente
für Schrott nach Polen und Spanien.
Wie bekannt, hat ‚die französische Regierung kürzlich die
Ausfuhr von Schrott nach Polen und Spanien im Rahmen
bestimmter Kontingente freigegeben. Wie wir nunmehr von
zuständiger Stelle erfahren, sind diese Kontingente für den
Zeitraum vom 1. Juni bis 1. September 1927 wie folgt
festgesetzt worden:
a) Polen:
24000 t ferrailles;
6000 t chutes de blooms;
b) Spanien:
8000 t ferrailles;
2000 t chüutes de blooms.

Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Rindvieh.
Nach Mitteilung des „Journal Officiel“ Nr. 138 vom 15. Juni
1927 können bis auf weiteres junge Ochsen, junge Stiere
und Färsen (Nr. 7 des Einfuhrzolltarifes) ohne Bewilligung
ausgeführt werden

Der französische Außenhandel
in den ersten 5 Monaten des Jahres 1927.
Wertstatistik in Franken:
Unterschied
erste 5 Monate erste 5 Monate gegenüber
Einfuhr 1927 1926 1927
Lebensmittel 6.207.213.000 4 316.967.000 -+ 1.890.246.000
[ndustrielle
Rohstoffe 13.991.840 000 16.711.286.000 2 719.446.000
Fertigfabrik. 2 361.344.000 3.159.278.000 797.934.000
Insgesamt 22.560 207 000 © 1 627.134 000
Ausfuhr
Lebensmittel 1.932.759.00
{industrielle
Rohstoffe
Vertigfabrik
Insresamt

6.955.727.006
13.646.582.
59.536.068 NA0

Mengenstatistik in Tonnen:

erste 5 Monate
1927
2.928.791
18,702,2'

Unterschied
erste 5 Monate gegenüber
1926 1926
241.666 + 887.125
949 586 +1.752.628
'47 638 — 128,278
X A999 6A 1.9 511 4175

Einfuhr
Lebensmittel
Industrielle
Rohstoffe
Fertigfabrik
Insgesamt

Ausfuhr
Lebensmittel
Industrielle
Rohstoffe +1.756 001
Fertigfabrik. 338 287
Insgesamt —— 41.990.081 _
In den ersten 5 Monaten des Jahres 1927 hatte die Einfuhr
von 22150365 t einen Wert von 22500397000 Fr., die Aushshr
 von 15172852 t einen solchen von 22536068 000 Fr.
'm Vergleich zu demselben. Zeitraum des Vorjahres ist die
Zinfuhr dem Werte nach um 7% zurückgegangen und die
Ausfuhr um 2% gestiegen. Trotzdem ist eine Passivität
jes Außenhandels von 24329000 Fr. zu verzeichnen. In
dem gleichem Zeitraum des Vorjahres hatte die Passivität
iber 2 Milliarden Franken betragen, Wertmäßig entfällt die
Ausfuhrsteigerung wieder auf Rohstoffe und Lebensmittel, der
Einfuhrrückgang auf Rohstoffe und Fertigfabrikate

£

Umsatzsteuerfreiheit der Frachten.
Nach 8 3 Absatz V der Umsatzsteuerverordnung vom
8, Dezember 1923 sind Beträge, die vom Leistungsverpflichteten
 für die Beförderung und Versicherung der CGegenstände,
 auf die sich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung
gestellt werden, mur insoweit als Teil des Entgeltes nicht
anzusehen, als durch sie die Auslagen des Leistungsverpflichteten
 für die Beförderung und Versicherung ersetzt werden.
Nach dieser Vorschrift, die vom deutschen Umsatzsteuergesetz
wörtlich übernommen ist, sind die Frachtkosten nicht als
Entgelt anzusehen, wenn sie dem Kunden in Rechnung
gestellt und — nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes —
sie vom Lieferanten verauslagt wurden. Durch diese Auslegung
 fühlten sich die Firmen, die zwar die Frachtkosten
in Rechnung gestellt hatten, dieselben aber vom Empfänger
unter Belastung des Lieferantenkontos zahlen ließen, mit
Recht benachteiligt. Nun hat sich der Reichsfinanzhof in
seinem Gutachten vom 2. Juli 1926 dahin geäußert, daß bei einer
umsatzsteuerpflichtigen Leistung der am einen Dritten für die
Beförderung ‚entrichtete Teil des Entgeltes von der Steuer befreit
 ist, auch wenn die Zahlung von dem Leistungsempfänget
(Kunden) geleistet wird, Als einzige Bedingung für den
Anspruch auf Steuerfreiheit der Beförderungskosten bleibt
daß sie in Rechnung vestellt werden

Unter Hinweis auf den übereinstimmenden Wortlaut der
‚aarländischen Umsatzsteuerverordnung mit den Vorschriften
jes reichsdeutschen Umsatzsteuerrechts und der hierzu errangenen
 Entscheidung des Reichsfinanzhofes hat die Hanjelskammer
 die Regierungskommission um ihre Stellungıahme
 zu der Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Befördeungskosten
 gebeten, wenn diese vom Lieferanten zwar in
Zechnung gestellt, aber vom Emptänger an den Be-‘örderer
 bezahlt werden, und ihr weiter die Frage vorzelegt,
 unter welchen Voraussetzungen die geforderte „In:
‚echnungstellung‘“ als ertüllt anzusehen ist,
In ihrem Antwortschreiben hat die Direktion der Vervaltung
 der direkten und indirekten Steuern erklärt, daß vom
Standpunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die 8 4
ler Abgabenordnung vorschreibt, kein Grund vorliegt, die
Steuerpflicht zu bejahen, wenn die von dem Lieferanten für
lie Beförderung in Rechnung gestellten Beträge vom Empänger
 mit Zustimmung des Leistenden unmittelbar an den
Transportunternehmer (Eisenbahn) anstatt auf dem Umwege
iber den Lieferanten an den Beförderer bezahlt werden, wenn
lie Abrechnung über die Beförderungskosten zwischen dem
Lieferanten und dem Empfänger erfoigt.
Was die zweite Frage, unter weichen Voraussetzungen die
Vorschrift der Inrechnungstellung als erfüllt anzusehen ist
ınbetrifft. hat die Handelskammer der Meinung Ausdruck
            
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