Full text : 32.1927 (0032)

gearbeitetes Gesetz, nämlich durch das Kapitalverkehrssteuergesetz,
 ersetzt worden. Die in dem
Kapitalverkehrssteuergesetz von 1922 enthaltenen Bestimmun:
gen über die Steuerpflicht decken sich, soweit der hier zur
Debatte stehende Streitfall davon berührt wird, vollinhaltlich
mit den Bestimmungen des alten Reichsgesetzes. Die Kommentatoren
 dieses Gesetzes haben in ihrer Auslegung zu dem
in Frage kommenden 8 27 auch gar keine Bedenken, daß eine
im Ausland ausgegebene Anleihe keine Steuerpflicht in
Deutschland auslöst, so Kessler in der schon zitierten Anmerkung
 2 zu 8 27 und Weinbach in Anmerkung 3 und 4
zu demselben Paragraphen des Gesetzes vom 8, April 1922. In
der Folgezeit, naturgemäß hauptsächlich nach erfolgter Stabilisierung,
 wurde die Frage in Deutschland erstmalig akut,
und zwar entstand, soweit wir wissen, der erste Fall von
Bedeutung bei der bekannten Anleihe der Firma Krupp. Die
fiskalisch eingestellten Stempelbehörden einschließlich des
Reichsfinanzministeriums bejahten plötzlich die Steuerpflicht.
Man vermutet nun wohl nicht zu Unrecht, daß der Reichsfinanzhof
 bereits mit der Angelegenheit befaßt war und daß
der Reichsfinanzhof die fiskalische Auslegung durchaus nicht
teilte und im Begriffe war, ein die Steuerpflicht verneinendes
Urteil oder Gutachten abzugeben. In diesem Stand der
Angelegenheit griff der Gesetzgeber ein. Durch die Novelle
 vom 10. August 1925 wurde dem 8 27 des
Kapitalverkehrssteuergesetzes eine neue Fassung gegeben.
die ganz zweifelsfrei die Steuerpflicht im Ausland ausgegebener
 Anleihen inländischer Schuldner festlegte. Für den
Charakter dieser Bestimmung ist bezeichnend, daß sie mil
Rückwirkung bis zum 1. Januar 1925 auszestattet wurde.
Sie sollte eben die inzwischen eingetretenen, noch unent:
schiedenen Streitfälle aus der Welt schaffen. Unter diesen
Umständen ist dann eine Entscheidung des Reichsfinanzhofes
nicht mehr erfolgt (vgl. über diese ganzen Vorgänge wicderum
 Kessler und Weinbach zu $& 27 in ihren Kommentaren
zum Kapitalverkehrssteuergesetz in der neuen Fassung). Allerdings
 nennen diese Kommentatoren jetzt nachträglich die
Frage eine zweifelhafte. Bezeichnend ist aber, daß der
Kapitalverkehrssteuerreferent des Reichsfinanzhofes, Geh. Rat
Mirre, ganz unzweideutig sagt, die neue Fassung bringe
emne Veränderung des bisherigen Rechtszustandes
(Koppesches Jahrbuch des Steuerrechtes VI, S. 545 unten).
Es darf nun im Anschluß an diesen Ueberblick über die
historische Entwicklung im Reich sofort angefügt werden,
daß der Gesetzgeber die durch die Novelle vom 10. August
1925 eingeführte Steuerpflicht sofort mit einer wesentlichen
Abmilderung versehen hat, indem erdem Reichsfinanzminister
 die Ermächtigung gab, mit
Zustimmung des Reichsrates und eines
Reichstagsausschusses für Schuldverschreibungen
 inländischer Schuldner, die im Ausland
 zahlbar und zum Handel an einer deutschen
 Börsenicht zugelassen sind, die Steuer
bis auf 5% zu ermäßigen (8 29 Abs. 5 KVStG. in
der Fassung vom 10. August 1925). Beschränkt ist diese
Ermächtigung allerdings auf Steuerschulden, die his zum
30. Dezember 1930 ‚entstehen.
Es darf in. diesem Zusammenhang weiter noch darauf verwiesen
 werden, daß im Reich der allgemeine Satz der
Wertpapiersteuer auf 2% ermäßigt und daß die Zins-Sscheinsteuer
 überhaupt weggefalten ist. Die
hier im Saargebiet noch geltenden Sätze stammen, und
zwar nicht nur für Wertpapierstempel, sondern auch für Ge:
sellschaftsstempel und Börsenumsatzstempel, aus der Kriegszeii
und der damals gegebenen Tendenz, den Kapitalverkehr von
den privaten Anlagewerten ab- und auf die Kriegsan:
leihen hinzulenken.
Für das, was hier im Saargebiet bei der jetzt gegebenen
Sachlage zu geschehen hätte, ist die Erwägung maßgeblich
daß eine Klärung der Streitfrage über die Steuerpflicht im
Rechtswege eine sehr lange Zeitin Anspruch
nehmen müßte und daß ‚eine dadurch bedingte Verzöge:
rung der Kapitalbeschaffung auf keinen Fall tragbar erscheint
Andererseits ‚erklärt die saarländische Steuerbehörde, sie
könne bei den vorliegenden Zweifeln nicht davon abgehen,
die Steuerpflicht einstweilen bis zu einer Entscheidung im
Rechtswege zu bejahen. Bs bleibt bei dieser Sachlage nur
übrig, daß die Regierungskommission die Angelegenheit auf
gesetzgeberischem Wege löst. In erster Linie käme
dabei eine eindeutige Fassung der gesetzlichen Bestimmungen
in Frage dahinlautend, daß eine Steuerpflicht tür Schuldverschreibungen
 saarländischer Schuldner, die außerhalb des
Saargebietes ausgegeben werden, nicht besteht. Nur für
den Fall, daß die Regierungskommission. diesen Weg nicht
beschreitem und die Steuerpflicht gesetzlich testlegen will,
müßte sie sich entschließen, die Steuer für im Ausband
 aufgelegte Anleihen so wie der Satz im
Reich vorgesehem ist, auf 5%0 herabzusetzen
Der besondere Wec einer Ermächtigung, wie er in dem schon

»rwähnten 8 29 Abs. 5 des Kapitalverkehrssteuergesetzes
zegeben ist, wäre hier im Saargebiet wohl nicht notwendig.
Auch von einer zeitlichen Begrenzung könnte abg®
schen werden, zum mindesten wäre aber der Termin vom
31. Dezember 10930 für die besonderen Verhältnisse des
jaargebietes zu kurz gewählt, Eine besondere Bestimmung
väre andererseits, wie noch näher darzulegen, erforderlich für
lie Fälle, die unter Abmachungen zur Vermeidung der
Joppelbestewerung fallen. Gleichzeitig würden wir vorschlazen,
 den allgemeinen Satzauf2% zuermäßigen
ınd dadurch eine Angleichung an die deutschen Sätze herbei-'uführen,
 Weiter wäre unbedingt zu fordern, daß die Zinsjogensteuwer
 überhaupt fällt. Die Zinsbogensteuer,
lie man in Deutschland im Jahre 1922 aufgehoben hat, isi
lort noch niemals in der Praxis angewandt worden, denn
;ie war bekanntlich erst durch Gesetz von 1913 eingeführt
ınd die steuerfreiem ersten zehnjährigen Zinsscheine waren
jei der Aufhebung noch nicht abgelaufen. Die Aufhebung
st erfolgt, weil das Reichsfinanzministerium die Undurchführjarkeit
 der Steuer in sehr vielen Fällen eingesehen hat. Den
:inzigen Einwand, den man hier erheben könnte, wäre, daß
nan im Reich jetzt einen Kapitalertragssteuerabzug habe. Es
st aber bezeichnend, daß man diesen Steuerabzug für Ausandsanleihen
 praktisch durch ‚die auf Grund gesetzlicher
Zrmächtigung ergehenden Verfügungen des Reichsfinanzninisters
 außer Kraft gesetzt hat. Vorübergehend hat man
ur Verhinderung von Auslandsanleihen, die man aus Wäh-‘ungsgründen
 nicht gestatten wollte, von der Ermächtigung
ceimen Gebrauch gemacht, hat sich aber ganz vor kurzem
lazu gezwungen gesehen, das alte Verfahren wieder aufzuıehmen,
 Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß im Reich
sugenblicklich die völlige Aufhebung des Kapitalertragsteuerıbzuges
 erwogen wird, weil seine Durchführung erhebliche
3edenken gebracht hat (vgl. die im Bank-Archiv 1927 Nr. 17
Seite 385 abgedruckte Eingabe der deutschem Spitzenverbände
ın den Reichsfinamzminister).
Wie schon angedeutet, erscheint es erforderlich, auf be-‚tehende
 oder abzuschlicßende Abkommen zur Vermeijung
 der Doppelbesteuerung Rücksicht zu nehmen,
 Wenn durch ein solches Abkommen, wie das bei dem
zaarländisch-französischen der Fall und für das Abkommen
mit dem übrigen Deutschland geplant ist, vorgesehen wird,
laß in dem einen Gebiet verstempelte Wertpapiere in dem
ınderen nicht noch einmal verstempelt werden, dann kann
1agurgemäß im allgemeinen der saarländische Stempel, der
ı1ach der vorgeschlagenen Herabsetzung 2 % beträgt, getragen
verden, weil ja der Stempel bei der Emission in dem be-'reffenden
 anderen Vertragsland wegfällt, Es wäre demnach
ne Bestimmung aufzunehmen, daß die Ermäßigung für
wßerhalb des Saargebietes ausgegebene Anleihen dann nicht
ntritt, wenn infolge eines Abkommens außerhalb des Saar:
zebietes ‚eine Steuer nicht erhoben wird,
Wir dürfen noch kurz auf die schon erwähnte Möglichkeit
'urückkommen, die Steuerpflicht im Saargebiet dadurch auszuschließen,
 daß man andere Wege als den regelmäßigen
Weg einschlägt. Eine derartige Möglichkeit, die im übrigen
Jeutschland schon praktisch durchgeführt ist, wäre beispielsveise
 die, daß der saarländische Schuldner einer außerhalb
les Saargebietes gelegenen Emissionsbank eine Hypothek einäumt
 und daß die Bank ihrerseits auf Grund dieser Hypothek
)bligationen mit ihrem Namen ausgibt. (Fall der ostpreußi-;chen
 Landschaft, der durch die Presse bekannt wurde.)
Auf ‚diesem etwas ungewöhnlichen Weg ist naturgemäß eine
Anleihe schlechter zu placieren, d. h. sie muß mit günstigeren
3Zedingungen für den Gläubiger ausgestattet werden. Die
daraus entstehende Mehrbelastung müßte die saarländische
JGesamtwirtschaft tragen. Entstanden wäre diese Mehrbe-‚astung
 mur dadurch, daß man wegen zu hoher Steuerbe-‚astung
 den regelmäßigen Weg nicht gehen konnte.
Zum Schluß dürfen wir uns den Hinweis gestatten, daß das
von uns erbetene gesetzgeberische Eingreifen der Regierungs-<ommission,
 wie aus unseren ganzen Ausführungen hervorgeht,
 so schnell wie möglich erfolgen muß,
weil möglichst bald die Kapitalbeschaffung durchgeführt werlen
 muß und weil nur bei völliger Klarlegung der Stempel-'rage
 erfolgversprechende Verhandlungen und endgültige Abchlüsse
 möglich sind. Wir sehen aus diesem Grunde unserer-;eits
 davon ab, sonstige wichtige und wohlbegründete
NVünsche auf Abänderung des Stempelrechtes mit der Anzelegenheit
 zu verquicken, so sehr wir wünschen würden,
jaß auch diese Punkte, beispielsweise die schon erwähnte
Steuerhöhe bei der Gesellschaftssteuer und bei der Börsenumsatzsteuer,
 die Frage der Steuermilderung für Sanierungen
und Fusionen, die Frage der Habenzinssteter usw. baldmög:
lichst geregelt werden. Wir werden uns erlauben, auf diese
Fragen noch besonders zurückzukommen.‘“
            
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