Full text : 32.1927 (0032)

Zollbeträge, für welche saarländischen Firınen Aufschub
 gewährt worden ist, auf Antrag unter dem
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vorläufig noch
einen weiteren Monat (zusammen also bis zu 25
Monaten) über das Ende der Aufschubfrist hinaus
gestundet werden. Auf die in der Liste B der
Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
vom 5. August 1926, in den Listen B1, 2, 3 der
Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
vom 6. November 1926 und in der Liste D unter
Abschnitt II und lil des Zusatzabkommens vom
31. März 1927 zu dem vorläufigen Handelsabkommen
 und den wirtschaftlichen Vereinbarungen
zwischen Deutschland und Frankreich genannten
Waren findet die Stundungsverlängerung keine Anwendung.


Schreiben der Handelskammer
an die Regierungskoemmission
betr. Stempeisteuer bei außerhalb des Saargebietes
emittierten Anleihen saarländischer Schuldner,
Am 20. Juni 1927 richtete die Handelskammer an die
Regierungskommission, Direktion der Finanzen und Forsten,
ein Schreiben, dem wir folgendes entnehmen:
„Wir gestatten uns, die Aufmerksamkeit der Regierungskommission
 darauf zu lenken, daß die Frage der Verstempelung
 von außerhalb des Saargebietes ausgegebenen Anleihen
saarländischer Schuldner ein Eingreifen der Regierungskommission
 mittels eines gesetzgeberischen Aktes erforderlich
 macht. Wir dürfen dabei nach unserer ganzen
Kenntnis der Auffassung der Regierungskommission davon
ausgehen, daß die Regierungskommission mit uns einig ist,
wenn wir die Notwendigkeit betonen, die Kapitalbeschaffung
für die saarländische Wirtschaft durch Beanspruchung des
außersaarländischen Kapitalmarktes nicht durch irgendwelche
steuerlichen Maßnahmen unmöglich zu machen. Selbst wenn
an sich genügendes saarländisches Sparkapital zur Auffeillung
 der Betriebsmittel des saarländischen Wirtschaftslebens
zur Verfügung stände, so würde doch die Kleinheit des
Saargebietes es unmöglich machen, daß hier irgendeine
größere Anleihe restlos untergebracht werden könnte, weil
das Sparkapital erfahrungsgemäß eine größere Auswahl von
Anlagemöglichkeitem bevorzugt und weil daher das saarländische
 Sparkapital sich zweifellos in starkem Umfange den
außersaarländischen Anlagemöglichkeiten zuwenden würde,
Es ist aber zudem zweifellos ım Saargebiet nicht das Sparkapital
 vorhanden, das zur Befriedigung des Kapitalbedürfnisses
 der saarländischen Wirtschaft erforderlich ist. Die
Vernichtung von Kapital durch die vorangegangenen zwei
Inflationen ist trotz des in der letzten Zeit beobachteten
Wiederauflebens des Sparsinns noch nicht durch eine größere
Sparkapitatbildung ersetzt worden. Die vorstehend angeführten,
 der Regierungskommission durchaus bekannten Tatsachen
 begründen die Notwendigkeit, daß die saarländische
Wirtschaft für ihre unabweisbaren Kapitalbedürfnisse sich
der Kapitalmärkte außerhalb des Saargebietes bedient.
Der regelmäßige Weg für eine solche Kapitalbeschaffung
ist die Ausgabe von Obligationen saarländischer Schuldner
durch Emissionshäuser außerhalb des Saargebietes, die die
Anleihen dann an ihrem heimischen Markt im freien Verkehr
 oder durch Beanspruchung der Börseneinrichtungen
unterbringen, Es gibt, wie später noch zu erwähnen ist
auch andere Möglichkeiten, deren Wahl gerade durch stempelrechtliche
 Rücksichten: bestimmt werden kann, Diese anderen
Möglichkeiten etwas ungewöhnlicher Art können natürlich
den regelmäßigen Weg nicht entbehrlich machen. Es ergibt
sich die Notwendigkeit, diesen genannten regelmäßigen Weg
durch Steuern nicht so zu belasten, daß er ungangbar wird.
Bei der Darlegung der augenblicklich gegebenen steuerlichen
 Belastung für den regelmäßigen Weg ist davon auszugehen,
 daß die außerhalb des Saargebietes ausgegebenen
Obligationen von den dortigen Steuerbehörden regelmäßig
zu einer Stempelsteuer herangezogen werden, die natürlich
in den einzelnen Ländern verschieden hoch sein kann. Soweit
wir unterrichtet sind, hat von den als Kapitalmarkt in
Frage kommenden Staaten nur Amerika keine Stempelbelastung
 für die auf seinen Markt gebrachten Obligationen
Die in Frage kommenden Staaten werden auf das Recht, bei
ihnen ausgegebene Obligationen zur Stempelsteuer (bzw. wie
die Steuer in Deutschland jetzt heißt: Kapitalverkehrssteuer)
heranzuziehen, nicht verzichten wollen. Eine besondere Lage

ist nur gegeben für den Fall eines Doppelsteuervertrages
auf dem Stempelgebiet, wie er für die Beziehungen Saargebiet—Frankreich
 gegeben und wie „er hinsichtlich des
übrigen Deutschlands geplant, aber noch nicht abgeschlossen
ist. Auf diesen Sonderfall soll nachstehend noch eingegangen
werden,
Es ist einleuchtend, daß, wenn zu der Besteuerung im
Ausland noch die übliche Steuerbelastung im Schuldnerland
Aainzutritt, im Regelfalle eine zu hohe Belastung entstehen
muß, Wie wir nun gleich hervorheben wollen, ist es überaus
zweifelhaft, ob eine solche Besteuerung hier im Saargebiet
rechtlich gegeben ist, und wir sind überzeugt, daß im Rechtswege
 mit größter Aussicht auf Erfolg die saarländische
Stempelsteuerpflicht für eine außerhalb des Saargebietes ausgegebene
 Anleihe eines saarländischen Schuldners bestritten
werden kann, Es handelt sich dabei allerdings nur
ım die Belastung durch den Reichsstempel, der auf
Dbligationen und auf Zinsscheinen liegt; unstreitig ist, daß
'ür den Fall der Reichsstempelfreiheit der Obligationen die als
Sicherung für die Obligationen eingetragene Hypothek auf
lien Grundbesitz des saarländischen Schuldners den geringen
Landesstempel von 1 oder 2%, tragen muß. Für den
Fall aber, daß man die Reichsstempelpflicht der Obligatioı1en
 und Zinsscheine bejahen würde, ist hervorzuheben, daß
ılsdann fällig würde für die Obligationen gemäß Tarifı1ummer
 2b ein Stempel von 3% des Nennbetrages,
'erner gemäß Tarifnummer 37 der Zinsbogenstempel; der
etztere Stempel beträgt je Zinsscheinbogen für einen zehn-‚ährigen
 Zinsendienst 1% des Nennwertes, wobei allerlings
 die Zinsscheinbogen für die ersten zehn Jahre stempelrei
 sind; beispielsweise kosten die Zinsscheinbogen für eine
Anleihe mit 30jähriger Laufzeit zweimal die Zinsscheinsteuer
vom je 1%, Es bedarf keiner Ausführungen, daß eine
solche Belastung bis zu 5% und die fernere
Belastung der Anleihe durch den Staat, wo
die Ausgabe erfolgt, eine Gesamtbelastung
bringen, die prohibitiv für die Kapitalbeschaffung
 auf dem gewünschten Wege wir:
ken muß,
Zur Beurteilung der Frage, ob und welche Maßnahmen der
Regierungskommission erforderlich sind, muß auf die Streit-Frage
 näher eingegangen werden, ob die saarländische
Steuerpflicht nach dem Reichsstempelgesetz vom 26. Juli 1918
sesteht oder nicht. Nach den Bestimmungen der erwähnten
Tarifnummern 2 und 3a in Verbindung mit den Strafbestimnungen
 des S 11 des Reichsstempelgesetzes in der Fassung
om 26. Juli 1918 entsteht die Steuerpflicht, wenn die
Wertpapiere im Inland ausgegeben werden, und
ler Streit geht im wesentlichen darum, was man unter dem
Ausgeben im Iniand zır verstehen hat, Faßt man den Begriff
;o, daß er die Tätigkeit der „Emission“, die ja regelnäßig
 durch das Bankhaus erfolgt, bezeichnet, dann liegt bei
:iner im Ausland aufgelegten und ausgelegten Anleihe keine
Ausgabe im Inlande vor, auch wenn der Schuldner im
nland wohnt und im Inland die Schuldverschreibung unterreichnet
 hat; die Abgabe der im Inland umterzeichneten
schuldverschreibung am das ausländische Emissionshaus würde
ıicht als Ausgabe zu bezeichnen sein; im übrigen könnte
auch die Unterzeichnung im Ausland erfolgen, wie ja natürich
 der Schuldner, einerlei ob es eine natürliche oder juistische
 Person ist, unbedingt im Auslande handeln kann
vgl. hierzu insbesondere Kessler, Kapitalverkehrssteuerzesetz
 von 10922, Anmerkung 2). Der fiskalische
>tandpunkt, den die hiesigen Stempelbehörden einnehnen,
 will die Ausgabe im Inland schon auf die reine Ver-‚flichtung
 des inländischen Schuldners, einerlei, wo sie erolgt,
 begründet sehen. Er stützt sich dabei auf die in
‚iteratur wie Rechtsprechung vertretene These, daß eine
\usgabe im Inland auch dann vorliegt, wenn das Wertpapier
ın einen ausländischen Zeichner per Post versandt wird.
Dabei wird allerdings unseres Erachtens übersehen, daß Liteatur
 und Rechtsprechung dabei den Fall im Auge hatten,
laß die Emission allgemein im Inland erfolgte und daß
inzelne oder eine größere Anzahl der Wertpapiere von
ıusländischen Zeichnern übernommen werden, VUeberhaupt
st zu beachten, daß man bei der Fassung der Bestimmungen
les Reichsstempelgesetzes ebenso wie bei seiner Auslegung
lem Fall überhaupt nicht praktisch kannte, wo ein deutches
 Kapitalbedürfnis durch auf dem Auslandsmarkt auszegebene
 Anleihen gedeckt wurde. Es war bei der damaligen
virtschaftlichen. Lage Deutschlands nur der umgekehrte Fall
lenkbar. Der Wille des Gesetzgebers 'hat daher unseres
Zrachtens überhaupt nicht den Fall der Emission im Ausland
2EfSS wollen, weil er ihn nicht für praktisch vorkommend
nielt,
Besonders interessant für die Auslegung der Bestimmunzen
 ist die Entwicklung, die die Frage im übrigen
Deutschland genommen hat. In Deutschland ist‘ im
Jahre 1922 das Reichsstempelgesetz durch ein völlig um-
            
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