If
sten der Landeskasse des Saargebietes erhobenen Einfuhrumsatzsteuer
unterworfen sind.“
Es mag genügen, hierzu auf das oben Gesagte zu verweisen.
Die Annahme, von der Artikel 1 ausgeht, ist falsch.
Gemeint ist darin offensichtlich die tranzösische Umsatzsteuer
(Einfuhrumsatzsteuer). Diese Steuer ist kein Zoll;
ins Saargebiet verbrachte Gegenstände sind ihr daher auch
nicht rechtswirksam unterworfen, und eine solche Unterwerfung
kann auch nicht durch Bestimmungen der Regierungskommission
angeordnet werden. Unzweifelhaft könnte
die Regierungskommission. zwar die Erhebung einer saarländischen
Einfuhrumsatzsteuer anordnen, die alsdann durch
Dienststellen des Saargebietes einzuziehen wäre. Ganz abgesehen
davon, daß die Bekanntmachung vom 11. Februar 1925
ohne Befragung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
ergangen und schon darum als Gesetz rechtsungültig ist,
liegt ‚Aber die Einführung einer saarländischen Abgabe hier
auch um deswillen nicht vor, weil in der Bekanntmachung
auf die zollgesetzlichemn (also die französischen) Bestimmungen
hingewiesen. und die Zollbehörde als die die Abgabe erhebende
Behörde bezeichnet wird.
Auch die Eingangsformel ier Bekanntmachung vom 11.
Februar 1925 ändert hieran nichts, Die Beklagte will aus
dieser Eingangsformel eine Interpretation der Regierungskommission
herauslesen, die speziell durch einem Beschluß
vom 9. Januar 1925 erfolgt sei und dahin gehe, daß die
im Artikel 72 des französischen Gesetzes vom 25. Juni 1920
vorgesehene Abgabe als Zoll aufzufassen sei. Der Beschluß
vom 9. Januar 1925 ist nicht veröffentlicht, die Beklagte
hat ihn auch nicht vorgelegt; er ist also vom Gericht
nicht zu berücksichtigen. Im übrigen aber ist zu bemerken,
daß die im $ 33 des Saarstatutes vorgesehene Interpretation.
durch die Regierungskommission ihre natürliche Grenze
dort findet, wo die Begriffe klar und eindeutig sind. Ein
solcher Fall liegt hier vor: Es kann, wie oben ausgeführt,
in keiner Weise zweifelhaft sein, daß die streitige Abgabe
eine Steuer, aber keinen Zoll darstellt.
Auf die vom der Beklagten schließlich noch herangezogene
Verordnung der Regierungskommission vom 14. Januar 1927
(Reg.-Amtsblatt 1927 Nr. 34 S. 11) gilt das über die
vorerwähnten Bekanntmachungen Gesagte, mit der Ausnahme
ndessen, daß die Anhörung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung hier erfolgt ist, die Verordnung also nicht aus
jiesem Grunde als Gesetz rechtsunwirksam ist. Sie ist aber
trotzdem rechtsunwirksam, da sie die Erhebung einer französischen
Steuer im Saargebiet gutheißt und deshalb gegen
5 26 Abs, 2 des Saarstatutes verstößt. Die Verordnung liegt
zudem zeitlich nach dem hier fraglichen Einfuhrfalle. Sie
<xönnte also darauf auch im Falle ihrer Rechtswirksambkeit
g
Nachprüfung der Anträge zur Erlangung
zolifreier Ausfuhrkontingente nach dem
Reichszoligebiet.
Die Handelskammer richtet hiermit an alle Firmen,
die Ausfuhranträge eingereicht haben, die
dringende Aufforderung, diese Anträge einer nochmaligen
beschleunigten und genauen Nachprüfung
hinsichtlich der Höhe der beantragten Kontingente
und Tarifierung unterziehen zu wollen. Aus der
praktischen Erfahrung der letzten Monate hat sich
vielfach ergeben, daß eine Reihe von Anträgen
nach verschiedenen Richtungen revisionsbedürftig
ist. Dies ist besonders dann der Fall,
wenn es sich um weiter zurückliegende Anträge
handelt. Soweit daher die in Frage kommenden
Firmen sich nicht bereits in den letzten Tagen mit
der Handelskammer in Verbindung gesetzt haben,
werden sie hiermit gebeten, dies beschleunigt zu
tun, da die Handelskammer gehalten ist, die end:
gültig abgeschlossene Antragsliste B: Ausfuhr saarländischer
Erzeugnisse nach dem Reich, in den
allernächsten Tagen der zuständigen Stelle zu übermitteln.
seine Anwendung finden, und auch ihr $ 4 wäre nicht
zeeignet, diese Anwendung zu begründen, denn eine zu
Jnrecht erhobene Abgabe kann unmöglich nachträglich durch
nem gesetzgeberischen Akt sankioniert werden. Die hier
ragliche Abgabe aber war überhaupt zu Unrecht erhoben:
28 erübrigt sich dieserhalb und angesichts der Rechtsunvirksamkeit
der gesamten Verordnung, in die Erörterung
ter Frage, ob die Abgabe auf das im $ 2 vorgesehene
<ontingent zu verrechnen und rückerstattungsfähig ist, ein
ıutreten,
Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht vielmehr schon
uf Grund des 8 812 BGB., da die Bekiagte die 100 Fr.
ın Abgabe ohne rechtichen Grund erlangt hat. Fraglich
<ann nur sein, wer der Forderungsberechtigte ist. Die Be-<lagte
steht auf dem Standpunkte, daß sie als Zollverwaltung
» nur mit der Eisenbahn als Deklarantin zu tun habe,
Jarin irrt sie jedoch. Der vorliegende Anspruch ist kein
:ollrechtlicher, sondern ein bürgerlich-rechtlicher. Anspruchs-»erechtigt
ist daher derjenige, auf dessen Kosten die Be-'eicherung
der Beklagten stattgefunden hat. Das aber ist
ler Kläger, der der Bahn gegenüber zum Ersatz der un:
treitig verauslagten Abgabe gemäß 8 68 der Eisenbahn-'erkehrsordnung
nicht nur verpflichtet war, sondern (vgl. die
Iimpfangsquittung der Bahn vom 1. Februar 1926) die Zah:
ung auch tatsächlich geleistet hat.
Aus dem gleichen Grunde kann Beklagte auch nicht die
Jnzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend machen
Jie Verordnung vom 15. Juli 1924 (Reg.-Amtsblatt 1924
5. 306), auf die sie sich beruft, sieht in ihrem Artikel 4
lie Zuständigkeit der beim Landgericht gebildeten Kammer
‘ür Zollsachem nur für „alle Uebertretungen und Vergehen
n Zollangelegenheiten sowie für alle nach den französischen
Zollgesetzen und Zollvorschriften der Zuständigkeit der Frielensrichter
oder dem erstinstanzlichen Gericht übertragenen
A\ngelegenheiten‘“ vor, Die Zuständigkeit erstreckt sich also
ıur auf diejenige Tätigkeit, die die Zollbehörden im Rahmen
hrer Zollbefugnisse ausüben, Vorliegend aber ist eine Abzabe
erhoben worden, die, wenigstens für das Saargebiet,
edes Rechtsgrundes ermangelte; es kommt daher auch eine
Zuständigkeit der nur für eigentliche Zollangelegenheiter
zebildeten Kammer nicht in Frage.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist hiernach be:
zründet, Ob konkurrierend mit diesem Anspruch noch ein
;olcher aus unerlaubter Handlung besteht, konnte unerörter!
»leiben.
Es ergab sich mithin die Zurückweisung der Berufung mil
Kostenfolge aus 8 67 der Zivilprozeßordnung.
(Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai
10927. 3 5. 41526. 20 —\
‚er Teil.
Zur Frage der Verlängerung
des deutsch-französischen Handelsabkommens
und der Saarzollabkommen,
Die Handelskammer hat am 17, Jumi der saarländischen
Fagespresse folgende Notiz zugehen lassen:
„Auf die vielfachen Anfragen, die der Handelskammer in
len letzten Tagen hinsichtlich einer Verlängerung der am
30. Juni bekanntlich samt und sonders ablaufenden Handels-.bkommen,
und zwar des deutsch-französischen Provisoriums
'om 5. August 1926, des Zusatzabkommens vom 31. März
927 und der beiden Saarzollabkommen vom 5. August und
>, November 1926 zugehen, wird mitgeteilt, daß die in Paris
eit Anfang dieses Monats wieder in Gang befindlichen Verı\andlungen
bedauerlicherweise bis jetzt noch nicht so weil
'orgeschritten. sind, daß über eine etwaige Verlängerung
teute bereits irgendwelche positive Angaben gemacht werden
:önnen. Die Handelskammer wird nicht verfehlen, die beeiligten
Wirtschaftskreise unverzüglich durch die Tagespresse
u unterrichten, sobald eine Klärung der augenblicklich noch
‚öllig undurchsichtigen Sachlage eingetreten ist. Nach Lage
ler Dinge dürfte damit wohl in den nächsten Tagen zu
‚echnen sein
Verlängerung
der deutscher Zollstundungen
für das Saargebiet. ;
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich
durch Erlaß vom 16. Juni 1927 P HAM 24147
erneut damit einverstanden erklärt, daß diejenigen