sich wie ein roter Faden durch die Artikelreihe
hindurch. Es steht ohne Zweifel fest, daß sowohl
Deutschland wie auch Frankreich günstige
Entwicklungsmöglichkeiten für den Luftverkehr
aufweisen. Nur sind sie in jedem Fall ganz
anders geartet. Deutschland ist infolge seiner geographischen
Lage der gegebene Vermittler zwischen
West und Ost, Nord und Süd. Es handelt sich
für Deutschland darum, aktiv diese Vermittelung
durch eine weit vorausschauende Luftpolitik
auch unter gewissen Opfern, die in
Deutschland in Anbetracht der schweren wirtschaftlichen
Verhältnisse ganz besonders ins Gewicht faljen,
in die Hand zu bekommen. In Frankreich dagegen
sind die Verhältnisse für eine in nächster
Zeit verheißungsvolle Entwickelung
gegeben, denn gerade der französische
Luftverkehr hat ja Aufgaben, die das auch nach der
Ansicht von Hirschauer aussichtsreichste Betätigungsgebiet
des Luftverkehrs überhaupt umfassen, nämlich
die Einrichtung eines beschleunigten Verkehrs über
das Meer hinweg — es kommt hier natürlich als erstes
das Mittelmeer in Frage — und ferner die Aufschlie-Bung
eines ausgedehnten Kolonialreiches, in welchem
die sonstigen Verkehrsmittel entweder ganz
fehlen oder nur in geringem Maße vorhanden sind.
Es ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung der
Verhältnisse, daß Deutschland nach Lage
der Dinge gezwungen ist und gezwungen
sein wird, größere Aufwendungen
zu machen, um dieihm zukom mende Bedeutung
im der Verkehrsluftfahrt allmählich
zu erringen, während Frankreich
eine baldige Ertrag verheißender
Entwicklungsmöglichkeit für sich buchen
kann. Wenn, wie Hirschauer zu betonen
>s für notwendig hält, in Frankreich das Verkehrs-‘lugwesen
nicht ganz dem entspricht, was man ervarten
könne, so liegt dies wohl hauptsächlich an
lem von ihm gerügten Mißstand, daß Frankreich
u sehr von den Prinzipien des Kriegsflugwesens
jeherrscht ist, wozu der gekennzeichnete Einfluß
ler Flugzeugindustriellen auf den Flugzeugbau und
lie in Frankreich überhaupt vom Staat geübte
Subventionsweise nicht zum wenigstens beitragen
nögen.
Es liegt uns als Außenstehenden durchaus nicht
>»b, eine Kritik an irgendwelchen Mißständen der
französischen Verkehrsluftfahrt vorzunehmen. Abe
as ist vielleicht doch angebracht, an dieser Stelle
zu sagen, daß ein Volk nur dann die von ihm gevünschte
Vorrangstellung auch in der Luftfahrt einı1ehmen
kann, wenn es positive Fortschritte in sei-1er
Technik und Organisation zu verzeichnen hat
Daß es ein schwerer Fehler ist, die Verkehrsfliezerei
und das Militärflugzeugwesen von ein- und
lemselben Gesichtspunkt aus zu betrachten, dürfte
>hne weiteres auf Grund der Aeußerung des Herrr
/erdurand, Generaldirektor der „Air Union“ zu ercennen
sein, die wir hier des Interesses halber
1achstehend anfügen: „Wir haben gesagt, wie
‘alsch und vor allem wie gefährlich die Ansicht
st, daß das deutsche Handelsflugwesen einfach ein
‚erkleidetes Militärflugwesen sel. In Wirklichkeit
vegeht Deutschland nicht den schweren Irrtum, ein
Handelsflugwesen aus Militärflugzeugen herzustellen
“* Dr. RR.
Urteil des Landgerichtes Saarbrücken
gegen die Erhebung der +ranzösischen Einfuhrumsatzsteuer
im Saarsebiet.
Die französische Zollverwaltung war wegen der
unrechtmäßigen Erhebung der erhöhten französischen
Einfuhrumsatzsteuer (Luxussteuer) für einen
aus dem übrigen Deutschland in das Saargebiet
eingeführten Zimmerruderapparat durch ein Urteil
des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 13. Juli 1926
zur Rückerstattung des hierfür bezahlten Betrages
verurteilt worden. Da die Zollverwaltung gegen dieses
Urteil Berufung einlegte, ist die Angelegenheit
vor dem Landgericht Saarbrücken nochmals verhandelt
worden, das am 27. Mai 1927 das unten abgedruckte
Urteil ergehen ließ. Das Landgericht stellt
sich in seiner Entscheidung auf denselben Standourkt
wie das Amtsgericht und fällt das Urteil in
dem gleichen Sinne. Die Erhebung der französischen
Einfuhrumsatzsteuer im Saargebiet hat inzwischen
durch die Verordnung der Regierungskommission
vom 14. Januar 1927 eine gesetzliche Regelung erfahren,
die allerdings, wie in dem Urteil sehr richtig
bemerkt wird, rechtsunwirksam ist, „da sie die Erhebung
einer französischen Steuer im Saargebiet
gutheißt und deshalb gegen $ 26 Abs. 2 des Saarstatuts
verstößt.“ Das sich in seinen Gedankengängen
vielfach an das für die Handelskammer von
Reichsfinanzrat Dr. Scholz verfaßte Rechtsgutachten
über das saarländische Umsatzsteuerrecht hinsichtlich
Einfuhr und Ausfuhr anlehnende Urteil
wird wegen seiner äußerst klaren Beweisführung
rewiß hesannderem Interesse heoweonen
Wir lassen das Urteil nachstehend in seinem
vollen Wortlaut folgen:
Entscheidungsgründe
Gegen das im Tenor bezeichnete, hiermit in
jommene Urteil hat die Beklagte form- und
Zerufung eingelegt, Dem Rechtsmittel mußte
Irfolg versagt bleiben,
Die Beklagte hat auf den vom Kläger ‘aus Deutschiand
jezogenen Zimmerruderapparat an der deutsch-saarländischen
jrenze eine Einfuhrgebühr von 100 Fr. in Gemäßheit des
ramzösischen (jesetzes vom 25. Juni 1920, Art. 72, erhoben.
Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Erhebung
ınd fordert mit der Klage Herauszahlung des Betrages. Das
jericht hatte daher zumächst zu prüfen, ob der Standpunk{
les Beklagten, es handle sich um die Erhebung eines Zolles,
u billigen ist, War nämlich die erhobene Abgabe ein Zoll,
'°o wäre die Erhebung zu Recht erfolgt, da nach 8 31 des
‚aarstatutes (Anlage zu Art, 45—50 des Friedensvertrages) das
‘aarbeckengebiet dem französischen Zollsystem eingeordnet
st. Stellte dagegen der eingezogene Betrag eine Abgabe
nderer Art dar, so hat die Erhebung zu Unrecht stattgeunden,
Denn da die Souveränität des Saargebietes dem
/ölkerbund bzw. der von diesem eingesetzten Regierungssommission
zusteht, so sind alle Bestimmungen des Saartatutes,
die in Einschränkung dieser Souveränität dritten
;taaten Befugnisse verleihen, ihrerseits auch einschränkend
wszulegen, soweit sie überhaupt der Auslegung bedürfen.
Dieser anerkannte staatsrechtliche Grundsatz steht auch nich!
m Widerspruch zu 8 33 des Saarstatutes, da ja die im
3 33 a. a, O. vorgesehene Auslegung selbstredend keine
villkürliche sein darf, sondern den allgemeinen Ausliegungs
zrundsätzen Rechnung tragen muß,
Die Beklagte hat hiernach auf Grund des 8 31 des Saar-4atırtece
innerhalh des Saaroehietees aur zur Frhehung esalche:
Bezug gefristgerecht
jedoch deı