Standpunkte, daß der Kommissionsvertrag durch Verkauf
ınmittelbar an Dritte erledigt sei, nicht vereinigen läßt ...
Ein weiterer Einwand der Klägerin geht dahin, sie habe
sich mindestens für zum Selbsteintritt berechtigt halten können,
ınd dadurch sei das Recht des Beklagten auf Zurückweisung
des Selbsteintritts fortgefallen. Sie bezieht sich dafür auf
Litthauer-Mosse, Anm. 3 zu 8 385 HGB. Dieser Schriftsteller
steht, indem er R.G. Bd. 56, Seite 149, anruft, auf
dem Standpunkte, der Kommittent müsse das Geschäft gelten
lassen, wenn der Auftrag so ausgeführt sei, wie der Komnissionär
ihn habe verstehen dürfen. Indessen erörtert das
Reichsgericht am angegebenen Orte die Frage, wie eine
Erklärung objektiv auszulegen ist (wobei es allerdings die
Anschauungen der betreffenden Kreise in Betracht zieht),
as stellt aber die Entscheidung nicht etwa darauf ab, daß
lie Auslegung der Erklärung durch den Gegner zwar objektiv
irrig, der Irrtum aber entschuldbar sei, Gerade auf letzteres
<ommt aber die Ausführung der Klägerin zu diesem Punkte
heraus. Sie kann sich dafür auf jene Reichsgerichtsentscheidung
nicht berufen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des
8 385 HGB. und des 8 665 BGB. ist solche irrige Auslegung
der erteilten Befugnisse nicht geeignet, das Recht des Kommittenten
.zur Zurückweisung des Geschäfts auszuschließen;
dies im vorliegenden Falle um so weniger, als die Klägerin,
die mit dem Beklagten am gleichen Platze ihren Sitz und
ihr Geschäftslokal hat, vor einer Geschäftstätigung, die wahrscheinlicher-
oder auch nur möglicherweise von den Erklärungen
des Beklagten abwich, diesem Anzeige zu machen
ınd seine Entschließung abzuwarten hatte (8 665 BGB.).
Die Klägerin will selbst für den Fall, daß man einen
Kommissionsvertrag annehmen und ihren Selbsteintritt als
srklärt, aber unzulässig ansehen sollte, die Pflicht des Be-<lagten
zur Lieferung der 2000 Aktien aufrechterhalten wissen,
ja dann eben die Erklärung des Selbsteintritts außer Betracht
bleiben müsse und der Verkauf der Aktien an Dritte,
der vor einem Widerruf des Kommissionsvertrages durch den
Beklagten von ihr vorgenommen worden sei, die ordnungsmäßige
Ausführung der Kommission darstelle, wobei der
Schlußschein vom 20. November 1923 und das Schreiben
der Klägerin vom 13. Dezember 1923 als „Ausführungsanzeigen“
(88 405, 384 Abs. 3 HGB.) zu werten Seien.
Es erscheint indessen nicht angängig, in dieser Weise zu ver-Der
praktische Kaufmann. Ein Unterrichts- und Nach;
schlagewerk des gesamten kaufmännischen Wissens
von Konstantin Neukirch, Bücherrevisor. 13,
verbesserte und vermehrte Autlage. Weimar 1926.
Verlag für Handel und Industrie Wilh. Stein,
Weimar. 3 Bände.
Das von dem Bücherrevisor Konstantin Neukirch bearbeitete
Unterrichts- und Nachschlagewerk „Der praktische Kaufmann‘,
welches nunmehr in 13, Auflage erschienen ist, be-1andelt
in drei Bänden folgende Wissensgebiete: Im 1. Teil:
Buchführung (1. Band, 610 Seiten); im 2. Teil: Handelskorrespondenz,
Wechsellehre und Betriebsorganisation (im
2. Band, 285 Seiten); im 3. Teil: Gesetzeskunde (im 2. Band,
330 Seiten); im 4. Teil: Rechenkunde (3. Band, 534 Seiten).
Neukirch bezeichnet sein Werk ‚als ein Unterrichts- und
Nachschlagewerk des gesamten kaufmännischen Wissens, Damit
hat er nicht zuviel gesagt. Die Arbeit stellt tatsächlich
ein solches Unterrichtswerk dar. Dabei ist die Bearbeitung
durchaus auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten. Die
ainzelmen Bestimmungen sind in gemeinverständlicher Weise
erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Der
angehende Kaufmann, der sich der Mühe unterzieht und
die ‚einzelnen Kapitel durcharbeitet, verschafft sich damit
ein Wissen, das ihn zur Uebernahme verantwortungsvoller
Posten geeignet macht, Kein strebsamer Kaufmann sollte es
versäumen, sich durch eifriges Studium die Kenntnisse zu
arwerben, die Neukirch vermitteln will.
Aber auch als Nachschlagewerk kann das Buch aufs wärmste
ampfohlen werden. Obwohl ein Schlagwörterverzeichnis fehlt,
ist der Auskunftsuchende ‚auf Grund eines bis ins einzelne
gehenden Inhaltsverzeichnisses leicht imstande, zıt finden, was
er sucht. Jeder Teil ist in Kapitel, jedes Kapitel wieder
in Paragraphen eingeteilt. So finden wir z. B. im 2. Band
im 3. Teil „Gesetzeskunde‘“ in 5 Kapiteln die Belehrunmgen
über die Offene Handelsgesellschaft, und im 3. Band im
4. Teil „Rechenkunde“ in 6 Kapiteln und in 8 Paragraphen
Umrechnungen von einer Währung in die andere, in $ 6 beispielsweise
die Umrechnung deutscher in englische Währung.
Daß zur. den Ruchführungs- und Rechenaufgaben auch die
ahren. Die Klägerin hat dem Beklagten (mit Datum vom
20. November 1923) Anzeige von einer bestimmten Ausührung
des Kommissionsvertrages gemacht (Selbstübernahme
aller 2000 Aktien zum Preise von je 150 Fr.). Darin liegt,
jaß sie damit zugleich den Kommissionsvertrag als im Bezug
auf ihr Recht zur Ausführung der Kommission beendet be-‚eichnet
hat, und sie hat diese Auffassung monatelang, bis
n den Prozeß hinein, aufrechterhalten. Selbst wenn man
larin nicht eine Erklärung sehen will, die einer Kündigung
ınalog zu behandeln ist, so hat die Klägerin jedenfalls durch
hren längere Zeit festgehaltenen Standpunkt den Beklagten
zu einem rechtlich und wirtschaftlich erheblichen Verhalten
‚eranlaßt. Es würde wider Treu und Glauben verstoßen,
venn man ihr gestatten wollte, sich nach längeren Monaten
larauf zu berufen, daß nunmehr andere Geschäfte (andere
<äufer, andere Preise) als Ausführung der Kommission an-:usehen
seien. Auch das Reichsgericht läßt (vgl. Bd. 43
jeite 112) Abweichungen von dem Grundsatze zu, daß in
ier Regel die Ansprüche des über den Erwerbs- oder Veriußerungspreis
getäuschten Kommittenten auf die Wettnachung
des Preisunterschiedes zu beschränken seien. Ebenso
arscheint die von der Klägerin angeführte Anmerkung 5 zu
3 3841 HGB. bei Staub nicht geeignet, die Auffassung der
<lägerin zu stützen. Dieselbe besagt zwar, der Umstand
ıllein, daß der Kommissionär ursprünglich eine auftragswidrige
Ausführung der Kommission versucht und erst nachträglich
ıuftragsgemäß abgeschlossen habe, berechtige noch nicht zur
Zurückweisung des Geschäfts. Denn im vorliegenden Falle ist
3 nicht allein das Vorliegen eines solchem Versuches, was
im Betracht zu ziehen ist, sondern vor allem die weitere Tat-;ache,
daß der Direktor der Klägerin, als der Beklagte
nit seinem Rechtsbeistande zur Bereinigung der entstandenen
Streitigkeiten am 24. November 1923 bei ihm erschien,
ıbsichtlich eine Erklärung nicht abgegeben und daß die
<lägerin noch längere Zeit danach an ihrem unberechtigten
itandpunkte festgehalten hat.
Nach dem Gesagten liegt eine ordnungsmäßige Ausführung
les Kommissionsvertrages nicht vor. Der Beklagte war zur
‘ieferung der 2000 Aktien nicht verpflichtet. Damit fällt
dıe Klage, ohne daß es eines. Eingehens auf die Frage des
Zurückbehaltungsrechtes und der Rechnungslegungspflicht bedark.
(Urteil des 2. Zivilsenats vom 29. März 1927.)
Lösungen erschienen sind, erhöht den Wert der Bücher nicht
unwesentlich,
Wir können das Werk von Neukirch sowohl zu Studien:
zwecken als auch als Nachschlagewerk allen Interessenten
zur Anschaffung empfehlen,
„Kundendienst.“
Der Verband der Lebensmitteleinzelhändler des Saargebietes
1at am 1. Juni 19927 mit der Herausgabe der Zeitschrift
‚Kundendienst‘“ begonnen. Sie erscheint monatlich einmal und
vird von den Verbandsmitgliedern kostenlos an die Kundıchaft
abgegeben. Das Ziel der Zeitschrift ist, das Vertrauensrzerhältnis
zwischen Verbraucherschaft und Lebensmitteleinzelı1andel
zu stärken und zu fördern. Dieses Ziel soll durch
‚ystematische Aufklärungsarbeit erreicht werden
*
Aktien-Gesellschaften von Elsaß-Lothringen, französische
Werte, herausgegeben von Albert Bintz
& Co., Berlin — München, 1927, Preis 3 Mk,
Aehnlich wie das von der Elsässischen Bank herausgegebene
i{andbuch über die Aktiengesellschaften Elsaß-Lothringens,
uxemburgs und des Saargebietes enthält obige Broschüre
\ngaben über die Aktiengesellschaften in Elsaß-Lothringen.
Der neuen französischen Firmierung folgt die frühere deutsche
Zezeichnung, dann Sitz, Gründungsjahr, jetziges Frankenkapial,
Vorkriegsmarkkapital, Vorkriegs- und Nachkriegslividende,
Durch die Kapital- und Dividendengenüberstellung
äßt sich leicht der innere Wert der einzelnen Aktiennapniere
armitteln.
Das Abonnement
Bd
auf die
»Saar-Wirtschaftszeitung«
wird von ieder Pastanstalt entgegensgsenommen