Schweiz.
Mischsendungen und Warenproben.
Die Postverwaltung der Schweiz klagt darüber, daß namentlich
aus Deutschland als „Mischsendungen‘ bezeichnete Sendungen
eingehen, die nur Warenmengen aller Art bis zum
Gewicht von 2 kg enthalten, also gar keine Mischsendungen
sind, Offenbar wird ’die irreführende Bezeichnung nur anyewendet,
um das höhere Gewicht der Sendungen zu rechtfertigen.
Solche Sendungen werden von den schweizerischen
Rechts- und
F
Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes in Saarlouis.
Unterschied zwischen Verkauf und Verkaufskommission.
Zur Frage des Rechts eines Kommissionärs auf Selbsteintritt
in die Kommission, — Kann der Kommissionär, nachdem er
zunächst einen unzulässigen Selbsteintritt erklärt hat, sich
später darauf berufen, daß die Verkaufskommission durch
Verkauf an einen Dritten erledigt sei?
Aus den Gründen:
Gemäß Schreiben vom 14. November 1923 hat der Beklagte
im November 1923 der Klägerin, nachdem er ihr
1000 T-Aktien zu je 150 Franken fest verkauft hatte, weitere
2U0U T-Aktien, limitiert zu vorläufig 150 Franken das Stück,
an Hand gegeben mit der Maßgabe, daß im Falle einer
Unterbringung jeder Partei die Hälfte des Mehrpreises über
jenes Limit hinaus zufallen solle. Der Beklagte erhielt am
22. oder 23. November 1923 eine schriftliche Mitteilung der
Klägerin, die er dahin verstand, daß die Klägerin Selbst
Jie 2000 Aktien zu 150 Franken das Stück übernehme. Es
kam dann, da der Beklagte diese Uebernahme nicht aner-Kennen
wollte, zu telephonischen und mündlichen Besprechunzen.
Der Beklagte lehnte es ab, die Uebernahme der
Aktien durch die Klägerin anzuerkennen und lieferte trotz
Setzung einer Nachfrist die Aktien nicht. Mit der Angabe,
sie habe sich durch anderweite Käufe eingedeckt und dabei
einen Schaden von ... Franken erlitten, hat die Klägerin
lie gegenwärtige Klage auf Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung dieses Betrages nebst Klagezinsen erhoben. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die
<lägerin Berufung eingelegt ...
Die Klägerin begehrt Ersatz der Kosten eines Deckungs-<aufes,
also Schadenersatz nach 8 326 BGB. Voraussetzung
dafür ist, daß der Beklagte mit der Erfüllung einer ihm
>bliegenden Pflicht zur Lieferung von T-Aktien in Verzug
war. Der Beklagte bestreitet die Pflicht zur Lieferung der
Aktien und den Verzug, indem er anführt: 1. Zwischen
den Parteien sei ein Kommissionsvertrag zustande gekommen,
wobei ein Selbsteintritt der Klägerin vertrags- und gesetzmäßig
ausgeschlossen gewesen sei; aus dem Selbsteintritt der
Klägerim sei daher, zumal da letztere durch die Art der Ausführung
auch das aus dem Kommissionsvertrage hervorzehende
„Treueverhältnis‘“ zum Kommittenten verletzt habe,
<eine Verpflichtung des Beklagten zur Lieferung der Aktien
antstanden. 2. Selbst wenn man diese Pflicht doch annehmen
wolle, so habe ihm, dem Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht
daran zugestanden, da die Klägerin die ihr nach dem Gesetze
und auf Grund einer mündlichen Zusage obgelegene
Pflicht zur Rechnungslegung und Vorlegung der Unterlagen
:hrerseits nicht erfüllt habe. Demgegenüber steht die Klägerin
auf folgendem Standpunkte: Entweder sei im Schreiben des
Beklagren vom 14. November 1923 ein Vertragsantrag zu
einem Kaufe und wahlweise zu einem Kommissionsvertrage
enthalten, und die Klägerin habe den Kaufvertrag angenomme:1,
so daß der Beklagte die Aktien habe liefern müssen,
oder aber es sei nur ein Kommissionsvertrag angeboten gewesen;
Iletzterenfalls wiederum sei der Selbsteintritt der
Klägerin entweder zulässig gewesen, und dann Sei, wenn
ar erklärt sei, die Lieferungspflicht des Beklagten begründet,
wenn er nicht erklärt sei, Verkauf der Aktien an Dritte erfolgt,
also ebenfalls jene Lieferungspflicht gegeben; oder aber
der Selbsteintritt sei unzulässig gewesen, dann müsse es bei
dem vor irgendeinem Widerruf der Kommission durch den
Beklagten geschehenen Verkaufe der Aktien an Dritte sein
Bewenden behalten; der Beklagte sei also in jedem Falle
zur Lieferung der Aktien und zwar varleistıunmgsweise ver-Dienststellen
als unzulässig nach den Aufgabeorten zurück
zeschickt. Es wird darauf hingewiesen, daß die in den Mischjendungen
enthaltenen Warenproben für sich höchstens 500 g
viegen dürfen, während die bei voller Ausnutzung des zu
ässigen Meistgewichts verbleibenden 1500 g nur aus Druck:
‚achen oder Geschäftspapieren bestehen können,
Die schweizerische Postverwaltung macht ferner darau!
ıufmerksam, daß mehrere gleichzeitig von demselben Ab:
‚ender an den gleichen Empfänger eingehende Warenproben
ıuch wenn ihr Einzelgewicht 500 g nicht übersteigt, der
Zollämtern zur Verzollung zugeführt werden.
euerfragen.
pflichtet gewesen, so daß er wegen etwa fehlender Rech
nungslegung die Lieferung nicht 'habe verweigern können
Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es nicht
Anerheblich, ob in dem Schreiben des Beklagten vom 14
November 1923 ein Vertragsangebot zu einem Kaufvertrage
der eine Kommission zu erblicken ist, etwa mit Rücksicht
larauf, daß doch der Mehrerlös über 150 Fr. je Stück
ıinaus zwischen den Parteien zu teilen gewesen sei. Denn
diese Teilung kommt nur in Frage bei einem Kommissionsvertrage,
nicht aber bei einem Kauf, der zu 150 Fr. je
\ktie hätte akzeptiert werden können. Es ist also zu
intersuchen, welchen Charakter die Erklärung des Beklagten
om 14. November 1923 hatte,
Dieses Schreiben enthält, da es von der Klägerin still
chweigend gebilligt worden ist, die Bedingungen des zwischen
len Parteien zustande, gekommenen Vertrages. Ein Antrag
auf Abschluß eines Kaufvertrages — sei es auf einen solchen
allein, sei es auf einen solchen wahlweise neben einem
Commissionsvertrage — ist daraus nicht zu entnehmen. Dei
Zeklagte gibt in dem Schreiben der Klägerin 2000 Aktien,
imitiert zu vorläufig 150 Fr. das Stück, an Hand mit dem
Jinzufügen, daß im Falle einer Unterbringung der Mehrpreis
ıber das Limit den Parteien je zur Hälfte gebührt; er bittet
ugleich, um baldige Unterbringung der 2000 Aktien besorpg'
"u bleiben. Der Ausdruck „an Hand geben‘ verträgt sich
:owohl mit einer Verkaufsofferte als auch mit einem Komnissionsvertrage.
Der Gerichtshof lehnt es ab, darüber ein
Jutachten einzuholen. Die Frage nach dem Wesen der geroffenen
Abmachung muß daher nach dem anderweiten
Material geprüft werden. Schon im allgemeinen darf und
nuß man (ebenso R.G. Bd. 43, Seite 111) davon ausrehen,
daß ein Privatmann, der sich an einen Bankier wegen
\nschaffung oder Veräußerung von Wertpapieren wendet
egelmäßig nicht die Absicht hat, mit diesem unmittelbaı
:in Kaufgeschäft abzuschließen. Im vorliegenden Falle zeigen
lie Wendungen des Schreibens, das von einer Unterbringung
ler Aktien spricht und noch besonders bittet, für baldige
Interbringung der Aktien besorgt zu bleiben, daß der Be-;lagte
bei Abfassung des Schreibens lediglich an Verkäufe
ınmittelbar an Dritte gedacht hat. Wenn der Erwerb deı
\ktien durch die Klägerin selbst vom Beklagten ins Auge
;efaßt gewesen wäre, so hätte die Abrede der Teilung des
Achrerlöses über 150 Fr. je Aktie hinaus keinen Sinn; es
rscheint ausgeschlossen, daß eine Bank sich entschließen
‚ollte, Wertpapiere fest zu übernehmen und damit die Geahr
eines Kurssturzes allein zu tragen, den Vorteil einer
Cursbesserung aber mit dem Verkäufer zu teilen. Auch fehl
» an jedem Hinweise darauf, binnen welcher Frist und in
velcher Weise, (Selbsteintritt?) der Weiterverkauf bewerksteligt
werden müßte. Nach alledem ist davon auszugehen, daß
» sich um einen Kommissionsvertrag handelt ....
Der Kommissionsvertrag konnte nicht durch Selbsteintriti
ler Klägerin erfüllt werden. Denn die T-Aktien sind un:
;treitig nicht — was für die Zulässigkeit des Selbsteintritts
1ach 8 400 HGB. regelmäßig Voraussetzung ist — Wertjapiere,
bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich fest
yzestellt ist, und eine den Selbsteintritt auch ohne diese
zigenschaft der Aktien gestattende Abmachung Sb wie das
‚andgericht mit Recht ausführt, nicht getroffen (der Be-<lagte
hätte dies ausdrücklich „bestimmen‘“ müssen), auch
ıicht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
lie nur von amtlich notierten Werten sprechen, zu ent-1ehmen,
Die Klägerin hat ihren Selbsteintritt in die Verkaufs-<ommission
erklärt. Sie will das zwar heute nicht mehr wahr
1aben. Aber noch im Rechtsstreit hat sie (... wird näher
ausgeführt ...) zunächst daran festgehalten. Ferner lautet
auch ihr Brief vom 13. Dezember 1923 dahin, daß jene 2000
Aktien „von Ihnen übernommen und von uns weiterzerkaunft“
sind. was sich mit dem ietzt evtl. geltend vemachter