Full text : 32.1927 (0032)

ın Anrechnung gebracht werden, bis ein Weg zur vollständigen
 Befreiung gefunden sei.
Bezüglich der Vermögenssteuer seien keine Vernandlungen
 notwendig gewesen, da durch das Gesetz schon
eine Rechtslage geschaffen sei, die eine Doppelbesteuerung
ausschließe. Es würde in jedem Lande das Grund- und
Betriebsvermögen dort versteuert, wo es läge, und das
Kapital dort, wo der Kapitalbesitzer wohne. Ein kleiner
Unterschied bestehe nur in den Gesetzen insofern, als im
Saargebiet sämtliche Steuerpflichtige mit einem Vermögen bis
zu 50000 Fr. steuerfrei seien, während die Steuerfreigrenze
ın Deutschland (bis zu 5000 Mark) nur für unbeschränkt
Steuerpflichtige gelte. Es könne deshalb vorkommen, daß
Besitzer kleiner Grundstücke bis zu einem Höchstwerte von
5000 Mark steuerpflichtig würden, wenn sie ins Saargcbiet
zögen. Diese gesetzliche Bestimmung bezöge sich allerdings
nicht auf die Doppelbesteuerung, sie sei nur des Interesses
halber erwähnt worden.
Von allen Steuerarten sei in den Verhandlungen zwischen
Reich und Regierungskommission die Erbschaftssteuer
am schlechtesten weggekommen. Das rühre zum Teil daher,
daß ein allgemeines und stetes Interesse an der Regelung
der Erbschaftssteuer nicht vorhanden sei, aber auch daran
daß die beiden Steuergesetze stärkere Verschiedenheiten aufwiesen.
 Im Saargebiet sei für die Besteuerung der Wohnsitz
des Erblassers maßgebend. Nur soweit es sich um CGrundder
 Betriebsvermögen handele, sei ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz der Erbanfall steuerpflichtig. Auf den Wohnsitz
des Erbberechtigten komme es nicht an. Es sei also im
Saargebiet die ganze Erbmasse — ausschließlich des außerhalb
 des Saargebietes liegenden Grund- und Betriebsvermögens
 — in Höhe des jeweiligen Erbanfalls steuerpflichtig.
Demgemäß müsse z. B. ein in Frankfurt wohnender Erbnerechtigter
 seinen Erbanfall von einem saarländischen Erb-‚asser
 im Saargebiet die Erbschaftssteuer zahlen.
In Deutschland sei auch der Erbanfall von einem Erblasser
aus dem Steuerausland steuerpflichtig, wenn der Erb-Derechtigte
 in Deutschland seinen Wohnsitz habe. Infolgedessen
 mußte der Erbberechtigte aus Frankfurt auf Grund
zesetzlicher Vorschrift von seinem Erbanfall eigentlich auch

n Deutschland die Erbschaftssteuer zahlen. Es seien indes
Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen zur Ver
neidung der Doppelbesteuerung eines und desselben Erbanfalls
 innerhalb des Deutschen Reiches im Gange, die ein
befriedigendes Ergebnis erhoffen lassen.
Auch bei der Stempelsteuer sei die Beseitigung eineı
Joppelbesteuerung noch nicht vollkommen gelungen, und auch
in denjenigen Fähen, in denen sie in der Praxis bereits
vermieden werden, fehle es an eindeutigen und klaren Bestimmungen,
 so daß man sich noch mit Lösungen auf Grund
des Härte-Paragraphen helfen müsse. Die Reichsregierung
ınd die Regierungskommission des Saargebietes hätten, ebensc
vie bei der Erbschaftssteuer, verabredet, daß man eine einleutige
 vertragliche Regelung treffen wolle. Es sei noch zu
ıarwähnen, daß zwischen der Regierungskommission und
“rankreich schon seit 18. Juli 1923 eine Vereinbarung zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Frankreich und
lem Saargebiet bestünde. Soweit man wisse, sei sowohl das
zeich als auch die Regierungskommission bereit, so schnell
vie möglich zu einer Lösung zu kommen. Der Wille zur
Fermeldung der Doppelbesteuerung sei auf beiden Seiten vor
ıanden.
Ein beide Teile befriedigendes Abkommen zur Vermeidung
ler Doppelbesteuerung sei bezüglich der Wechselstempel-;teuer
 getroffen worden, indem beide Regierungen vereinbari
ıätten, daß Wechsel, die in einem Lande richtig und ordı1ungsgemäß
 versteuert seien, in dem anderen Lande nicht
nehr versteuert würden. Daß trotzdem keine Klarheit dar:
iber herrsche, wann und wo die einzelnen Wechsel zu ver:
;teuern seien, liege weniger an der Vereinbarung als vielmehr
ın der Kompliziertheit der gesetzlichen Bestimmungen, die
ıicht immer leicht verständlich seien. Die Steuerberatungs-;telle
 habe deshalb die Absicht, in einem Rundschreiben dic
zesetzlichen Bestimmungen beider Länder nebeneinander zu
;tellen und an Hand’ von Beispielen, die im Einvernehmen
nit der Regierungskommission aufgestellt worden seien, zu
‚eigen, welcher Stempel zu entrichten sei, damit künftig:
ın Doppelbesteuerungen ausgeschlossen seien. (Dieses Rund
schreiben ist bereits in „S.W.Z.‘“ Nr. 23, S. 376 zum Ab
Iruck gekommen.) (Schluß folgt.)

\

Übersicht über die Förderung der französischen
Saargruben im April 1927,

IE (auSgel05EN 1. a 997 April 1927
Staatliche Gruben 1261638t 1010623t
Vernachtete Gruben 27175 t 30895 t
Insgesamt. 1288813t '041518t
die Förderung verteilt sich auf
Arbeitstage
Durchschnitt! Tagesförderung
Yerteilung der Koulen:
Zechenselbstverbranch (einschliesslich
 elektr.Zentralen
u. angeschlossene: Betriebe)
Lieferung an die Bergarbeiter
Aeferung an die eigenen
Kokereien
Lieferung an die Brikettfabriken

Verkauf und Versand
Verlnst bei Lagerung
Gesamtabsatz :
Verminderung der Haldenbestände

Vermehrung der Haldenbestän
 da

ersten
4 Monate
1927
604099 €
129697
7358 (96 t

25,85 21.06
19856 t 49458 t

95,12
49767 t

100517 t 85 202 t 368 560 £
9738 t 43105 t 87943 t
31280t 29837t 118740 t

— — 384 t
947141t 805728t 3814187t
1088676t 963872t 141389814t

_200137t _ 77646t
[9888123 1041518

Gesamtförderung:
n den eigenen Kokereien wurden
 erzeugt:
Koks
Briketts
Taldenbestände am Ende das
Monats :
Kohlen
Koks
Ariketts

343 982 t
1733 796 t

22145 t 21049t 83564 t
285 t

331580 t
1404 t
399 t
Insoyresamt- 222822 r

409226 t 409226 t
1621 t 1621 t
354 t 354 t
A11901* 411 9201+

Stärke der Belegschaft am Ende
des Monats:
Arbeiter unter Tage 55 692 55415 55 415
Arbeiter über Tage 15140 15031 15081
Arbeiter der anderen Brtriebe 2868 2855 2855
Gesamtzahl der Arbeiter 73700 73 301 73 301
Beamte und Angestellte 3657 3656 3656
Gesamtzahl des Personals: 77357 76957 76957
rgebnis:
Durchschnittl. Tagesförderung
der Arbeiter unter u, über
Tage in Kilos ramm

Der deutsch-saarländische Kohlenaustausch
im April 1927.
Nach den monatlichen Nachweisen des Statistischen Reichs
amtes wurden im April! 1927 folgende Kohlenmengen vor
der Saar nach dem übrigen Deutschland eingetührt hzw. vor
Reich nach dem Saargebiet ausgeführt:
Finfuhr aus d. Saargebiet| Ausfuhr nach dem Saargebiet
Steinkohlen ' Steinkohlen | Koks |Braunk. Brit

April
Mäız
Februar
Januar
Insgesamt

66 569,5
81 122,5
110 228,5
63 188,1
221 10886

ı 1 t
16.048,55 4476,6 | 2.035
‘2452,7 6301,1 3010
762,5 5490,22 3030
14642,22 53808 | 5671
570059 ı 91 6487 | 123746

Frankreichs Kohleneinfuhr im Jahre 1926.
Im Jahre 1926 führte Frankreich aus dem Auslande (Saar:
zebiet nicht einbegriffen) folgende Mengen von Steinkohlen
Braunkohlen und Koks ein (nach ‚„Usine‘“ Nr. 22 vom 28. Mai
10°27\-
            
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