Full text : 32.1927 (0032)

Zollbehandlung von Reparationslieferungen
 in verschiedenen Ländern.
Belgien. Besondere Bestimmungen für die Verzolung
 von deutschen Reparationslieferungen sind
nicht bekannt. Deshalb dürften die Sachlieferungen
die gleiche Behandlung erfahren wie die gewöhnlichen
 Lieferungen. Sie werden also gemäß den Bestimmungen
 des deutsch-beigischen Handelsvertrayes.
 verzollt werden.
Italien. Die Waren, .die über Reparationskonto
nach Italien geliefert werden, unterliegen den
zleichen Zollsätzen und Zollformalitäten wie die
auf gewöhnliche Weise gelieferten Waren. Es gelten
also die Bestimmungen des deutsch-italienischen
Handelsvertrages.
Griechenland. Nach Mitteilung des griechischen
Finanzministeriums werden die auf Reparationsxonto
 für die griechische Regierung bestimmten
Lieferungen zollfrei eingeführt.
Jugoslawien. Die Frage über die Zollbehandlung
von. Reparationstieferungen läßt sich generell nicht
beantworten. Besondere Bestimmungen über die
Verzollung von Reparationslieferungen bestehen
nicht. Mit Ministeriairatsbeschluß vom 19. Juni 1925
sind auch alle Vergünstigungen für Staatsbehörden
in bezug auf zollfreie Einfuhr von Waren aufgehoben
 worden. Zollfreiheit genießt das Kriegsministerium
 für Kriegsgerät. Ferner gibt es Vergünstigungen
 bei der Einfuhr von Maschinen usw. nach
dem 15. Abschnitt des jugoslawischen Einfuhrzollyesetzes.
 Bei dieser Vergünstigung sind allerdings
auch die „Ausführungsbestimmungen zum {$Zolltarif
über Maschinen und Maschinenteile, die als im
Lande hergestellt keine Zollfreiheit genießen‘ zu
berücksichtigen. Fails deutsche Firmen Reparationslieferungen
 zu übernehmen gegenken, wird entschieden
 von verzoilter Lieferung abgeraten, da in
der Auslegung der Zolltarife selbst ’bei den Zolljehörden
 oft Meinungsverschiedenheiten bestehen.
(„Wirtschaft und Verkehr“ Nr. 11.)

Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
vom 15. Juni 1927 Nr. 23
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für den
Monat Juni 1927.
Aufhebung des Verbotes betr, Verbreitung der Druckschrifi
„Simplizissimus‘“ im Saargebiet,
Bekanntmachung betr, Verlust einer Zulassungsbescheinigung
(9317).
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (2510, 872).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
 Postwesen.
Aenderungen der Richtlinien über die Gewährung von Wegebaubeihilfen
 aus Staatsmitteln,
Kultus und Schulwesen.
Bekanntmachung betr, Ausschreibung einer Schulleiterstelle.
Handel und Gewerbe.
Zekanıntmachung betr, Errichtung einer Zwangsinnung für
das Saitler- und Polstererhandwerk.
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
/erordnung betr. die Vornahme einer Volks-, Berufs- und
Betmebszählung im Jahre 1927,
Sozialversicherung.
Ernennung,
Grundsätzliche Entscheidung des Landesversicherungsamtes
Saarlouis,
Oberbergamt.
Verfügung betr, Acetylen-Apparate.
Arbeitsamt.
Bekanntmachung betr. die Berufung der Mitglieder des
Schwerbeschädiogtenausschusses. und deren Stellvertreter.
Landwirtschaft,
Bekanntmachung hetr Anerkennuns von CGartenhauhetriehen.

Ankauf von Auslosungsrechten betagter
Anleihegläubiger.
Der deutsche Finanzkommissar für das Versorgungsweser
m Saargebiet teilt mit:
Der Reichsminister der Finanzen hat ‚entsprechend eineı
Intschließung des Reichstags eine Bekanntmachung über den
\nkauf von Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechten
jetagter Anleihegläubiger erlassen. Im Inlande wohnende
leutsche Reichsangehörige, die älter als 65 Jahre sind, ein
/ermögen von weniger als 10000 RM. haben und im
<alenderjahr 1926 ein Einkommen von weniger als 3000 RM.
ıattemn, können bis auf weiteres die Ablösungsschuld und die
\uslosungsrechte, die sie als Altbesitzer von Markanleihen
les Reichs zugeteilt erhalten haben, bei dem deutschen
*+inanzkommissar für das Versorgungswesen im Saargebiei
‚erkaufen, Der Kaufpreis beträgt das Fünffache des Nennvertes,
 nämlich 62,50 RM. für je 12,50 RM. Nennbetrag deı
\nleiheablösungsschuld einschließlich der Auslosungsrechte
der Höchstnennbetrag der Auslosungsrechte, den ein einzel:
1er Gläubiger zu diesem Kurs verkaufen kann, ist 500 RM
Dies entspricht 20000 Mark der alten Anleihe. Der Ankaui
vird vom 1. Mai d. J. durch den: deutschen Finanzkommissar
ür das Versorgungswesen im Saargebiet vollzogen. Die
Anleihegläubiger, die ihre Ablösungsschuld und ihre Ausosungsrechte
 verkaufen wollen, müssen sich zunächst bei der
>olizeibehörde eine Bescheinigung über ihr Alter, ihre
zeichsangehörigkeit und ihren inländischen Wohnsitz und bei
lem zuständigen Bürgermeister oder Finanzamt eine Bescheinigung
 über die Höhe ihres Vermögens und über die
löhe ihres Einkommens im Kalenderjahr 1926 beschaffen
\uf Grund dieser Bescheinigungen können sie den Verkaufsıntrag
 bei dem deutschen Finanzkommissar für das Ver:
sorgungswesen im Saargebiet stellen,
Der Verkauf der Anleiheablösungsschuld und der Ausosungsrechte
 empfiehlt sich für Personen, die ein Einkommen
‘on mehr als 800 RM. haben und die auch für die Zukunft
ıuf ein höheres Einkommen rechnen können. Für die übrigen
lürfte es zweckmäßiger sein, die Ablösungsschuld zu behalten,
veil sie im Falle ihrer Bedürftigkeit einen Anspruch auf eine
aufende Vorzugsrente haben, deren Bezug für sie vorteil
after ist als der Verkauf,
Im Saargebiet tritt für Anleihegläubiger, die Franken-:inkommen
 haben, an Stelle von 3000 RM. der Betrag von
12500 Fr. Der Wert des Frankenvermögens wird in der
Neise ermittelt, daß 10000 RM. zu einem von dem deutschen
7inanzkommissar für das Versorgungswesen im Saargebiel
estgesetzten Durchschnittskurs in Franken umgerechne!i
verden, Der Umrechnungskurs wird nach dem Durchschnitts:
xurs der Berliner Börse in den der Antragstellung vorherzehenden
 letzten beiden Monaten verrechnet, Er beträg
zur Zeit 6 Fr, = 1 RM.
Anleihegläubiger im Saargebiet, die die sonstigen Vor
ıussetzungen erfüllen, können demnach die Ablösungsschulc
und die Auslosungsrechte verkaufen, wenn sie ein Vermögen
von weniger als 60000 Fr. haben und im Kalenderjahr 192f
an Finkommen von weniger als 22500 Fr. hatten.

Konkurseröffnung im Saargebiet,
Firma Karch & Bender, G.m. b. H., Saarbrücken. Eröffnungs
termin: 10, Juni 1927, vormittags 9,30 Uhr. Konkurs
verwalter: Rechtsanwalt Dr Weiler 1. Saarhrücken

Neue Formulare
für die soumission cautionnee.
Vom 1. Juli 1927 an wird für Sendungen, die im
Verfahren der soumission cautionnee in das fran.
zösische Zollgebiet eingeführt werden, ein neues
Formular „D18ter“ zur Anwendung gelangen. Es
trägt die Bezeichnung „soumission cautionnee pour
es marchandises admises en suspension de la taxe
d’importation“‘‘.
Bei der Zollabteilung der Handelskammer liegen
mehrere Exemplare des neuen Formulars zur Einsichtnahme
 offen.
            
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