Full text : 32.1927 (0032)

in der Berufungsinstanz, hält der Beklagte von den in ersteı
nstanz erhobenen Einwänden nur mehr den der Verjährung
1ach $ 14 des Automobilgesetzes aufrecht und schiebt dem
<läger folgenden Eid zu: „Es ist nicht wahr, daß ich bereits
m Jahre 1922 davon Kenntnis erhalten habe, daß das
Auto .., dem. Beklagten gehöre; es. ist vielmehr wahr,
daß ich dies erst durch das Urteil der Rheinischen Assexuranz-Aktiengesellschaft
 in E. erfahren habe‘. Diesen Eid
nat der. Beklagte in folgender Fassung angenommen: „Wahr
laß der B. Bankverein mir 1922 mitteilte, die Düsseldorfer
Firma W, & Co. sei Halter des Kraftwagens, nicht wahr,
laß mir vor Erlaß des Düsseldorfer Urteils bekannt war
jaß der Beklagte ersatzpflichtig sei, vielmehr wahr, daß
mir erst nach Erlaß ‚dieses Urteils der B. Bankverein miteilte,
 der Beklagte sei als Gesellschafter ersatzpflichtig,
und wahr, daß uns erst der hiesige Prozeß darüber Gewißhei
brachte“,
Der Kläger gibt in dieser Erklärung z41, daß, falls er
zegen die Firma W. & Co., die Halterin des Automobils,
hätte klagen wollen, er den Einwand der Verjährung gegen
sich hätte gelten lassen müssen, da mehr als zwei Jahre
verstrichen sind, daß er erfahren hat, daß die Firma ersatzoflichtig
 ist. Es erhebt sich demnach die Frage, ob er in
Ansehung der von ihm zugestandenen Kenntnis noch gegen
den persönlich haftenden Gesellschafter der Firma Klage
erheben kann. Diese Frage ist insoweit zu bejahen, als die
Klage in bezug auf einen Ersatzpflichtigen verjährt sein, in
jezug auf einen anderen aber noch erhoben werden kann, da
las Gesetz fordert, daß der Verletzte Kenntnis von der
Person des Ersatzpflichtigen habe. Es ist aber weiter zu
mtersuchen, ob nicht der Kläger dadurch, daß ihm die
Firma W, & Co. als Halterim des Automobils bekannt war,
lie Person des ersatzpflichtigen Gesellschafters zugleich ge-1ügend
 gekannt hat. Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof
5ejaht. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß
:inerseits der Lauf der Verjährung erst dann beginnen kann,
wenn der Verbetzte die Person des Ersatzpflichtigen genügend
<ennt, um die Klage erheben zu können, und daß ihm nicht
zugemutet werden kann, daß er sich besonderen Kosten und
erheblicher Mühe unterzieht, um diese Kenntnis zu erlangen,
laß er aber andererseits, falls er genügend Anhaltspunkte
besitzt, um die Person des Ersatzpflichtigen mit Hilfe der einem
jeden jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen festzustellen,
 verpflichtet ist, sich diese Kenntnis zu verschaffen
und die Klage in der zweijährigen Frist geltend zu machen.
Wollte man mit dem Kläger annehmen, daß von Verjährung
arst dann die Rede sein könne, wenn er „Gewißheit‘“ über
die Person des Ersatzpflichtigen habe, so käme man zu dem
absurden Ergebnis, daß die Verjährung erst beginnt, wenn
der Rechtsstreit in letzter Instanz entschieden ist. Demnach
kann es im vorliegenden Falle nicht darauf ankommen, daß
wie der Kläger ausführt, der B. Bankverein ihm erst nach
Erlaß des Düsseldorfer Urteils mitgeteilt habe, der Beklagte
sei als Gesellschafter ersatzpflichtig; denn einmal ist diese
Frage, wie sich aus den Akten ergibt, in dem betreffenden
Prozesse nicht entschieden worden, da der Beklagte darın
nicht Partei war, und andererseits kommt es auf die Kenntnis
der Person des Ersatzpflichtigen an, nicht auf die der Ersatzpflicht
 selbst. Da dem Kläger die Firma W. & Co. als
Halterin des seiner Ansicht nach schuldigen Automobils
bekannt war, wäre es ihm ein leichtes gewesen, aus den
Eintragungen des Handelsregisters sich Kenntnis der Person
des verantwortlichen. Gesellschafters zu verschaffen. Der
Zweck der Vorschrift des 8 10, Schadenersatzansprüche aus
Automobilunfällen einer baldigen Erledigung zuzuführen
würde nicht erreicht, wenn jedes Nichtwissen genügte, um
die Verjährung auszuschalten. Die Kenntnis der Firma, die
als Eigentümerin des Automobils ersatzpflichtig war, ist nach
Lage der Sache gleichbedeutend mit der Kenntnis der Person
des persönlich haftenden Gesellschafters, da es genügt, die
Firma zu kennen, um die Identität des letzteren mühelos feststellen
 zu können. Demnach ist, da seit der durch den
Kläger erworbenen Kenntnis bis .zur Erhebung der Klage
mehr, als 2 Jahre ungenützt verstrichen sind, der Einwand
der Verjährung begründet. Wie das Urteil, auf dessen
sezügliche Ausführungen verwiesen wird, zutreffend ausführt,
zibt es für die Klage keine andere Grundlage als das Automobilgesetz.
 Da dasselbe versagt, muß die Klage abgewiesen
wercen. (Urteil des. 2. Zivilsenats vom 26. April 1927.)

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' 24. Mai

IT.

31. Mai
Or.

Mühlenfabrikate:
Tendenz: fest
Weizenmehl, Basis fl,

272

277 m.Sack
269 »
— m, Sack
245
230
83
91
87
110
114

Neizenmehl, Super,
Veizenmehl, innerfr, _—_.
toggenmehl 0, ..
koggenmehl 01 ##
Neizenkleie, fein. .#
Weizenkleie, gro. ’
loggenkleie .. En
Veizenfuttermeln e..
ioggenfuttermehl.. . ..
Getreide:
Tendenz : fest.
Weizen, einheimischer , bis
Veizen, französischer...........
toggen, einheimischer ..........
zoggen, französischer...........
loggen, deutscher.......... ...
3raugersi® ......00. 00000000000
*uttergerste ..... ..00.0.0000000404
OT
\uslandshafer (La Plata) ......
\‚uslandsweizen....... RER
”atamais ‚...0000000000001 0000
‘{älzer Roggen .. ...... +...
Rauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: Kartoffeln schwächer
Rauhfutter unverändert.
Viesenheu, 1088 .....7..0..0..0.0004
Viesenheu, gepresst ...... .....
‚uzernheu, gepresst, südfranz, ..
# 089 244.40 zo
jetreidepresstroh.
zjetreidelangstroh.
Xartoffeln weisse.
Kartoffeln, Industr:
<artoffeln, rote
Zunkelrüben ....
Zwiebeln, alte ...... —
Zwiebeln, (neue Aegypt.)......... | 150 | 145
Am 7. Juni 1927 fand keine Börse statt

186
165

0. Dacı

x
»
155—157 m Sack
140-145
137-142 ,
190—198 m. Sacl
126

NM,
Das Hochbauamt für Militär- und Wohnungsbauten, Saarrücken,
 hat folgende Ausschreibung erlassen:
Die Lieferung und Montage von Rolläden für die Staats:
>eamtenwohnungen 192627 sollen, getrennt nach Bau:
abschnitten, öffentlich vergeben werden. In Frage kommen‘
Baublock I, Abschnitt La in der Großherzog-Friedrich-Straße
Baublock I, Abschnitt Ib in der Großherzog-Friedrich-Straße
3aublock [, Abschnitt Ic in der Großherzog-Friedrich-Straße
3aublock H, Abschnitt IIa in der Hellwigstraße, Baublock II
Abschnitt IE_b in der Hellwigstraße, Baublock Ost in der Jahr
straße in Neunkirchen.
Verdingungsunterlagen können zum Preise von 10 Fr
für jedes Los (in bar, nicht in Briefmarken) vom Hochbauam!
Hır Militär- und Wohnungsbauten, Hellwigstraße 42, Zim:
mer 20, vom 8, Juni ab (solange Vorrat reicht) bezogen
werden, woselbst auch weitere Auskünfte erteilt werden
Eröffnungstermin: Dienstag, den 28. Jumi 1927. vormittao«
iQ Uhr.

Redaktionscschluß: Mittwach den © TIni 1007
            
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