Full text : 32.1927 (0032)

Nummern 280 bis 291, 297, 305 und 306 sowie 310 des
italienischen Zolltarifes fallen.
Falls Italien die Ausfuhr von Schrott freigeben sollte, kann
Frankreich dieses Abkommen ohne Frist und Ausgleich
zündigen.
Frankreich verpflichtet sich, den Schrott nicht mit einem
Ausfuhrzoll zu belegen. Das Abkommen erhält mit rückwirkender
 Kraft ab 1. Februar 1926 Gültigkeit und endigt
am 30. April! 1927. Es ist jedoch nach stillschweigender
Uebereinkunft verlängert worden. Unter Umständen kann das
jährliche Kontingent Schrott von 120000 t auf 160000 t
erhöht werden.
11. Notenwechsel vom 14. August 1926.
Die am 15. August 1926 eingetretene 30prozentige Zollsrhöhung
 machte neue Vereinbarungen zwischen Frankreich
md Italien erforderlich. In dem diesbezüglichen Notenaus-‚ausch,
 der am 14. August stattfand, wurde folgendes bestimmt:

Hinsichtlich des noch nicht ratifizierten Abkommens vom
20, Mai 1926 verpflichten sich beide Regierungen, den Unterschied
 zwischen den sich aus dem Abkommen vom 29, Mai
ergebenden und in Wirklichkeit erhobenen Zöllen zurückzuerstatten.

Die in Liste C des Vertrages vom 14. November 1922 und
n Liste B des Zusatzabkommens vom 29. Mai 1926 genannten
Erzeugnisse werden von der am 15. August 1926 eintretenden
Zollerhöhung befreit, mit Ausnahme von Wein (Nr. 171 des
iranzösischen Zolltarifs), Likörweinen und Wermut (aus
Nr. 171 bis des französischen Zolltarifs), Von dieser Zollarhöhung
 sind ebenfalls Schnittblumen (aus Nr. 170 des
iranzösischen Zolltarifs) und kristallisierte Zitronensäure (aus
Nr. 0230 des französischen Zolltarifs) befreit. Für Seide und
Zeidenwaren kommt die neue Zollerhöhung bei der Einfuhr
m Frankreich jedoch zur Anwendung, aber die französische
Regierung erklärt sich bereit, die für die nach dem_ 15
August 1926 eingeführten Waren durch die allgemeine Zoll:
srhöhung eingetreteme höhere Zollbelastung in dem Falle
wieder zurückzuerstatten, wenn zwischen den interessierten
Industrien beider Länder internationale Vereinbarungen zu
;tande gekommen sind.
Das am 29. Mai 1926 abgeschlossene Schrottabkommen er
‘ährt keine Aenderungen.
Im übrigen behaken die früheren Vereinbarungen zwischer
beiden Ländern ihre Gültigkeit: der Vertrag vom 13. November
 1922, das Zusatzabkommen vom 29. Mai 1926, die
Seidenabmachungen vom 28. Juli 1923 mit Notenwechsel vom
9. Dezember 1923 und 10. Januar 10924.

werden. Nähere Einzelheiten über die Zölle und den Zen
punkt ihres Inkrafttretens sind nicht bekannt.

Halien.
Das Goldzollaufgeld betragt vom 6. bis 12. Juni 252 %
Spanien,
Goldzollzuschlag,
Der spanische GoldzolNzuschlag beträgt vom 1. bis 10. Jun:
1927 9,58 0%.
Rumänien.
UVebergangsbestimmungen bei dem Inkrafttreten des neuen
Zolltarifs,
Da sich bei der Anwendung des neuen rumänischen Zolltarifs,
 der am 24. April 1927 in Kraft getreten ist, Schwie-‘igkeiten
 ergaben, ist folgende Erleichterung geschaffen worjen:
 Alle Waren, die vom Ursprungsorte bis einschließlich
). April 1927 abgegangen sind, genießen noch den alten
Tarif, gleichgültig, wann diese Sendung in Rumänien anxommt.
 Hinsichtlich der Sendungen, die in den Tagen vom
(0. bis 13. April abgegangen sind, wird von Fall zu Fall
ntschieden, ob die alten oder die neuen Zollsätze anzuwender
sind.

Wirtschaftsberichte.
Niederlande: Außenhandel 1926 und 1. Quartal 1927 — Lohn
niveaw — Arbeitslosigkeit — Lage der Industrie —
Index — Lage der Landwirtschaft — Schiffverkehr und
Schiffbau — Bevölkerungszunahme und Wohnungsbau (5)
italien: Ueberproduktion — Ausfuhrförderung — Festigung
der Wirtschaftslage durch die Finanzpolitik — Regelung
der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
 — Lage von Industrie und Landwirtschaft — Ar
beitsmarkt — Lebenshaltungskosten (5).
Estland: Handelsbilanz aktiv — Staatshaushalt — Die Reform
 der Währung (der „Esta‘“) — Ein- und Ausfuhrartikel
 — Deutschlands Handel mit Estland — Die inter
nationale Ausstellung in Reval (5).
Dänemark: Besserung der Außenhandelsbilanz — Steigerung
der Konkurszahl -— Stärkere Arbeitslosigkeit — Lage
des Handels günstiger als die der Industrie — Land:
wirtschaftäiche Lage gebessert (5).
Palästina: Abwanderung — Rückgang der Ein- und Ausfuhr
 — Deutschland an vierter Stelle als Lieferant —
Absatzmöglichkeiten (5).
Afghanistan: Deutschlands führender Anteil an der Ent
wicklung des Landes — Finanzen — Steuern — Zölle —
Lebenskosten — Münzwesen — Landwirtschaft — Hande
— Schwieriger Geschäftsverkehr — Absatzmöglichkeiter
— Verkehrswege — Mineralvorkommen (5).
Südafrikanische Union: Trotz Dürre steigende Staatsemnahmen
 — Rückgang der Ausfuhr von landwirtschaftlicher
Erzeugnissen — Herabsetzung einiger Abgaben, Erhöhung
von Zöllen — Die geplante staatliche Stahl-Industrie —
Neue Steuern für Gesellschaften und Handelsreisende —
Starkes Steigen der Einfuhr deutscher Fertigwaren (5)

Hanc

rn olitische Rundschau.

Ar‘
Bevorstehende Zolländerungen für Eisenerzeugnisse.
Dem argentinischen Kongreß ist ein Antrag auf Aenderung
der Zölle für Eisenerzeugnisse zugegangen. Sämtliches Kon:
struktionsmaterial für Werke, wie Maschinen, Träger,
Schienen usw. sollen zollfrei werden, während Wellbleche
 einem Zoll von 5% unterliegen sollen. Die Eisenzölle
 sollen durchweg erhöht werden und mit 28 % vom Wert
beginnend bis auf 50% für verschiedene Kleineisenwaren
steigen. Grobbleche sollen in Zukunft mit 33!/,%, Feinhleche
 mit 37149 und Emaillewaren mit 10% verzollt

Rechts- UNO >».

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Versteuerung von Wechseln.

. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die
im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nu’
im Auslande zahlbar sind;
die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im
Ausland, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhall
zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren
Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das
Ausland versendet werden.
8 3 Abs. 1 und 2: Die Stempelgebühr beträgt von einer
“1111 Me

Für die Versteuerung von Wechseln gelten im Saargebiet
die Vorschriften des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli
1909 (RGBL Seite 825) im Verbindung mit der Verordnung
vom 24. Mai 1923 (Amtsblatt 1923 Nr. 14) sowie der Ver->rdnung
 vom 27. Juli 1926 (Amtsblatt 1926 Nr. 27), während
m Reich das Wechselsteuergesetz vom 10. August 1923 im
Ser Fassung vom 10. August 1925 (RGBL TI Seite 246)
maßgebend ist.
Ueber die Entrichtung der Stempelabgabe schreibt das
saarländische Recht vor:
RR 1 Ahe 9. VUnn der Stemnelahoyabe hefreit hieihen.

bis 500 Fr. 0,75 Fr.
über 500 bis 1000 Fr. 1,50 Fr
1000 „ 1500 , 22
1500 DANO br 3
            
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