Full text : 32.1927 (0032)

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.
Aufhebung des Ausfuhrverbotes für
Hülsenfrüchte.
Nach Mitteilung ım „Journal Officiel‘ Nr. 126 vom 30,.31.
Mai 1927 ist die Ausfuhr von Hülsentrüchten und Mehl
laraus bis auf. weiteres freigegeben worden.

Aufhebung des Einfuhrverbotes für Branntwein
 und Liköre belgischen Ursprungs.
Das „Journal Officiel“ vom 31. Mai 1927 enthält eine
Mitteilung an die Importeure, wonach Branntwein . und
Likör von nachweislich belgischem Ursprung bis auf wei-;eres
 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 89
les Gesetzes vom 25. Juni 1920 ohne vorherige Bewillizung
 eingeführt werden können.

Verteilung des von Deutschland zugelassenen
Weinkontingents nach dem deutsch-französischen
Zusatzabkommen vom 31. März 1927.
Nachdem das Kontingent A für die Einfuhr französischer
Weine kürzlich endgültig verteilt worden ist, ist nun auch
lie endgültige Verteilung der 5000 dz der Liste B erfolgt.
zs entfallen:
auf das Weinbaugebiet von Perpignan
Banyuls und Frontignan) 300 dz
auf das Weinbaugebiet von Cette 400 dz
ıuf die anderen Weinbaugebiete _ 4500_dz
Insgesamt: 5000 dz

Die französisch-italienischen
Zusatzabkommen.
Das französische-italienische Zusatzabkommen vom
29. Mai 1926 und der Notenwechsel vom 14. August
1926 sind am 26. Mai 1927 in Kraft getreten. Sie
stellen Aenderungen und Ergänzungen der Verträge
vom 21. November 1898, vom 13. November 1922
und des Sonderabkommens über die Behandlung
von Seide und Seidenwaren vom 28. Juli 1923 dar.
Diese Hauptverträge bleiben in Kraft, soweit sie
nicht von den neuen Vereinbarungen berührt werden.
 Da der Text der neuen Abkommen bei der
Zollabteilung der Handelskammer zur Einsichtnahme
 offen liegt, sehen wir davon ab, ihn in wortyetreuer
 Uebersetzung zu bringen, sondern begnüyen
 uns mit einer genauen Inhaltsangabe. Wir möchten
 jedoch noch besonders darauf aufmerksam machen,
 daß dem Zusatzabkommen vom 29. Mai 1926
der Text des sogenannten Schrottabkommens
zwischen Frankreich und Italien beigefügt ist. Abkommen
 und Notenwechsel sind im „Journal Offiziel“
 Nr. 123 vom 26. Mai 1927 veröffentlicht.
I. Zusatzabkommen vom -29, Mai 1926.
Marmor, Hüte und Hutstumpen italienischen Ursprungs geaießen
 bei ihrer Einfuhr in Frankreich die in Liste A
festgelegten Zollsätze. Die durch das französische Gesetz vom
5. April 1926 eingeführte 30prozentige Zollerhöhung gelangt
*ür diese Waren nur teilweise zur Anwendung. Die in
Liste B aufgeführten Erzeugnisse, unterliegen jedoch der
jOprozentigen. Erhöhung. In dieser Liste sind enthalten:
verschiedene Wurst- und Käsearten, Hülsenfrüchte, frisches
Tafelobst, Frischgemüse, Wein, Schwefel, Kaliumtatrate,
Ivynamnelektrische Maschinen und Mähet

Für eine dritte Gruppe von Waren sind in Liste C be-‚ondere
 Zollsätze festgelegt, die solange zur Anwendung
<ommen, als der Preis dieser Waren auf dem französischen
Markt keine Steigerung von mehr als 20% im Vergleich zu
lemjenigen erfährt, der zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens
 galt. Wenn diese Steigerung eintritt, können die Zölle
und Koeffizienten erhöht werden, ohne daß jedoch das Maß
an Zollschutz größer werden dürfte, als es den Verhältnissen
ı1ach bei dem Inkrafttreten des Abkommens war. In Liste C
ind genannt: Reis, reine Fettöle zur Seifenherstellung, flüchige
 Oele, natürliche Schnittblumen, Weinsteinsäure, kristalisierte
 Zitronensäure, Hanfgarn und Corozoknöpfe.
Halbgegorener Traubenmost bis zu 2° Alkoholgehalt und
Vein aus frischen Trauben, sogenannte filtres doux, von
3—50 Alkoholgehalt werden bei ihrer Einfuhr in Frankreich
zu dem Zoll für gewöhnliche Weine (Nr. 171 des Tarifs)
zugelassen, unter der Bedingung, daß der Gesamtalkoholgehalt
ıicht mehr als 12° beträgt. Bei mehr als 12° Alkoholzehalt
 unterliegen sie denselben Zollsätzen wie gespriteter
Most (Nr. 171 bis des Tarifs).
In den Listen D und E sind die Zollsätze angegeben,
lie sich Italien und Frankreich in Zukunft für Seide und
jeidenwaren gewähren. Für die in Liste D genannten Velours
ınd Plüsch behält sich die Italien vor, die Zölle zu er-1öhen,
 wenn es aus Gründen des Schutzes der nationalen
Arbeit notwendig sein sollte. Für diesen Fall wird Frankreich
ür dieselben Erzeugnisse seine Zölle erhöhen, ohne jedoch
las Verhältnis der französischen und italienischen Zollbeastung,
 wie sie durch Art. 4 des Vertrages vom 28. Juli
‚923 bestimmt worden ist, zu ändern. Da die französischen
Zölle für mit der Maschine gearbeitete Spitzen um 75%
arhöht worden sind, behält sich die italienische Regierung
‚or, ihre Zölle auf ‚diese Spitzen auch um 75% erhöhen
zu können.
Zum Schluß wird noch die Erhebung der italienischen Protuktionsabgabe
 auf Alkohol neu geregelt, .
Im Zeichnungsprotokoll zu dem Zusatzabkommen sprechen
jeide Regierungen den Wunsch aus, baldigst in Verhandungen
 zur Regelung der Behandlung von Möbelstoffen,
Virk- und Posamentierwaren einzutreten,
Il. Das Schrottabkommen.
Die französische Regierung läßt die Ausfuhr von jährlich
20000 t Schrott nach Italien zu. Dieses Kontingent kann,
e nachdem die Ausfuhr französischer Eisenerzeugnisse nach
talien steigt, erhöht werden, und zwar: 1. um ein Zusatzcontingent
 von 30000 t bei einer jährlichen Ausfuhr von
Zisenerzeugnissen nach Italien in. Höhe von 60000 t; 2. um
:in Zusatzkontingent, das dem eben genannten hinzuzurechnen
st, von 50000 t, im Falle einer Ausfuhr französischer
z3isenerzeugnisse nach Italien von mehr als 60000 ‚t bis
30000 t. Für jede Lieferung von Eisenerzeugnissen von
nehr als 130000 t, die einer Ausfuhr von 120000 t Schroti
;ntsprechen, kann Frankreich nur Schrott liefern, wenn von
len vierteljährlichen Kontingenten, die es anderen Ländern
zewährt, ein Rest vorhanden ist. In diesem Falle entfallen
auf 1 t Schrott 1,4 t Eisenerzeugnisse.
Das jährliche Schrott-Kontingent und die dieses überschreienden
 Mengen sowie die französische Ausfuhr, auf Grund
Jleren die letzteren berechnet werden, werden vierteljährlich
verteilt. Italien teilt am Ende jeden Vierteljahres die Menge
jer französischen Eisenerzeugnisse, die durch das vorliegende
Abkommen bestimmt sind, mit, die es eingeführt hat, und
wird danach für das folgende Vierteliahr ein entsprechendes
Contingent erhalten. ;
Frankreich verpflichtet sich, innerhalb eines Vierteljahres
lie Ausfuhr des Gesamtkontingentes zuzulassen und nötigenfalls
 auch die Ausfuhr der Zusatzmengen zu gestatten, die
auf das Kontingent des folgenden Vierteljahres angerechnet
werden und keinesfalls das vierteljährliche Kontingent von
30000 t übersteigen dürfen. Diese Anrechnung auf das ursprüngliche
 Vierteljahreskontingent des kommenden Viertelahres
 kann jedoch nur vom 2. Vierteljahr an wegen der
ür die Anwendung des Abkommens während des ersten
‚Jierteljahres vorgesehenen rückwirkenden Kraft erfolgen.
Unter dem Ausdruck Schrott sind alle Abfälle von Gußeisen,
Zisen oder Stahl sowie alle bearbeiteten und außer Gebrauch
jefindlichen Erzeugnisse zu verstehen. Schrott, der von der
Zerstörung vo Schiffen herrührt, wird bei der Ausfuhr nicht
uf die genannten Kontingente angerechnet. Die französische
Regierung behölt es sich vor, den Ursprung dieses Schrottes
aachzuprüfen und seine Verzollung .zu überwachen. 4.
Als französische Eisenerzeugnisse auf Grund des vorliegenlen
 Ahkammens sind diejenigen zu verstehen. die unter ‚die
            
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