Full text : 32.1927 (0032)

zerechtigung aller Versender sei verletzt, wenn die Bahn
lie von dem einen versandten Güter nach der wirklichen
Beschaffenheit, die von dem andern versandten Güter nach
der erklärten Beschaffenheit tarifiere. Denn es handelt sich
nicht um verschiedene Tarifierung in diesem Sinne, sondern
die Beklagte steht auf einem Standpunkte, den sie auf alle
Fälle dieser Art anwenden will, Der Anspruch ist vielmehr an
Hand der Bestimmungen der EVO. zu prüfen, und es ist dabei
davon auszugehen, daß die Bezeichnung der Güter im Frachtbriefe
 nur auf „Grubenholz“ lautete, daß aber weitere
Angaben über die Beschaffenheit der Hölzer, insbesondere
zuch Maße, wie sie der Tarif für Klasse W III voraussetzt.
nicht gegeben "waren.

Hier kann die von den Parteien ausgiebig erörterte Frage,
9b der Eisenbahnfrachtvertrag ein „Realvertrag‘“ ist, unerörtert
 bleiben, zumal keineswegs ieststeht, daß die Parteien
 darunter das gleiche verstehen. Zweifellos ist — dies
bestimmt S$ 61 der EVO. —, daß der Frachtvertrag abgeschlossen
 ist, sobald die Abfertigungsstelle das Gut mit
dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat, Es kann
auch dahingestellt bleiben, ob die Beförderungspflicht und die
Haftung der Eisenhahn sich auf das wirklich übergebene Gut
nicht auf das Ciut, wie es im Frachtbriet bezeichnet ist,
bezieht, Denn daraus folgt nicht ohne weiteres, daß auch
Tarifierung und Frachtberechnung nach der wirklichen Beschaffenheit
 zu bemessen seien, und zwar selbst entzegen
den eigenen Angaben des Absenders, deren Richtigkeit die
Eisenbahn nicht nachzuprüfen braucht (vgl. 8 38 EVO.).
Wenn die Eisenbahn diese Angaben der Taritierung zugrunde
legt, so ‘handelt sie mindestens zunächst gesetzmäßig, was
auch Sencpiehl in seinem Gutachten (Seite 4 desselben)
anerkennt. Es liegt keine „unrichtige Anwendung des Tarifes‘“
 im Sinne von 8 70 EVO. vor.

Aber selbst wenn man letzteres verneinen wollte, so ist
für die Frage, ob nachträglich mit Rücksicht auf die wirkliche
 Beschaffenheit des Gutes die nach den Frachtbriefangaben
 errechnete und bezahlte Fracht teilweise zurückzefordert
 werden kann, 8 57 EVO. ausschlaggebend. Eı
bestimmt: „Der Absender haftet der Eisenbahn für die
Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief
aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle
Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden
Eintragungen entspringen.“ Die Klägerin will — in An-'ehnung
 an das Gutachten Senckpiehl —- diese Vorschrift
dahin ausgelegt wissen, daß unter dem „Tragen aller Folzen“
 Jediglich die Haftung für Schäden, die der Eisendahn
 durch die unrichtige usw. Eintragung entstehen, zu
verstehen sei. Das Urteil erster Instanz ist ihr darin gefolgt,
 indem es insbesondere darauf hinweist, daß der 8 426
Absatz 3 des Handelsgesetzbuches nur von Hattunp spreche.
Diese einschränkende Auslegung des 8 57 EVO. erscheint
nicht richtig. Nach 8 451 des HGB, finden auf das Frachtzeschäft
 der dem öffentlichen Güterverkehre dienenden Eisenbahnen
 die Vorschriften des 6. Abschnittes des HCiB. über
das Frachtgmeschäft, also auch 8 426 HGB., Anwendung
soweit nicht im 7. Abschnitt des HGB. oder in der EVO.
ein anderes bestimmt ist. Wenn also 8 57 EVO. nmur die
gleiche Bedeutung haben soll wie 8 426 HGB., so brauchte
er im der EVO, nicht enthalten zu sein. Immerhin könnte
man die wörtliche Wiederholung jener schon im HGB. ent:
naltenen Bestimmung in der EVO, aus einem Interesse tunlichster
 Zusammenfassung aller den Fisenbalngüterverkehr
netreffenden gesetzlichen Bestinmungen verstehen. Aber es
ıandelt sich nicht lediglich um eine wörtliche Wiederholung,
‚jelmehr hat der Gesetzgeber der EVO. dem schon in 8 426
Absatz 3 des HGB. enthaltenen Wortlaute den Zusatz angefügt:
 „und trägt alle Folmen, die aus unrichtigen, unyenauen
 oder ungenügenden Eintragungen entspringen“, Es
ist demnach davon auszugehen, daß dieser Zusatz ein Mehr
oder ein Anderes besagt, als der Teil des 8 37 EVO. ausspricht,
 der lediglich den Wortlaut des $ 426 HGB. wieder-1olt.
 Da in jenem Zusatz die Tragung „aller Folgen“ dem
Absender aufgebürdet wird, ist nicht einzusehen, weshalb
2 von dem Folgen einer Tarifierung, die sich auf seine
Angaben — wie oben dargetan, befugterweise — stützt,
>ntlastet werden könnte. Die Bestimmung hat. wenn sie
ıuch in diesem Sinne verstanden wird — was immer man
vom Standpunkte der Absender aus Billigkeitserwägungen dazegen
 anführen mag — ihren guten Grund, Es liegt einerseits
 in der im Eisenhahntransnortverkehre zum Ausdruck geangenden
 Tendenz, eine glatte und rasche Erledigung deı
Frachtgeschäfte im Verkehrsinteresse herbeizuführen (s. R.G.
Band 64, Seite 284, bes, Seite 286) und darin, daß die
Eisenbahn, die regelmäßig einen sehr umfanovreichen Betrieb
darstellt, nach Ausführung des Frachtgeschäfts nur schweı
im der Lage ist, Reklamationen des Publikums über unrichtige
 Tarifierung nachzugehen; andererseits darin, daß
es für die Regel nicht umbillig erscheint, die Absender, wenn
ae schan einen hilliceren Tarif haancenruchen wallen van

‚ornherein zu den Angaben zu veranlassen, von deren Vorjegen
 die Anwendung des billigeren Tarifs abhängt.
Der ‘hier vertretene Standpunkt ist freilich in Literatur
ınd Rechtsprechung nicht unwidersprochen geblieben. Z. B
;teht auf anderem Standpunkte Staub, Anm. 3 zu 8 426 HGB.
Dagegen wird die obige Auffassung geteilt von Öberlandeszericht
 Frankfurt a. M. (Entscheidung vom 30. 6. 1924 im
Sgers Eisenbahnrechtlichen Entscheidungen, Bd. 42, Seite 315,
Nr. 156), vom Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom Jahre
917 in 1. W., Bd. 46, Seite 775, Nr. 6), vom Landgericht
3reslau (Urteil vom 253. 11. 1925 in. Allgem. verkehrsrechtliche
Jrteilssammlung, Jahrgang 1926, Nr. 1, zu 8 57 EVO.),
‚om Bezirksgericht für Handelssachen in Wien (Entscheidung
'om 3 3. 1903 in Egers Eisenbahnrechtlichen Entscheilungen,
 Bd. 20, Seite 64, Nr. 56), von Eger (Eisenbahn-‚erkehrsordnung,
 3. Aufl., Erläuterung 220 zu 8 56, S. 225),
ınd insbesondere hat sie der Oesterreichische Oberste Geichtshof
 ständig festgehalten (vgl. seine Entscheidungen vom
5, 7. 1901 in Egers Eisenb. Entscheidungen, Bd. 20, Seite 3
Nr. 3, vom 17. ©. 1903 daselbst, Bd. 21, Seite 352, Nr. 199,
‚om 20, 10. 19974, daselbst, Bd. 21, Seite 376, Nr. 223, vom
‚9. 4. 1905, daselbst, Bd. 23, Seite 237, Nr. 146, und vom
%. 9. 1916, daselbst, Bd. 34, Seite 107, Nr. 71). Die in
lem Gutachten Senckpiehl angeführten Zitate stehen dem
;tandpunkt durchweg nicht entgegen. Das Zitat Düringerlachenburg
 (Note V2 zu 8 426 HGB.) spricht allerdings
ıur von Haftungsfällen; zu der Frage, ob unter den Folgen
les 8 57 auch andere als nur sich ergebende Schäden zu
‚erstehen sind, nimmt es aber weder in bejahendem noch
n verneinendem Sinne Stellung. Von der angeführten Stelle
ıus Rosenthal (Intern. Uebereink., Seite 72) gilt das gleiche,
Das Gutachten Senckpiehl fühlt die mangelnde Beweiskrafi
!lieser Ausführungen auch selbst heraus, indem es dann (aul
jeite 7) betont, sein Standpunkt ergebe sich aus anderen
Schriftstellern mit Deutlichkeit. Aber die von ihm unter
liesem Ciesichtspunkte angeführten Stellen aus Rundnagel,
3Zeförderungsgeschäfte (Seite 132) und aus Staub (Anm. 15
ru 8 426) beziehen sich, indem sie Beispiele bilden, auf
Mengen, die versehentlich im Frachtbriefe zu hoch ange:
zeben sind und so zu einer falschen Multiplikation führen
vährend — ein anderer Fall — die hier in Rede stehende
\ngabe unvollständig ist und sich auf die Art des Gutes
yezieht, die für die Tarifklasse maßgebend ist.
Die Klägerin führt als Argument gegen die hier ange-1ommene
 Auslegung der Bedeutung des 8 57 EVO. seine
stellung im System der EVO. an, indem sie hervorhebt, der
>aragraph stehe ganz außer Zusammenhang mit den Vorschriften
 über die Frachtberechnung. Es geht aber nicht
ın, aus diesem Umstande den Schluß zu ziehen, daß unter
len im S$ 57 bezeichneten Folgen die aus unrichtiger oder
ınvollständiger Angabe im Frachtbrief hervorgehende Anvendung
 ‚einer höheren Tarifklasse nicht zu verstehen sei.
Der Paragraph steht bei den . Vorschriften der EVO., die
n formeller und materieller Beziehung den Frachtbrief und
;jeine Bedeutung für den Beförderungsvertrag behandeln.
ınd dieser Zusammenhang spricht im Gegenteile dafür, daß
ler uneingeschränkte Wortlaut „alle Folgen“ auch diejenigen
ler hier streitigen Art mit umfaßt.
Weiter beruft sich die Klägerin darauf. daß nach“ der
dechtsprechung, wie sie insbesondere in der Entscheidung des
Zeichsgierichts, Bd. 107, Seite 26, zum Ausdruck komme,
ceineswegs der Wortfassung der Tarifvorschriften die Beleutung
 beizumessen sei, daß ein Spezialtarif nur angewendet
 werden könne, wenn die Bezeichnung des Gutes im
“rachtbriefe mit dem Tarif wörtlich übereinstimme. An dieser
Rechtsprechung (ebenso auch Bezirksgericht für Handelsachen
 in Wien, Egers Eisenb. Entscheid., Bd. 23, S. 137,
Nr. 94) wird durch den hier eingenommenen Standpunki
ıicht gerüttelt. Auch das Reichsgericht spricht a. a. O
us, daß, wenn auch die Wortfassung der Tarife nicht
akrosankt ist, doch die Erklärung des Absenders im Fracht
‚rief so genatt sein muß, daß sie dem Beamten bei sorgältiger
 und pflichtmäßiger Prüfung eine genaue Unterlage
ür die Anwendung der betreffenden Tarifstelle bietet und bei
'‚ernünftiger Auslegung Zweifel über die anzuwendende Tariftelle
 ;ausschließt. Nach der Auffassung der Klägerin hätte
vorliegend die Bezeichnung „Grubenholz“ im Frachtbriefe
uw Zweifeln Anlaß geben und die Eisenbahn veranlassen
nüssen, entweder den Frachtbrief als unzureichend zurückuweisen
 oder Rückfrage beim Absender zu halten oder die
Zweifel durch Besichtigung des Gutes zu klären. Eine Besichtigung
 des Frachtgutes konnte aber, abgesehen davon.
laß ‚die Feststellung der Maße Schwierigkeiten bot, die
“rage, ob die Hölzer „zu Grubenzwecken des Bergbaues
jestimmt“ waren (was nicht identisch ist mit der handelsiblichen
 Bezeichnung „Grubenholz“ für Holz dieser Beschaffenheit),
 nicht klären. Zu einer besonderen Rückfrage
var kein genügender Anlaß, da angesichts des Fehlens von
Ancgahbhen üher die Zwerckhestimmummne (6 nahen) Juher die
            
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