Full text : 32.1927 (0032)

Irak.
Ein neuer Zolltarif ist am 1. April 1927 in Kraft getreten,
jder für Maschinen zum Teil Zollfreiheit vorsieht.

Schweiz.
Eröffnung eines Zollfreilagers in Zürich-Albisrieden.
Die Züricher Freilager-Gesellschaft hat in Zürich-Albis:
meden ein Zollfreilager eingerichtet, das bereits dem Verkehr
Abergeben ist. Die Mietpreise bewegen sich zwischen 15 und
34 Fr. pro Quadratmeter und pro Jahr. Außerdem hat die
Fidgenössische Postverwaltung :ein besonderes Transit-Post:
büro eingerichtet, durch das die Abfertigung des Spedi
äHonszuwachses schneller erfolgen soll.

Wirtschaftsberichte.

Mexiko: Finanz- und Handelskrisis, -— Silbersturz und Arbeiterschaft.
 — Anleihezinsen werden weiter bezahlt. —
Voraussichtliche Einigung mit den amerikanischen Petro-‚eumpgesellschaften.
 — Stand der Petroleumindustrie und
jes Bergbaues. — Erhöhung der Zölle und Abyaben. -—-Aktivsaldo
 im Außenhandel, — Was Deutschland nackt
Mexiko kefert (4).
Guatemala: Stabilisierung der Währung. — Kaffeegeschäft
1926 befriedigend; 1927 Preise fallend. — Steigende
Löhne, höhere Selbstkasten, — Bananenkultur. — Zu.
sammenschluß der Zuckerpflanzer. — Große Warenvorräte.
 — Außenhandel 1926. — Deutschlands Anteil
an den Haupteinfuhrartikeln (+4).
Britisch-Honduras: Außenhandel 1926 und Transitverkehr. —
Die Vereinigten Staaten der größte Lieferant und Käufer,
Mahagoni, das Hauptausfuhrerzeugnis (4).
Porto Rico: Befriedigende Wirtschaftslage. — Zuckerertrag
leidet unter Regen. — Lebhafte Bautätiykeit. — Inkasso
ziemlich gut (4).
San Salvador: Die neue Kaffee-Ernte erheblich geringer. —
Der Handel kauft vorsichtig. — Deutschland der beste
Kunde, — Wichtige deutsche Einfuhrartikel. — Steigende
Zolleinnahmen. — Neues Einwanderungsgesetz (4).

Haiti: Günstiger Stand der Finanzen. — Rekord-Zollein
nahmen. — Ausgezeichnete Kaffee-Ernte. — Geringe
Staatsschulden, — Geschäftslage ist wenig befriedigend
— Geldkmappheit, daher Vorsicht bei Krediten geboten
— Rege Bautätigkeit. — Begünstigung des Sisalanbaues (4)
Dominikanische Republik: Schlechte Wirtschaftslage des Cibao.
 — Tabak-Mißernte, geringer Ertrag von Kakao
Mais und Wurzelfrüchten. — Bessere Aussichten deı
neuen Saison. — Geringe Umsätze im Handel. — Im
Süden bessere Lage. — Rückgang des Außenhandels. —
Zunahme der deutschen Einfuhr (4).
Kuba: Unlohnende Zuckerpreise (1926). — Einschränkung
der Zuckerproduktion. — Umstellung der Landwirtschaft
— Geringer Zuckergehalt der neuen Ernte. — Infolge
steigender Preise der letzten Wochen Aufgabe der An:
baubeschränkungen. — Rückgang des Außenhandels
kleinere Bezüge deutscher Waren. — Stiller Bergbau. —
Winke für Reisen in Kuba (4).
Brasilien: Krisis im Amazonas-Gebiet infolge Sinkens deı
Gummipreise. — Rückgang der Ausfuhr bei Nüssen, Holz
Jelfrüchten, — Optimismus in Sao Paulo. — Die Textil:
industrie arbeitet voll. — Gewaltige Leistungssteigerung
der Elektrizitätswerke Sao Paulo (4).
Bolivien: Gebesserte Wirtschaftslage, — Der Zinnbergbau
befriedigt. — Devisenkurse stabil. — Rückgang der
Außenschuld. — Reges Interesse der Vereinigten Staaten
und Englands für Konzessionen. — Aussichtsreiche Pe:
troleumfunde. — Bau neuer Eisenbahnen. — Außenhandel
- Deutschlands Anteil an Ein- und Ausfuhr (4).
Paraguay: Ein Aufschwung‘ in Sicht. — Bedeutung der
Rohstoffe. — Die Fortschritte der Fleischindustrie. -—
Tätigkeit der Banco Agricola. — Mangel an Transport
mitteln. — Dampfer- und Eisenbahnen. — Notwendigkei‘
neuer Straßen. — Umfang und Richtung des Außenhandels.
 — Deutschlands Anteil. — Staatstinanzen. — Kurs
des Paraguaypesos (4).
Uruguay: Wirtschaftliche Fortschritte. — Der Etat balan
ciert. — Stand des Uruguay-Pesos, — Notenumlauf unc
Staatsschulden. — Sinkende Preise der Ausfuhrartikel. —
Cute Ernte. — Aktiver Außenhandel in 1926. — Deutsch
lands Anteil, — Stand der Industrie. — Winke für Ge
schäftsreisende (+).
Chile: Stabilisierung der Währung. — UVeberschuß der Staats
balınen. — Sinkender Aktivsaldo im Außenhandel.
Zunahme der deutschen Ausfuhr (4).

Rechts- und Steuerfragen.

Entscheidung des Cbersten
Gerichtshofes in Saarlouis.
ist für die Frachtberechnung die Angabe des Absenders
 über die Beschaffenheit des Gutes im
Frachtbriefe endgültig entscheidend oder kann derselbe
 später in Abweichung von seiner Angabe die
Anwendbarkeit einer billigeren Tarifklasse nachweisen?


Aus den Gründen:

Die Klägerin hat in den Jahren 1923 und 1924 eine Reihe
Wagen Holz nach den Gruben der französischen Grubenverwaltung
 im Saargebiet befördern lassen. Mit Rücksicht
Jarauf, daß das Holz aus den Frachtbriefen lediglich als
‚Grubemholz‘“ ohne weitere Angaben bezeichnet war, haf
lie beklagte Eisenbahn die Fracht nach Klasse W Il des
Eisenbahngütertarifes berechnet und eingezogen. Die Klägerin
;teht auf dem Standpunkte, die Fracht hätte nur nach Klasse
W 1, für die billigere Frachtsätze gelten, berechnet werden
dürfen. Diese Klasse führt zu der Position „Holz“ des
Tarifs unter anderen Arten von „Holz“ auch folgende auf:
„Folgende zu Grubenzwecken des Bergbaues bestimmte
mölzer: a) Rundhölzer bis zu 20 cm Durchmesser, am
dünnen Ende ohne Rinde gemessen, und bis zu 7 m
Länge: bb) Rundhälzer his 711 230 cm Durchmesser am dün-.

nen Ende ohne Rinde gemessen, und bis zu 5 m Länge...“
Dementsprechend verlangt die Klägerin mit der gegen:
wärtigen Klage Ze krahlang von 2054,65 Fr. vor
Fracht, die mach ihrer Ansicht zuviel erhoben worden ist
während die Beklagte Abweisung der Klage begehrt, de
die ‚eigene Angabe der Klägerin in den Frachtbriefen ent:
scheidend sei und nach ihr nur die Klasse WII des Tarifs
1abe angewendet werden können und müssen. Das Land:
zericht hat mit Urteil vom 30. Juni 1925 die Klage für
lem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, Gegen dieses Urtei
at die Beklagte Berufung eingelegt...
Der Anspruch der Klägerin gründet sich daraut, die Eisen
Jahn verwaltung ‘habe für die Beförderung einen höheren
Tarif angewendet, als ein solcher vermöge der Beschaffenheit
les Gutes anzuwenden gewesen wäre, Indem sie die Rück:
zahlung der Mehrfracht verlangt, macht sie im Grunde einen
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Der
Anspruch ist durch 8 70 der EVO. (Eısenbahnverkehrs:
ırdnung) ein vertragsmäßiger geworden (s. Blume-Weiratuch
Anm. 1 zu 8 70 der EVO.), indem dort in Absatz 1 bestimmi1
st: „Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind
7ehler bei der Berechnung der Fracht vorgekommen, so
st das zuwenig Geforderte nachzuzahlen, das zuviel Erhobene
zu erstatten.“ Es fragt sich, ob eine wunrichtige Tarifınwendung
 im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und ot
1icht gegebenenfalls die Rückforderung durch eine anders
Bestimmung der EVO. ausgeschlossen ist.
Die Rückforderung kann nicht, wie die Klägerin ‚anführt
durch den Hinweis begründet werden, der sich aus $ 45°
Aes Handelsgvesetzhuches ergehende Grundsatz der Cileich-
            
Waiting...

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