Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.
Deutschland.
Ermäßigung der deutschen Zölle für Kraftfahrzeuge
ab 1. Juli 1927.
Durch das Gesetz über Zolländerungen vom 14 August
‚925 sind die Eingangszölle für Kraftfahrzeuge so festgesetzt
worden, daß sie zu verschiedenen Zeitpunkten bis zum
|. Juli 1928 Ermäßigungen erfahren. Ab 1. Juli 1927 treten
‘olgende Aenderungen ein:
Bish. Zollsatz Neuer Zollsatz
für 1 dz. in RM.
Zahrzeuge, nicht zum Fahren auf
Schienengleisen bestimmt (ausgenommen
Wasserfahrzeuge und Zugmaschinen),
in Verbindung mit Antriebs:
maschinen (Motorwagen und Motor-Fahrräder):
Motorfahrräder
andere:
bei einem Reingewichte des Stückes:
von 22 dz und darunter 200 150
von mehr als 22 bis 32 dz 130 100
von mehr als 32 dz 120 90
Die nächste Ermäßigung der Zollsätze tritt am 1. Januar
‚028 ein.
00
Frankreich,
Freigabe der Ausfuhr von Schrott nach Spanien
und Polen.
Die Ausfuhr von Schrott aus Frankreich war bisher
bekanntlich innerhalb von Kontingenten nur
nach folgenden Ländern möglich: Belgien, England
ltalien.
Durch eine Mitteilung an die Exporteure im
‚Journat Officiel‘‘ Nr. 123 vom 26. März 10927 ist
lie Ausfuhr nach Spanien ebenfalls innerhalb eines
gewissen Kontingentes, dessen Höhe nicht angezeben
ist, freigegeben worden. Bedingung ist die
Erfüllung der im „Journal Officiel“ vom 30. April
1926 veröffentlichten allgemeinen Bestimmungen.
Die spanische Regierung verteilt das bewilligte
Kontingent unter ihre Eisenverbraucher, Dieselber
erhalten eine Bewilligung, deren Duplikat sie ar
ihren französischen Schrottlieferanten schicken. Dieser
fügt das Duplikat dem Ausfuhrbewilligungsgesuch,
das den Vorschriften entsprechend ausgefer:
tigt sein, bei. Diese Papiere gehen dann an eine der
Stellen weiter, die zur Prüfung dieser Gesuche einzyerichtet
worden sind: Comptoir des m6tallurgistes
Daris, rue de Madrid 7, für Abfälle von Blooms,
Stangen, neuem Gußeisen etc.; Comptoir d’expor-:ation
des negociants en ferrailles, Paris, rue de
Lanery 2, für Bruchstücke alter Waren. Liegen keine
Gründe zu Einwänden vor, so visiert die in Frage
xommende Stelle das Gesuch und übermittelt es
dem Finanzministerium (Generalzolldirektion, Sekretariat
der interministeriellen Kommission zur Kontrolle
der Ein- und Ausfuhr), die die endgültige Genehmigung
erteilt.
Nach dem „Journal Officiel‘‘ vom 25. Mai 1927
ist die Ausfuhr von Schrott nach Polen ausnahmsweise
vom 1. Juni bis 31. August 1927 innerhalb
aines Kontingentes ebenfalls freigegeben worden.
Für die Ausfuhr gelten dieselben Bestimmungen wie
für die Ausfuhr nach Spanien.
Inkrafttreten der französisch-italienischen
Zusatzabkommen.
Nachdem der Senat und die Deputiertenkammer die Zusatzbkommen
zwischen Frankreich und Malien, die am 29. Mai
926 und 14. August 1926 in Rom unterzeichnet worden
varen, genehmigt haben und die Ratifikationsurkunden am
6. Mai 1927 ausgetauscht worden sind, haben sie nach
inem Dekret im „Journal Officiel‘“ Nr. 123 vom 26, Mai
927 mit Wirkung vom 26. Mat 1927 an Gültigkeit erlangt
Den Inhalt der Vereinbarungen werden wir in unserer
rächsten Nummer eingehend behandeln.
Verteilung des von Deutschland zugelassenen Weinkontingents
nach dem deutsch-französischen Zusatzabkommen
vom 31. März 1927.
Durch ‚die Verfügungen vom % und 27. April 1927 war
lie Verteilung des Kontingentes A in Höhe von 65000 dz
'ranzösischer Weine, die während der Dauer des deutsch-'ranzösischen
Zusatzahkommens vom 31. März 1927 Zzollsegünstigt
im Deutschland eingeführt werden können, nur
rovisorisch vorgenommen worden. Die endgültige Verteilung
wird durch eine neue Verfügung im. „Journal Officiel“ vom
%. Mai 1927 folgendermaßen festgelegt:
Weinbaugebiet von Bordeaux 41 200 dz
von Burgund 18000 dz
der Cötes du Rhöne 1080 dz
„ von Anjou 200 dz
Elsässisches Weinbaugebiet 4000 dz
Andere, nicht besonders genannte Weinbaugebiete
520 dz
Insgesamt: 65000 dz
Aufhebung des Einfuhrverbotes für Branntwein
und Likör norwegischen Ursprungs,
Nach einer Mitteilung an ‚die Importeure im ‚Journal
Dfficiel“ vom 28. Mai’ 1927 können Branntweine und Liköre
‚on nachweislich norwegischem Ursprung bis auf weiteres
ınter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 89 des
5esetzes vom 25. Juni 1920 ohne vorherige Bewilligung
>ingeführt werden.
Handelspolifische Rundschau.
Umrechnungssätze für die Erhebung von Zöllen
in verschiedenen Ländern.
Nachstehend geben wir die zur Zeit in verschiedenen
„ändern geltenden Umrechnungssätze für die Erhebung von
joldzöllen. an:
Brasilien: Die Einfuhrzölle sind zu 60% in Gnald und
zu 40% in Papier zu entrichten.
Bulgarien: 1 Goldlewa = 15 Papierlewa.
Estland: 1 Goldfrank = 75 estnische Mark.
Griechenland: 1 Metall(Gold-)drachme = 14 Papier
drachmen.
Italien: Vom 23. bis 20, Mai = 256%, vom 30. Mai
bis 5. Juni = 254%.
Jugoslawien: 1 Golddinar = 14 Papierdinar; 1 Golddinar
= 11 Silberdinar.
Lettland: 1 Goldfrank = 50 Rubel = 1 Lat.
Norwegen: 1 Goldkrone = 1,20 Papierkronen (10. 1. 27)
Desterreich: 1 Goldkrone = 14400 Papierkronen: 1 Gold-'krone
= 1,4 österr. Schilling.
Portugal: 4,5 Eskudos = 1 Pfund Sterling. -
Rumänien: 1 Goldlei = 30 Papierlei.
Spanien: Vom 21. bis 31. Mai = 9,38 %,
Syrien: 1 Goldpiaster (B.L.S. or.) = 4,93 syrische Papier
piaster; 5 syrische Papierpiaster = 1 franz. Franken
Ungarn: 1 Goldkrone = 14500 Papierkronen: 1 Giokt
krone — 14 Penoö.