Full text : 32.1927 (0032)

1. Soll auf Verlangen des Absenders der eingezogene Berag
 auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sen:
dung überwiesen werden, so hat der Absender dies auf der
sendung selbst, unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrages
 und auch auf der Nachnahmepostanweisung
(Formular D bis), welche der Nachnahmesendung beizufügen
st, an ‚der für die Bezeichnung des Empfängers vorgesehenen
 Stelle durch den nachstehenden Vermerk zum Ausdruck
 zu bringen:
‚A porter au credit du compte courant postal Nr.
SD
Nr, des Konto) (Name des Postschecekunden)
—.... tenu par le bureau

Stadt Danzig: die Zahlkartengebühr, in Oesterreich: die
Gebühr für den Einzahlungsschein und die innere Post:
anweisungsgebühr.
4. Eine Abrechmung über die Nachnahmegebühren finde
nicht statt.
HI. Postaufträge.
Vom gleichen Zeitpunkt (1. Juni 1927) werden auch Post
ufträge, bei denen der eingezogene Betrag auf ein Postscheckkonto
 im Bestimmungsland der Sendung gutgeschriebem
 werden soll, im Verkehr mit Belgien, der Freien
Stadt Danzig, den Niederlanden, Oesterreich
und der Schweiz zugelassen.
1. Der im Absatz I unter A1 bzw. B1 erwähnte Vermerk
st am Kopf des ersten Teiles der Postauftragskarte (Borlereau
 d’Envoi) vom Absender anzubringen.
Br Die Gutschrift erfolgt nach Abzug vom eingezogenen
etrag:
a) der interonationalen Einziehungs- (gegebenenfalls auch
Vorzeige-) Gebühren;
b) der etwa zur Erhebung gekommenen Stempelgebühren;:
c) der nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften
zu erhebenden Postanweisungs- oder Zahlkartengebühr
für die Ueberweisung auf das Postscheckkonto des nach
Abzug des unter a und b verbleibenden Betrages.
Anmerkung: Hinsichtlich der Sendung nach Oeste r-‘eich
 sind die Bestimmungen des vorstehenden 8 2 an:
zuwenden mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung „Post:
;checkkonto und Postscheckamt‘“ durch die Bezeichnung
‚Postsparkassenkonto“ bzw. „Postsparkassenamt‘“ zu ersetzen
st.

(Wohnort des Postscheckkunden) ©
de che&ques de Be . . “
(Ort des Postscheckamtes.)
2. Der Nachnahmebetrag ist in der Währung des Aufzabelandes,
 wie dies üblich ist, anzugeben,
3. Im Aufgabeland der Sendung werden neben den Betörderungs-
 und sonstigen Gebühren für eine gleichartige
sendung ohne Nachnahme vom Absender erhoben:
die besonderen Nachnahmegebühren (die feste und die
verhältnismäßige Gebühr) gemäß Weltpostvereinsvertrag
Artikel 58 8 1 Abs. 5.
ve Die Verteilung dieser Gebühren geschieht in folgender
eise:
Die Bestimmungsverwaltung stellt für jedes halbe Jahr
ine besondere Nachweisung über die auf ein Postscheckkonto
üiberwiesenen Nachnahmebeträge auf und übermittelt diese
Nachweisung nebst den entsprechenden Nachnahmepostanweisungen
 der Aufgabeverwaltung. Letztere sendet die Nach:
weisung mit den Nachnahmepostanweisungen als Beleg zu
ıächsten Monatsrechnung über Postanweisungen der Bestim
mungsverwaltung wieder zu, und zwar nach erfolgter Ermäßizung
 des Betrages dieser Monatsrechnung um den der
Bestimmungsverwaltung zustehenden Gebührenanteil.
5. Im Bestimmungsland wird der Nachnahmebetrag ohne
jeglichen Abzug und kostenlos für den Inhaber des Kontos
zutgeschrieben,
B. Verkehr mit der Freien Stadt Danzig und
Qesterreich:
i. Soll auf Verlangen des Absenders der eingezogene
Betrag auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland der
Sendung überwiesen werden, so hat der Absender dies auf
der Sendung selbst unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrages
 und bei Paketen auch auf die Paketkarte
(Bulletin d’expedition) durch Anbringung des unter Al erwähnten
 Vermerks in französischer Sprache oder des nachstehenden
 Vermerks in deutscher Sprache zum Ausdruck zu
Yringen:
‚Zur Gutschrift auf Postscheckkonto ....... SA
(Ort des Postscheckamtes)
(Name des Kontoinhabers)

83.
Zahlung von Zoll- und anderen nicht postmäßigen Gebühren
durch den Absender. Gebührenzetteldienst.
Im Verkehr mit Belgien, der Freien Stadt Dan-‚ig,
 Oesterreich, den Niederlanden, Schwe-Jen
 und der Schweiz ist ebenfalls ab 1. Juni 1927 die
Jurch den Absender von Wertkästchen und Postpaketen vorzunehmende
 Zahlung der Zoll- und anderen nicht postnäßigen.
 Gebühren, welche bei der Aushändigung auf diesen
jendungen lasten, auf der Grundlage der in dem Weltpost
'ereinsabkommen vorgeschenen Bestimmungen zulässig.
Hinsichtlich der Ausführung des Gebührenzetteldienstes im
inzeinen ist folgendes zu beachten:
1. Die im Saargebiet für Rechnung der hierüber angeführten
-änder verauslagten Gebühren werden in französischen Fran:
zen angerechnet. Die in den genannten Ländern für Rech;
ıung des Saargebietes verauslagten Gebühren werden in de:
genen Währung dieser Länder (s. 8 1) in Anrechnung
zebracht.
2. Die mit Auslagen belasteten Gebührenzettel sind von
ler Bestimmungspostanstalt unter Beifügung der Belegstücke
ınmittelbar ‚an die Ausgabepostanstalt der Sendung in geichlossenem
 Umschlag, auf dem der Inhalt nicht angegeben
st, zurückzusenden.
3. Im Verkehr mit der Freien Stadt Danzig
Schweden und der Schweiz werden die Schlußsummer
ler monatlichen Einzelrechnungen über Zollgebühren usw
n der Postanweisungsrechnung mitaufgenommen.
4. Im Verkehr mit Belgien, den Niederlanden und
Desterreich werden diese Einzelrechnungen besonders
ausgeglichen. Die Begleichung der Schlußsumme jeder Einzelrechnung
 erfolgt durch die schuldende Verwaltung mittels
äiner in Höhe dieser Summe ausgestellten gebührenfreier
amtlichen. Postanweisung, welche mit der Monatsrechnung
über Postanweisungen der Gläubigerverwaltung zugesand:ı
wird, Diese besondere Abrechnung mittels Postanweisung
hat nur im Paketverkehr mit Belgien, mit der „Societ«
nationale des Chemins de fer belges‘“ zu erfolgen.
Saarbrircken, dem 27. Mai 1927,
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. J. Lambert-(Nr.

 des Kontos}
(Wohnort des Postscheckkunden)
2. Der Nachnahmebetrag ist in diesem Falle in der
Währung des Bestimmungslandes anzugeben. Nachnahmepostanweisungen
 (oder Einzahlungsvordrucke) sind solchen.
 Nachnahmesendungen nicht beizufügen.
3. Im Aufgabeland der Sendung sind neben der Be-‘örderungs-
 und sonstigen Gebühren für eine gleichartige
sendung ohne Nachnahme vom Absender zu erheben:
die halbe feste Nachnahmegebühr gemäß Weltpostvereinsvertrag
 Artikel 58 8 1 Abs. 5 (die verhältnismäßige
 Gebühr von 1% v. H. des Nachnahmebetrages ist
nicht einzuheben),
Die Bestimmungsverwaltung behält vom eingezogenen Berag
 ein:
a) eine feste Gebühr in Höhe der halben festen Nachnahmegebühr,
 wie hierüber unter 3 angegeben;
5) die Gebühr für die Ueberweisung auf das Postscheckkonto
 des nach Abzug der Gebühr unter a verbleibenden
Batrages. und zwar im Saargebiet wie in der Freier

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