Full text : 32.1927 (0032)

Stadt Danzig, Italien, Oesterreich, den Niederlanden, Schweden
und der Schweiz genau nach den im dem Stockholmer Weltpostvereinsvertrag
 und in seinen Nebenabkommen vorgesehenen
 Bestimmungen, vorbehaltlich nachstehender mit den
zeteiligten Verwaltungen vereinbarten Sonderbestimmungen:
. Verkehr mit Belgien:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge aus
jem Saargebiet nach Belgien und der Nachnahmen auf Briefzendungen
 und Postpaketen aus Belgien nach dem Saargebiet
 haben auf „Belgas‘“, Meistbetrag 280 Belgas, zu
‚auten, Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufcräge
 aus Belgien nach dem Saargebiet und der Nachyahmen
 auf Briefsendungen und Postpaketen aus dem Saarzebiet
 nach Belgien müssen in französischen Franken, Meistbetrag
 1000 Fr., angegeben werden,
2. Verkehr mit der Freien Stadt Danzig:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge
aus dem Saargebiet und der Freien Stadt Danzig und der
Nachnahmen auf Briefsendungen und Postpaketen aus der
Sreien Stadt Danzig nach dem Saargebiet haben auf die
Danziger Währung, also auf „Gulden und Pfennig“, zu lauten.
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge aus
ler Freien Stadt Danzig nach dem Saargebiet und der
Nachnahmen auf Briefsendungen und Postpaketen aus dem
Saargebiet nach der Freien Stadt Danzig müssen in französischen
 Franken angegeben werden.
Der Meistbetrag wird wie folgt festgesetzt:
a) Postanweisungen:
Aus dem Saargebiet nach der Freien Stadt Danzig:
Gulden-Gegenwert von 1000 Fr. (zur Zeit 200 Danziger
Gulden); aus der Freien Stadt Danzig nach dem Saarzebiet:
 Franken-Gegenwert von 10600 Danziger Gulden
‘zur Zeit 5000 Fr.).
Nachnahmen:
Aus dem Saargebiet nach der Freien Stadt Danzig:
Framken-Gegenwert von 1000 Danziger Gulden (zur Zeit
5C00 Fr.); ‚aus der Freien Stadt Danzig nach dem Saargebiet:
 1000 Gulden.
Postaufträge:
Aus dem Saargebiet nach der Freien Stadt Danzig:
IC00 Danziger Gulden; aus der Freien Stadt Danzig nach
dem Saargebiet: Franken-Gegenwert von 1000 Danziger
Gulden (zur Zeit 5000 Fr.).
3. Verkehr mit Italien:
Postanweisungen aus dem Saargebiet nach Italien werden
auf die italienische Währung, also auf „Lire und Centisimi“,
ausgestellt. Meistbetrag 800 Lire. Postanweisungen aus Italien
werden auf französische Franken aufgestellt. Meistbetrag‘
Franken-Gegenwert von 1000 Lire.
Postaufträge und Nachnahmesendungen werden vorläufig
nicht zugelassen,
4. Verkehr mit Oesterreich:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge aus
lem Saargebiet nach Oesterreich und der Nachnahmen auf
Briefsendungen und Postpaketen aus Oesterreich nach dem
Saargebiet haben auf die Österreichische Währung, also aut
„Schilling und Groschen“, Meistbetrag 306 Schilling, zu
lauten. Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge
 aus Oesterreich nach dem Saargebiet und der Nachnahmen
 auf Briefsendungen und Postpaketen aus dem Saargebiet
 nach Oesterreich müssen in französischen Franken.
Meisthetrag 1000 Fr., angegeben werden.
5. Verkehr mit den Niederlanden:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge
aus dem Saargebiet nach den Niederlanden und der Nachıahmen
 auf Briefsendungen und Postpaketen aus den Niederlanden
 nach dem Saargebiet 'haben auf die niederländische
Währung, also auf „Gulden und Cents“, Meistbetrag 100
Gulden, zu lauten. Die Beträge der Postanweisungen und
der Postaufträge aus den Niederlanden nach dem Saargejet
 und der Nachnahmen auf Briefsendungen und Postjaketen
 aus dem Saargebiet nach den Niederlanden müssen
n französischen Franken, Meisthetrag 1000 Fr., angegeben
werden.

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6. Verkehr mit Schweden:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge
aus dem Saargebiet nach Schweden und der Nachnahmen
uf Briefsendungen und Postpaketen aus Schweden nach
jem Saargebiet haben auf die schwedische Währung, also
auf „Kronen und Oere“, Meistbetrag 145 Kronen, zw lauten.
Die Beträge ‚der Postanweisungen und der Postaufträge aus
Schweden nach dem Saargebiet und der Nachnahmen aut
Zriefsendungen und DPastnaketen aus dem Saargehiet nach

jchweden müssen in französischen Franken, Meistbetrag 1000
“ranken, angegeben werden.
7, Verkehr mit der Schweiz:
Die Beträge der Postanweisungen und der Postaufträge
us dem Saargebiet nach der Schweiz und der Nachnahmen
auf Briefsendungen und Pöstpaketen aus der Schweiz nach
lem . Saargebiet habenm auf die schweizerische Währung,
ılso auf „Franken und Centimes“, Meistbetrag 200 Schweizer
°ranken, zu lauten. Die Beträge ıder Postanweisungen und
ter Postaufträge aus der Schweiz nach dem Saargebiet
ind der Nachnahmen auf Briefsendungen‘ und Postpaketen
ws dem Saargebiet nach der Schweiz müssen in fran-:ösischen
 Franken, Meistbetrag 1000 Fr., angegeben werden.
8. Im Verkehr mit den vorgenannten Ländern werden die
7ostanweisungen unmittelbar an die Bestimmungs-Postanstalt
>ffen versandt, Telegraphische Postanweisungen und gevöhnliche
 Eilpostanweisungen, ferner Auszahlungsscheine, sovie
 Anträge auf Zurückziehen oder Aendern der Aufschrift
'on gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisungen sind
ulässig.
9. Der Einzahlungskurs für die im Saargebiet ausgestellten
dostanweisungen nach den vorerwähnten Ländern wird,
wsgehend von dem an der Pariser Börse amtlich notierten
Devisenkurse festgestellt, Jedoch ist der auf die Postanveisungen
 nach der Freien Stadt Danzig anzuvendende
 Einzahlungskurs aufGrund der ander Pariser Börse
ımtlich notierten Devisenkurse auf London nach dem Ver-1ältnis:
 1 Danziger Gulden (= 100 Pfennig) = 145 des
'nglischen Pfundes, was dem Goldwert der Danziger Gulden
\ntspricht, festzusetzen.
In der umgekehrten Richtung wird. der Einzahlungskurs
ür die Postanweisungen nach dem Saargebiet auf Grund
les amtlichen Kurses des französischen Franken bei der
3örse der Hauptstadt des Aufgabelandes festgestellt.
10. Ueber dem Postanweisungsverkehr mit diesen Ländern
vird monatlich abgerechnet, Der Betrag der geringeren
Sorderung wird in die Währung der größeren Fordeung
 umgewandelt; bei der Umwandlung wird der für den
\brechnungszeitraum in dem schuldenden Lande amtlich festzestellte
 monatliche Gesamtdurchschnittsbörsenkurs (falls das
jaargebiet schuldende Verwaltung ist, der amtlich festgesetzte
nonatliche Gesamtdurchschnittskurs bei der Pariser Börse)
'ugrunde gelegt.
Was die Abrechnung mit der Freien Stadt Danzig
ınbelangt, hat jedoch diese Abrechnung auf der Grundlage
les „englischen Pfundes‘“ stattzufinden, und zwar in der
Weise, daß der monatliche Gesamtdurchschnitt der an der
Pariser Börse amtlich notierten Devisenkurse auf London
nn beiden Richtungen für die Umwandlung des französischen
 Franken in die englische Währung maßgebend ist.
nr Die Hauptabrechnung, welche die Restforderung ergibt.
wär
a) im Verkehr mit der Freien Stadt Danzig, Itaen,
 Oesterreich und der Schweiz monatich,

>») im Verkehr mit Belgien und Schweden viertel-‚jährlich
 durch die fordernde Verwaltung aufgestellt.
Die Restforderung ist im Verkehr mit den Ländern unter a
nonatlich und mit dem Ländern unter b vierteljährlich in
ler Währung des Gläubigerlandes zu begleichen. Auszahlunzen
 an Belgien haben in „Belgas“ und Auszahlungen
ın die Freie Stadt Danzig in „englischen Pfund‘
u erfolgen. Falls das Saargebiet das Gläubigerland ist, so
nuß die Restforderung im allen Fällen in der französischen
Vährung ausgezahlt werden.
In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 27
les internationalen Postanweisungsabkommens wird auf Antrag
 der Niederländischen Verwaltung im Verkehr mit den
Niederlanden eine Hauptabrechnung nicht aufgestellt.
die Beträge der gegenseitigen Monatsrechnungen werden
jesonders und im einzelnen, also ohne Ausgleich, der Vervaltung,
 die die Rechnungen aufgestellt 'hat, in französischen
ranken bzw. in niederländischen Gulden ausgezahlt

$ 2. \
Gutschrift eingezogener Nachnahme- und Postauftragsbeträge
auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sendung.
I. Nachnahmesendungen.
Vom 1. Juni 1927 an können im Verkehr mit Belgien
:ingezogene Nachnahmebeträge auf Briefsendungen und im
Verkehr mit der Fr eien Stadt Danzig, den Niederanden,
 Oesterreich und der Schweiz eingezogene
Nachnahmebeträge auf Briefsendungen und Postpaketen auf
an Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sendung gutgeschrieben
 werden, und zwar unter folgenden Bedingungen:
A, Verkehr mit Belgien. den Niederlanden und
Jar Schu alrz
            
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