Full text : 32.1927 (0032)

c) beim Durchgang über die Strecke Rawicz P.K.P. —
Rawicz Landesgrenze (Richtung Wehrse) für 6 km.“
Im Anhang, Abschnitt 1, wird die Entfernung Prostken
Landesgrenze — Marienburg (Westpr.) Landesgrenze von
284 in 269 km geändert.

Ausnahmetarif Sb 1 für Erzeugnisse aus Eisen und
Stahl von Stationen der Saarbahnen nach Stationen
der Nationalen Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen
 über Strecken der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
 gültig vom 1. Mai 1927.
Wie bereits in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ Nr. 21 vom
2. Mai 1927 gemeldet, ist die Erweiterung des Ausnahmetarifs
 Saargebiet— Antwerpen durch Einbeziehung der belgischen
 Hafenstation Gent (Gand) Maritime mit Gültigkeit
 vom 1. Juni dieses Jahres erfolgt. Wir lassen nachstehend
 die Frachtsätze für die verschiedenen Saargebiets:
stationen nach der vorgenannten Empfangsstation folgen:

nach

a
2

Gent (Zechaven)
Gand (Maritime)

Jon

Klasse | 10.000 ke | 15.000 ke | 20.000 kr

nt

Beckingen (Saar)
Bous (Saar)
Brebach
Dillingen (Saar

413
429
450

C
B
&
in

118,05
111.25
122,30
93,15
109.80
93.90

115,55
110,85
119,80
90.15
109.40
93 50

113,85
107.90
90,90
70.90
106.60
74.90
67.05
58 35
84,35
132.69
94,80
17.—
92,85
89,50
83.05
89.20
86.15
80.95
70.30
120.15
89,55
86.40
80.95
95.15
91.90
80.65
77.20
BR

41%

Homburg (Saar) Hbf.|

476

109,80
138.10
126.60
95.20
124.35
120.90
110.85
120.70
117.50
108,40
97,55
124,35
121.—
117.80
"NR 40
20
1-20
aA A

109,40
134.60
124.10
94,80
121,85
118.40
102.85
118,20
115,- -
100.40
89.55
121,85
118,50
"15.30
106 40
? 50
“80
12,90
35.15

Hostenbach (West) |
Neunkirchen (Saar)

432
163

Saarbrücken-Burb. |

143

&
T

Saarbrücken-Malstatt|

444

j
N
K

St. Ingbert
Völklingen

457
435

Mitteilungen der Eisenbahn-Direktion
 des Saargebietes.

Fahrplanänderung.
Ab Montag, den 30. Mai, verkehrt im Interesse der
Schülerbeförderung versuchsweise folgendes neue Personenzugpaa:“
 mit 3, bis 4. Klasse: Pz. 342 W: Namborn ab
12,50, HMofeld 12,54, Baltersweiler 13,00, St. Wendel an 13,05
Uhr, Pz, 343 W: St. Wendel ab 13,12, Baltersweiler 13,18,
Hofeld 13,23, Namborn an 13,28 Uhr. Die beiden Züge
fallen tür ‚die Dauer der Schulterien aus. Pz. 362 W verkehrt
 vom gleichen Zeitpunkte ab wie folgt: Namborn ab
13.36. Hofeld 1340. Baltersweiler 13.44. St Wendel an 13.40.

s
Gesellschaftssonderzüge
mit 33:/,0% Fahrpreisermäßigung.
Mit Gültigkeit vom 1. Juni 1927 ab wird auch bei der
Fisenbahndirektion des Saargebiets die Mindestzahl der zu
Öösenden Fahrkarten für die Gestellung eines Gesellschaftssanderzugee
 herahoesetzt Fe eind mindestene 711 IÄäcen var

ler Ausgangs- bis zur Bestimmungsstation des Sonderzuges
»ei Benutzung der 1. Klasse 120 (bisher 160) ganze Fahrcarten,
 bei Benutzung der 2. Klasse 170 (bisher 230) ganze
“ahrkarten, bei Benutzung der 3. Klasse 250 (bisher 340)
ranze Fahrkarten und bei Benutzung der, 4. Klasse 380
bisher 500) ganze Fahrkarten. Der Mindesterhebungsbetrag
ür die Gestellung eines Gesellschaftssonderzuges ist vor
S00 auf 1500 Fr. ermäßigt worden.

Kleine Sonderzüge ohne Fahrpreisermäßigung.
Nach dem Ermessen. der Eisenbahndirektion können vom
. Juni 1927 ab auf Antrag kleine Sonderzüge ohne
7ahrpreisermäßigung gestellt werden. Jeder Teilnehmer ha!
len vollen Fahrpreis der zu benutzenden Wagenklasse zu
sezahlen. Es sind mindestens zu lösen 70 Fahrkarten
2. Klasse oder 1C0 Fahrkarten 3. Klasse oder 150 Fahrkarter
}. Klasse. Für jeden kleinen Sonderzug sind mindestens
O0 Fr. zu entrichten. Nähere Auskunft erteilen die Fahr-<artenausgaben
 und das Amtliche Reisebüro in Saarbrücken
zernruf 2417.

Fahrpreiszuschläge.
Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann.
ı1at für die von ihm zurückgelegte Strecke und, wenr die
Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird,
‘ür die ganze im Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte
des Fahrpreises, mindestens jedoch &6 Fr., zu entrichten.
Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn sich der Zug noch
ıicht in Bewegung gesetzt hat, Wird festgestellt, daß der
Reisende in betrügerischer Absicht gehandelt hat, so kann
die Eisenbahn den Betrag bis zu 60 Fr. erhöhen. Wer
unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er
keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von
1 Fr. zu dem tarifmäßiyen Preise, jedoch nicht mehr als
das Doppelte dieses Preises zu zahlen,
Einen Zuschlag hat nicht zu zahlen:
a) wer auf einer Anschlußstation wegen Verspätung des benutzten
 Zuges oder wegen kurzer Uebergangszeit eine
Fahrkarte zur Weiterfahrt nicht hat lösen können und
dies dem Schaffner sofort unaufgefordert meldet;
wer in demselben Zuge über die Station, bis zu der seine
Fahrkarte gilt, hinausiahren will, dort aber keine Zeit zur
Lösung einer neuen Fahrkarte hat und die Absicht der
Weiterfahrt spätestens auf der ursprünglichen Bestimmungsstation
 dem Schaffner meldet;
wer in einem auf der Bestimmungsstation seiner Fahrkarte
nicht haltenden Zug über diese hinausfahren will und dies
dem Schaffner spätestens auf der letzten Haltestation
vor der ursprünglichen Bestimmungsstation meldet;
d) wer in eine höhere Klasse übergeht und dies vorher dem
Schaffner unaufgefordert meldet;
e) wer eine Zuggattung mit höheren Fahrpreisen benutzt
und dies dem Schaffner unaufgefordert meldet.
Vorstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Juni
1927 ah in Kraft

Expreßgutverkehr.

Nach dem Tarif dürfen Expreßgüter bei Abfertigungshinderıssen
 ohne ausdrückliches Einverständnis des Absenders
ıicht zurückgesandt werden. Um die Rücksendung der Ex:
reßgüter in solchen Fällen zu beschleunigen, ist mit Wir-Kung
 vom 1. Juni 1927 ab zugelassen, daß der Absender
uf der Expreßgutkarte vorschreiben kann, daß ihm das Gut
ei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne vorherige
Benachrichtigung zurückgeschickt werde. Dieser Antrag is!
vie folgt zu stellen:
„Bei Ablieferungshindernis Rücksendung ohne vorherige
Benachrichtigung.“
Sonst darf das Gut ohne Anweisung des Ahsenders nich"
Üuruücksgeschickt werden.

Post, .
Verfügung betr. den Postanweisungs-, Postauftrags-
 und Nachnahmeverkehr mit Belgien, der Freien
Stadt Danzig, Italien, Oesterreich, den Niederlanden.
Schweden und der Schweiz.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 21 vom 1, Tuni 1927)
Vom 1. Juni 1927 an regelt sich der Postanweisungs-Dactanftrage:-
 41nd Nachnahmeverkehr mit Relgien. der Freier
            
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