Amtflicher Teil,
Das neue französische
Kohleneinfuhrverbot.
Das „Journal Officiel‘‘ Nr. 124 vom 27./28. Mai
1927, S. 5556, enthält folgendes Dekret vom 25.
Mai 1927:
„Der Präsident der französischen Republik hat auf den
Bericht des Präsidenten des Ministerrates, Ministers der
Finanzen, des Ministers der Oeffentlichen Arbeiten und
des Ministers für Arbeit, Hygiene und Wohlfahrt, gleichzeitig
als Vertreter des Ministers für Handel und Industrie
auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. März
1910 mach Amhörung des Ministerrates verordnet:
Art. 1. Die Einfuhr von Steinkohlen, Preßkohlen, Braunkohlenbriketts
und Koks, gleichgültig aus welchem Lande
sie herkommen, wird von der Ausstellung von Bewilligungen
abhängig gemacht, welche der Minister der Finanzen
(Generakdirektion der Zölle) nach Anhörung des
Ministers der Oeffentlichen Arbeiten (Direktion der Bergwerke)
erteilt.
Diese Bestimmungen treten am 1. Juni 1927 in Kraft,
Art. 2. Der Präsident des Ministerrates, Minister der
Finanzen, der Minister der Oeffentlichen Arbeiten und der
Minister für Arbeit, Hygiene und Wohlfahrt, stellvertretender
Minister für Handel und Industrie, werden, soweit ihr
Zuständigkeitsbereich in Frage kommt, mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.“
Dieselbe Nummer des „Journal Officiel‘‘ enthält
auf Seite 5567 eine vom Minister der Oeffentlichen
Arbeiten herausgegebene Bekanntmachung an die
Kohlenimporteure, daß ohne vorherige Genehmigung
eingeführt werden können alle Koh-'en
usw., die vor dem 5. Juni versandt sind. Ferner
sind vorläufig von der Bewilligungspflicht befreit:
1. Lieferungen auf der Achse; 2. Lieferungen auf
dem Bahnweg in Höhe von 1 Waggon täglich für
ainen Abnehmer; 3. die Lieferungen von Koks.
Im „Journal Officiel“ Nr. 125 vom 29. Mai 1927
werden die Importeure darauf aufmerksam gemacht,
daß bis auf weiteres ferner ohne vorherige
Bewilligungeingeführtwerdenkönnen:
Kohlen, die für Grubenunternehmungen oder Kokereien
(fines ä coke) unter den durch den Erlaß
des Finanzministers vom 6. November 1926, Art. 10
erlassenen Bestimmungen eingeführt werden*)
Wie die Regierungskommission der Handelskammer
mitteilt, wird durch das Dekret an dem bis.-herigen
Verfahren für die Einfuhr deutscher
Kohlen (Steinkohlen, Koks, Briketts) in
das Saargebiet zum mindesten einstweilen
nichts geändert. Bisher bestand bekanntlich
bereits ‚ein französisches Einfuhrverbot für Kohle
usw. deutscher Herkunft. Für die in das Saargebiet
zehenden Kohlen usw. deutscher Herkunft ist das
jisher einzuschlagende Verfahren dasjenige, daß die
Einfuhrbewilligung nach Befürwortung durch das
Oberbergamt des Saargebietes vom Ein- und Ausfuhramt
in Saarbrücken 3, Mainzer Straße, erteilt
wird. Regelmäßig sind die Anträge beim Bevollmächigten
des Reichskohlenkommissars, Saarbrücken,
Richard-Wagner-Straße 2, einzureichen, der zunächst
die Ausfuhrbewilligung erteilt und dann die Anträge
gesammelt an das Oberbergamt weiterleitet. Dies ist
aicht erforderlich bei den Lieferungen, die unmittelpar
vom Kohlensvndikat erfolgen, d. h. beim Koh-*)
Artikel 10 des angezogenen Erlasses bestimmt, daß
zur Erlangung der Befreiung Gesuche und Bescheinigungen
verschiedener Art sowohl von den endgültigen Empfängern
Je aunch den Imnnrteuren varoceleot werden müssen
lenbezug durch die Saarhütten. Sollte wider Erwarten
eine Aenderung des geschilderten Verfahrens
eintreten, werden wir sofort Nachricht geben.
ler
Ey
Sektion II der Gewerblichen Beruisgenossenschaft
für das Saargebiet.
Finladung
zur 6. ordentlichen Sektions-Versammlung
ım Dienstag, den 21. Juni 1926, vormittags
111% Uhr, im Saale des Gasthauses
Basenach zu Mettlach.
Tagesordnung:
1. Geschäftsbericht für das Jahr 1926.
” Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung für
1926.
Festsetzung des Voranschlages der Verwaltungskosten
der Sektion für das Jahr 1928 und
Nachbewilligung für das Jahr 1927.
Wahl des Ausschusses zur Vorprüfung der
Jahresrechnung für das Jahr 1927.
Beschlußfassung über etwaige Anträge entsprechend
dem $ 25 Absatz 8 der Satzung.
Teilnahme- und stimmberechtigt sind die zur
zektion gehörenden Mitglieder der Berufsgenossenschaft.
Sie können sich in der Versammlung durch
an anderes Mitglied der Sektion oder durch einen
zevollmächtigten Leiter ihres Betriebes vertreten
jaassen. Der Vertreter ist mit gehöriger schriftlicher
Vollmacht zu versehen. Als Ausweis der
Mitglieder dient der Mitgliedschein.
Saarbrücken, den 1. Juni 1927.
Der Sektionsvorstand:
L. H. Schmidt, Vorsitzender.
Neue Einreisebestimmungen nacı dem Saargebiet.
Verordnung betr. die Regelung des Verkehrs im
Saargebiet.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 21 vom 1. Juni 1927.)
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet die
Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse. vom 24. Mai
‚027 was folgt:
8 1.
Artikel 1 der Verordnung vom 16, April 1925 betreffend
lie Regelung-des Verkehrs im Saargebiet (Amtsblatt Nr, 191)
arhält folgenden weiteren Absatz:
„Die Genehmigung zur Einreise in das Saargebiet ist
jedoch ‚erforderlich für solche Personen, die in das Saargebiet
einreisen, um dort an einer öffentlichen Veranstaltung
teilzunehmen, oder solche, die als Mitglieder eines
Vereins oder einer sonstigen Personenmehrheit in dieser
Eigenschaft, sei es einzeln, sei es geschlossen, einreisen.“
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Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer Veriffentlichung
im Amtsblatt.
Saarbrücken. den 24. Mat 1927.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.