bezüglich der Umsatzsteuer:
i. die Verordnung betr. die Umsatzsteuer vom 8. 12. 1923;
2. die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuerverordnung
vom 17. 1. 1924,
), Anmerkungen zu den in 8 2 auf Seite 3 genannten Tarifnummern
des Reichsstempelgesetzes,
die bis zum 1. April 1927 erlassenen Bekanntmachungen
und Abänderungsverordnungen bezügl. der Umsatzsteuerverordnung
vom 8. 12. 1923, also ausschließlich der
Verordnung vom 22. April 1927 (Amtsbl. 1927 Nr. 17);
bezüglich der Hausiersteuer:
„ die Verordnung vom 8. 12. 1923 betr. die Besteuerung
des Gewerbetriebes im Umherziehen (einschließlich des
Wanderlagerbetriebs),
2, die Ausführungsbestimmungen zu der unter 1 genannter
‚Verordnung (Hausiersteuerverordnung).
im dritten Heft endlich sind Text und Ausführungsbestim:
nungen über die Vermögenssteuer und über die Erbschafts:
steuer zum Abdruck gekommen.
Wegen der vielen Aenderungen, welche die nach der Ein:
führung des Franken erlassenen Gesetze betr, die direkten
Steuern erfahren 'haben, ist es zu begrüßen, daß die einschlägigen
Verordnungen nunmehr in der heute gültigen
Fassung vorliegen. Die neuen Verordnungen vom 22. April
1927 betr. Abänderung der Einkommensteuerverordnung (Erhöhung
der Werbungskostenpauschale und Erhöhung deı
Sozialabzüge) und betr, Abänderung der Umsatzsteuerver:-ordnung
(Erhöhung des Gemeindeanteils an dem Umsatz:
steueraufkommen von 25 auf 37,5 %) konnten leider nicht
mehr berücksichtigt werden. Der Verlag beabsichtigt jedoch,
Deckblätter herauszugebem, so daß auch diese beiden
Verordnungen in ihrer heute gültigen Fassung erscheinen.
Dadurch, daß ein Teil der Auflage leere Blätter enthält
(durchschossen ist), ist die Möglichkeit für Notizen, Ergänzungen
und Aenderungen des Textes gegeben. Wir
können die Zusammenstellung der Vorschriften über die
direkten Steuern, die übrigens auch in einem Band ver-2inmigt
erschienen sind, zur Anschaffung empfehlen,
Der Preis stellt sich wie folgt:
daten Durchschossen
ji. Heft: Zinkommen-, Gewerbe- und Betriebssteuer
15 Fr. 18 Fr.
2. Heft: Umsatz- und Hausiersteuer 8 Fr. 10 Fr,
3. Heft: Vermögens- und Erbschaftsst. 6 Fr. 8 Fr.
Alle drei Hefte in einem Band vereinigt:
broschiert 20 Fr. 28 Fr.
Halbleinen 3% Fr. 40 Fr.
Die Hefte können von der Steuerberatungsstelle des Wirtschaftlichen
Vereins, Königin-Luisen-Str. 33, bezogen werden.
Haitpflicht der Gewerkschhiten für Schadenersatz.
Wie erinnerlich, veranstalteten die drei Vorstandsmitglieder
der Reichsgewerkschaft deutscher Eisenbahnbeamter und Anwärter
in der Nacht vom 31. Januar 1922 zum 1. Februar
1922 einem allgemeinen Ausstand der Eisenbahnbeamten, so
daß zwei bis drei Wochen hindurch im deutschen Personenund
Frachtverkehr „alle Räder stillstanden“. Während des
Ausstandes waren an einem Teil der von der Reichsbahn
angenommenen Frachtgüter Schäden ‚entstanden, und der
Reichsfiskus mußte den Versendern Schadenersatz zahlen.
Mit der Klage forderte er von der Gewerkschaft und ihrem
Vorstand Erstattung der gezahlten Beträge in Höhe von
5242 Reichsmark. Das Landgericht Berlin ‚erkannte den
Anspruch dem Grunde nach als berechtigt an, ebenso das
Kammergericht, nur daß es ‚einen Teil der gegen die Gewerkschaft
als solche gerichteten Ansprüche wegen Verjährung
abwies. Das Reichsgericht wies die Revision beider
Parteien zurück, indem es in seinen Entscheidungsgründen
darilegte: Die Mitglieder des Gewerkschaftsvorstandes haben
dien Ausstand der Eisenbahnbeamten angeordnet, geleitet und
durchzeführt, auch nach der Verordnung des Reichspräsidenten
vom 1. Februar 1922, die den Beamten der Reichsbahn
wie allen übrigen Beamten nach dem geltenden Beamten
recht die Einstellung oder Verweigerung der ihnen obliegen
jem Arbeit verbot. Die Beklagten waren auch schon vorher
wiederholt, zuletzt durch einen am 26. Januar 1922 ver
öffentlichtem Erlaß .des Reichsverkehrsministers, über die Un:
zulässigkeit eines Beamtenausstandes unterrichtet worden.
Sollten sie trotzdem im Glauben an ein Streikrecht deı
Reichsbeamten gehandelt haben, so war dieser Glaube unentschuldbar.
Es liegt demnach eine von dem Vorstand zu
vertretende Amtspflichtverletzung vor. Für den dadurch dem
Reichsfiskus verursachten. Schaden haften sie als Gesamtschuldner.
Die Gewerkschaft selbst haftet aus 8 31 BGB.,
wyanach ein Verein für den Schaden verantwartlich iet
jem der Vorstand durch eine ... zum Schadenersatz ver
>flichtende Handlung einem Dritten zufügt‘“, in Verbindung
nit 8 823 BGB., wonach derjenige, der ... das Eigentum
der ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verjetzt,
diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Janter einem „anderen“ ist aber hier nicht nur jeder einzelne
jer geschädigten Verkehrsinteressenten zıt verstehen, son:
lern auch die Reichsbahn als wirtschaftliches Unternehmen;
lie Verordnung des Reichspräsidenten hatte den Schutz beider
bezweckt. (IV 574/26.) („Kölnische Zeitung“ vom 20. Apri'
1927.)
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Notierungen der Saarbrücker Produktenbörse.
Offizielle Preise der Produktenbörse zu Saarbrücken
per 100 kg waggonfrei Saarbrücken für den Großhande
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Mühlenfabrikate:
Tendenz: Mehl steigend.
Weizenmehl, Basis fl.
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Getreide:
Tendenz: fest,
Weizen, einheimischer . ........
Veizen, französischer. We.
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Rauhfutter, Kartoffeln usw.
Tendenz: Kartoffelnetwas schwäch.,
Rauhfutter unverändert,
Wiesenhen, lose....
Wiesenheu, gepresst ....
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Getreidelangstroh
Kartoffeln weisse.
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Zwiebeln, alte ......
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155—157
138 — 142
135 — 140
180 —192
123
52
58
58
52
29
52
58
68
62
392
66
78
64
150
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Redaktionsschluß: Mittwoch. den 25. Mai 10927.