oder bei mehr als 2 Wagen:
5aarbrücken Rgbf. ab Gz, 6315 = 3
Aomburg Hbf. weiter Pz. 233 = 8
Pz. 237 = 9
und Pz. 241 = 10 -
Rechtzeitge Ueberführung von Saarbrücken Hbf. nach
Saarbrücken Rgbf. Die Ueberführung von Homburg-Güterzoll
nach Homburg Hbf. erfolgt durch Zug
‚okamotive des Ciz, 63153.
Kaiserslautern an Pz. 233 = 9 Stunklen
Neustadt ar Pz, 233 = 11 »
Ludwigshafen an Pz. 233 = 14 ”
Die Ausgangszollerledigung erfolgt in Homburg Hbf.
C. Nach Richtung Zweibrücken und Uebergang.
Frachtbriefvorschrift: über Einöd — Zweibrücken.
1ach Zweibrücken und Uebergang:
Saarbrücken Hbf. ab
Zweibrücken weiter
Biebermühle (Pirmasens) an Pz. 321 = 10
Landau an Pz. 321 = 12 m
Die Ausgangszollerledigung erfolgt in Einöd während de
Aufenthalts des Personenzugs.
Verkehrssperren.
Die angeordneten Sperren für die Annahme von Güterr
nach Orestrane-Mattegna und für die Neuaufgabe von Gütern
in Piedicolle und‘ Postumia Grotte sind aufgehoben und
‚durch folgende Anordnung ersetzt:
a) Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Sendungen
aller Art für Prestrane-Mattegna mit Ausnahme vor
Kohlen, Vieh, Getreide und “isolan,
Verboten ist bis auf weiteres die Neuaufgabe von Wagen.
ladungen in Postumia Grotte.
Pz. 209 = 7 Stunde:
Pz, 321 = 10
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel uno
Er
E
"vorfförderung.
Deutschland,
Das Reichsiutfermittelgesetz.
Das Reichsgesetzblatt vom 31. Dezember 1925 bringt ein
für den deutschen Futtermittelhandel wichtiges Gesetz, das
in der Hauptsache auf die Initiative der Landwirtschaft zu-:ückzuführen
ist und einen Schutz der Landwirtschaft gegen
ninderwertige und vor allem gefälschte Futtermittel bieten
soll. Durch dieses Gesetz, das zwar verkündet, jedoch noch
nicht in Kraft getreten ist, sollen die Bestimmungen der
Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 ersetzt
werden. Ueber den Umtang dieser Mischfutterverordnung
hinaus trifft das neuc Gesetz einschneidende Bestimmungen
für den Verkehr mit jeglichen Arten von Futtermitteln, die
derart wichtig sind, daß auch den saarländischen Exportfirmen
und besonders Herstellerfirmen nur empfohlen werden kann
sich mit den Bestimmungen vertraut zu machen, da auch
Futtermittel, die aus dem Ausland kommen, den Vorschriften
des Ciesetzes entsprechen müssen.
So müssen Futtermittel, die bisher nicht im Verkehr
waren, in ein vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
zu bestimmendes Register eingetragen werden. Die
Anmeldung muß enthalten:
a) den Namen, unter dem das angemeldete Produkt in den
Verkehr gebracht werden soll,
b) dem Gehalt an wertbestimmenden‘ Bestandteilen,
c) die Art der Herstellung;
ei Mischungen ist außerdem anzugeben:
a) die Gemengteile,
b) das Mischungsverhältnis.
Die Anmeldung muß von dem Zeugnis einer anerkannten
ntersuchungsanstalt oder eines vereidigten Chemikers hezleitet
sein.
Diese Vorschriften betreffen indes nur neu in den Verxehr
gelangende „Mischungen“ (überwiegend oder ganz aus
nineralischen Stoffen bestehend) und Mischfutter. Für solche
Futtermittel, die reine Produkte der Landwirtschaft oder
der Müllerei oder Abfälle bei der Stärke-, Zucker-, Brau- und
3Zrennindustrie darstellen, darf die durch 8 4 vorgeschriebene
schriftliche Angabe der wertbestimmenden Bestandteile unter-»leiben,
sofern diese Produkte unvermischt geliefert werden.
Diese Futtermittel, deren Bezeichnung am Schluß folgt,
steller. indessen das Hauptkontingent aller im Handel befindlichen.
Produkte dar, so daß die strengen Vorschriften des
Geset-es, wie Angabe des Gehaltes an wertbestimmenden Bestandteilen,
die Art der Herstellung, die Gemengteile bei
Mischungen und das eventuelle Mischungsverhältnis in der
Hauptsache auf die zusammengesetzten Futtermittel, die
z. B. auch mineralische Stoffe und dergleichen enthalten,
zutreffen, Die 88 7—10 enthalten Bestimmungen über die
Untersuchung beanstandeter Ware, die bei Inkrafttreten des
Jesetzes dem Erwerber einen weitgehenden Schutz gegen
Fälschungen gewähren sollen, Wenn nun nach 8 6 in jedem
Fall der Veräußerer für die handelsübliche Reinheit und
Jnverdorbenheit der Ware haften soll, sofern er keine Anzaben
über die Beschaffenheit gemacht hat, so kann man
‚erstehen, daß aus Handelskreisen ein starker Widerstand
gegen das Gesetz erhoben worden ist, hat doch oft der
Handel die Ware aus zweiter Hand und kennt den Erzeuger,
besonders von importierter Ware. in den seltensten
Fällen
Auf die Initiative von Handel, Müllerei und Hersteller von
Aischfutter und Mischungen hin stehen zur Zeit umfangreiche
\usführungsbestimmungen zu dem Gesetz zur Beratung, Durch
liese Ausführungsbestimmungen sollen in erster Linie „Bezriffsbestimmungen
für Futtermittel“ geschaffen werden, d. h.
für alle Produkte werden Normen festgelegt, die als handelsübliche
zu bezeichnen wären und zu denen verkauft werden
nuß, Bei einheitlichen Futtermitteln sind die natürlichen Erzeugnisse,
aus denen sie gewonnen sind, anzugeben, z. B
Veizenkleie, Roggenstroh, nicht aber nur Kleie oder Stroh
Ganz besonders wichtig für den Ausfuhrhandel ist die
/orschrift der 88 75 und 76 der Ausführungsbestimmungen,
ı1ach der Futtermittel ausländischer Herkunit bei der Veriußerung
als solche und nach dem Herkunftsland gekenn:
zeichnet werden müssen,
Die Bestimmungen erscheinen uns derart wichtig, daß
wir dem interessierten Zweigen eine Beschäftigung mit der
Trage dringend empfehlen möchten, danfit bei Inkrafttreten
les Gesetzes nicht unliebsame Weiterungen entstehen.
Die im Entwurf der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen
Begriffsbestimmungen für die einzelnen Futtermittel
arten können bei dem Büro der Produktenbörse zu Saar
brücken eingesehen werden.
Als Anlage folgen die Futtermittel, bei denen die Be:
aennung und die wertbestimmenden Bestandteile nich‘
schriftlich anzugeben sind:
A. Gruppen von Futtermiutteln:
Rauhfutter (einschl. Häcksel), frisch, getrocknet ode:
singesäuert.
Körner-, Samen- und Oelfrüchte, unbearbeitet oder
geschrotet (grob zerkleinert).
Wurzeln und Knollen, unzerkleinert.
Von Abfällen der Müllerei: Kleien und Futtermehlt
von Roggen, Weizen, Buchweizen, Gerste und Hülsen
Früchten, Dust (Mühlenstaub) von Roggen, Weizen
Gerste und Hafer,
Von Abfällen der Stärkefabrikation: Kartoffelpülpe.
Von Abfällen der Zuckerfabrikation: Schnitzel,
Von Abfällen des. Gärungsgewerbes: Treber, Trester
Malzkeime, frische Schlempe, Trub.
Von tierischen Erzeugnissen: Vollmilch, Magermilch
Buttermilch, Molken.
Küchenabfälle.
B. Einzelne Futtermittel:
Ausputz,
Eicheln.
Heidemehl.,
Johannisbrot.
Kaff,
Kakaoschalen.
Kartoffelflocken. und -schnitzel.
Kartoffelflockenmehl und -grieß.
Keime von Mais, Gerste. Roggen und Weizen.
Maiskleiie,
Malzkleie.
Schalen und Schoten, auch zerkleinert
Spreu.
Trocken-, Zucker- und Futterrüben
Trnckenmöhren.