Full text : 32.1927 (0032)

Verwendungszweck fällt das Landesfinanzamt eine
für alle ihr unterstellten Zollbehörden maßgebende
Entscheidung, d.h. der Fragesteller hat das Recht,
die Anwendung der durch die Auskunft festgesetzten
Zollbehandlung bei allen mit den entsprechenden
Abfertigungsbefugnissen versehenen Zollstellen des
Bezirkes zu fordern. Wird die erteilte Auskunft
von der obersten Landesfinanzbehörde nachträglich
 abgeändert, so daß die Ware mit
einem höheren Zollsatz belegt wird, so ist
nicht nur von einer Nacherhebung für die bereits
 eingeführten Sendungen abzusehen, sondern
es sind auch die Landesfinanzämter ermächtigt, die
erste Tarifentscheidung noch drei Monate anwenden
zu lassen, wenn der Fragesteller nachweist, daß er
auf Grund der erteilten Auskunft vertragliche Lieferungsverpflichtungen
 eingegangen ist. Kennzeichnend
 für die Bestrebung in Deutschland, dem Exporthandel
 die erforderliche Kalkulationsbasis bei
der Einfuhr von Waren in ein anderes Land zu beschaffen,
 ist der Umstand, daß Deutschland und
Italien sich vertraglich verpflichtet haben, gegenseitig
 alle Maßnahmen zu ergreifen, um durch besondere
 Stellen dem Exporteur Auskünfte mit verpflichtendem
 Charakter zu ermöglichen. Es wäre
zu wünschen, daß die kostspieligen Erfahrungen
während der bisherigen Dauer des deutsch-französischen
 Handelsprovisoriums dazu hinreichten, eine
derartige vertragliche Abmachung auch zwischen
Deutschland und Frankreich zustande kommen zır
assen.
In der französischen Zollgesetzgebung (siehe Observations
 Preliminaires 106) ist die Entscheidung
von Streitigkeiten über Gattung, Qualität, Wert
und Ursprungsland der Waren durch die Gesetze
vom 27. Juli 1822, vom 7. Mai 1881, vom 11.
Januar 1892 und vom 5. August 1910 dem beim
französischen Handelsministerium eingerichteten
Sachverständigenausschuß zu übertragen. Dieser
Ausschuß muß in jedem einzelnen Falle zwei Kaufleute
 oder Fabrikanten hinzuziehen, von denen der
eine durch die Zollverwaltung, der andere durch
den Deklaranten selbst aus der von dem französischen
 Handelsministerium nach Anhörung der
Handelskammern aufgestellten Liste entnommen ist.
Selbstverständlich umfaßt diese Liste nur solche
Personen, welche durch ihre praktischen Erfahrungen
 in Handel und Industrie, durch ihre technischen,
 landwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Kenntnisse durchaus geeignet sind, ein wirklich objektives
 Sachverständigengutachten abzugeben.
Stimmen die beiden Sachverständigen in ihren Ansichten
 überein, so ist die Entscheidung endgültig,
wenn nicht, entscheidet der Sachverständigenausschuß
 ’als letzte Instanz dergestalt, daß auch die
ordentlichen Gerichte in keinem Falle berechtigt
sind, inre eigene Beurteilung an Stelle dieser Sachverständigenentscheidung
 zu setzen und eine Berufungsmöglichkeit
 hiergegen ausgeschlossen ist.
Weiterhin ist bestimmt, daß die gefällten Entschei
Jungen keine allgemeine Gesetzeskraft haben, son:
dern in jedem einzelnen Falle über die die Art
der Ware betreffende Streitfrage herbeigeführt
werden müssen. Es mag zwar diesem französischen
Untersuchungsverfahren zuerkannt werden, daß es
lem am meisten verbreiteten Schiedsgerichtsverf{ahren
 ähnlich ist und daß es für Frankreich selhst
zewisse Vorteile bietet.
Welche Schwierigkeiten sich jedoch in der
praktischen Handhabung gegenüber einem von
seinem natürlichen Wirtschaftekärner ahoetrenn-;en

 Gebiete, wie dem Saargebiet, allmählich
herausgebildet haben, möge aus nachstehenden Ausführungen
 erkannt werden. Bedenkt man zunächst,
daß es nur wenig Auserwählten möglich ist, in die
Geheimnisse des kompliziertesten aller Zollsysteme
nzudringen, in dem die Zuweisung, insbesondere
ler nicht genannten Waren, zu einer Position des
Zolltarifs durch die Verschiedenheit der Meinungen
ınd auch der Absichten gesetzlich sanktioniert ist.
jedenkt man ferner, daß für alle derartigen Verı1andlungen
 mit der Zollbehörde und mit den Sachv’erständigen
 die Beherrschung der französischen
Sprache in einem vollständig deutschsprachigen Ge-Met
 Grundbedingung ist, dann muß auch der Laie
zu der Ueberzeugung kommen, daß Mißverständıisse
 an der Tagesordnung sein müssen, und es
;omit an Gelegenheiten für einzuleitende Expertise-‚erfahren
 im Saargebiet niemals fehlt. Im allgeneinen
 wird man über die Erfolgsaussichten dieser
äxpertisen nicht sehr im Zweifel sein, da die
ımtlich bestellten Sachverständigen wegen deı
>rforderlichen Sachkenntnisse naturgemäß franzöjischen
 Produzentenkreisen entnommen werden
nüssen, denen die deutsche Qualitätsware (um
solche handelt es sich ja meistens im Saargebiet)
mmerhin eine Schmälerung ihres Absatzes bedeuten
Jürfte. Auf Grund der bestehenden Bestimmungen
ist es zwar den Bemühungen der Handelskammer
zelungen, für diese Funktionen Sachverständige aus
hren eigenen Reihen aufzustellen, mit dem prak:
ischen Ergebnis, daß diesen saarländischen Sachverständigen
 eine Interessenvertretung nicht zuge:
nutet werden kann, weil die Unkosten für die vorzeschriebenen
 Reisen nach Paris in keinem Veraältnis
 zu dem strittigen Objekte stehen. Sollte
2s denn nicht möglich sein, bei einem Differenz-’etrage
 von sage und schreibe 30 Fr. den Sachv‚erständigen
 im Saargebiet zu hören, oder aber eine
zZinigung auf gütlichem Wege überhaupt zu ernelen?
 Wer seit Eingliederung des Saargebietes in
las französische Zollgebiet beobachtet hat, wie die
;aarländische Handelswelt in ihrer Unwissenheit
Zöllnern mit 30jähriger Praxis ausgeliefert war,
ver weiterhin das allmähliche Hineinleben der saarändischen
 Importeure in dieses geheimwissenschaftiche
 französische Zollsystem mit fachmännischer
<enntnis verfolgt hat, kann auch beurteilen, wie
iberaus schwierig es ist, Sachverständige heraus-:ufinden,
 welche zur Abgabe eines wirklich sachverständigen
 Urteils in der Lage sind. Erst die
ible Erfahrung, daß den Sachverständigen Fragen
zur Beantwortung mit „ja‘“ oder „nein“ vorgelegt
vorden sind, welche überhaupt nicht mit der eigentichen
 Streitfrage im Zusammenhang standen, konnte
arst zur Erkenntnis führen, wie überaus wichtig
ine persönliche Fühlungnahme unter Vorlage von
Mustern und Fabrikationsvorgängen mit den selbst
zewählten Sachverständigen ist, um einen einigernaßen
 günstigen Ausgang der Expertise erhoffen zu
A88eNn.

Es ist fernerhin von außerordentlicher Bedeutung,
 daß die Sachverständigen für jeden einzelnen
Fall neu zu entscheiden haben. Soviel Köpfe, soviel
 Sinne. Beweis genug für die Richtigkeit dieses
Wortes, insbesondere aber bezeichnend für die Ein:
stellung der französischen Zollbehörde dem Saarzebiet
 gegenüber, mag die Tatsache sein, daß jahreang
 aus Deutschland nach dem Saargebiet zu
einem bestimmten Tarif eingeführte Erzeugnisse
plötzlich beanstandet, durch das Expertiseverfahrer
1öher tarifiert und so nraktisch van dem c<aar
            
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