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Wirtschaftliche Mitteilungen.
Aus dem Verwaltungsbericht der Bank für Saarund
Rheinland A.-G., Saarbrücken, für das Geschäftsiahr
1926.
Die Bank für Saar- und Rheinland A.-G. macht in ihrem
Verwaltungsbericht für das Geschäftsjahr 1926 u. a. folgende
Ausführungen:
„Das Jahr 1926 war ein Krisenjahr. Die erste Hälfte des
Geschäftsjahres brachte eine in ihren Auswirkungen noch
nicht zu übersehende Deflation.
In großem Gegensatz zu früher traf das Auf und Ab der
Währungsschwankungen im Jahre 1926 nicht nur die Berufsund
die Gelegenheitsspekulation, sondern in erster Linie bedauerlicherweise
die vorsichtig und auf reeller Grundlage
disponierende Kaufmannschaft und Industrie, Die Gründe
hierfür kegen im Folgenden:
Das Saargebiet hat die schmerzlichen Erfahrungen der
4eutschen Inflationszeit noch in traurigster Erinnerung. Die
Versuchung, zwischen der deutschen und der französischen
Währungskrise eine Parallele zu ziehen, war für das Saar-‚Ändische
Wirtschaftsleben fast eine Naturnotwendigkeit. Die
saarländische Wirtschaft nahm den aus der deutschen In-Ver)h:-
'
ationszeit her bekannten Kampf um die Erhaltung der
Substanz auf,
Charakteristisch hierfür war die Vorversorgung mit Waren
ınd Rohmaterialien, die zum großen Teil gegen Edelvaluten
zekauft werden mußten. Dies wiederum bedingte eine Vorversorgung
in Devisen. Es bedarf keiner großen Aus-‘ührungen,
um darzutun, daß mit der im Juli 1926 ein-;etzenden
Deiflation diese Vorversorgung an Waren, Rohnaterialien
und Devisen für fast alle Unternehmungen enorme
Verluste, für viele Betriebe sogar den Ruin bringen mußte,
Die Auswirkungen lassen sich, wie bereits oben erwähnt,
1eute noch nicht in vollem Umfange übersehen. Leider
.chafft demgegenüber die inzwischen eingetretene erhöhte
Caufkraft des Franken keinen Ausgleich, da auch der kleinste
;parer aus Furcht, das mühsam Erworbene erneut zu verieren,
seine Franken in Edelvaluten umgewandelt hat. Es
ijegt im Interesse der gesamten saarländischen Wirtschaft,
laß alsbald eine endgültige Stabilisation erfolgt. Abgesehen
‚on der Währungskrise, ist auch heute noch die Lage der
‚aarländischen Wirtschaft nicht als rosig anzusprechen. Eine
zewisse Erleichterung brachte das Saarwirtschaftsabkommen.
ınd es steht zu hoffen, daß die sich in immer stärkerem
Maße vollziehende Annäherung der deutschen und französischen
Wirtschaft auch dem Saargebiet bessere Zeiten bringt.“
3%,
Eisenbahn
Saarbahnen.
Direkter Tarif Saarbahnen — Deutsche Reichsbahn.
Am 15. Mai dieses Jahres traten im Verkehr zwischen
Stationen der deutschen Reichsbahn und den anschließenden
Privatbahnen einerseits und den Stationen der Saarbahnen
andererseits eine Reihe Sondertarife (Artikeltarife) für bestimmte
Güter in Wagenladungen in Kraft. In Frage kommen
folgende Sondertarife:
1. Sondertarif Nr. 1 für Eisen und Stahı, Eisen- und Stahlwaren
sowie Fahrzeuge;
2 Erze usSW.;
3, Dolomit;
L Düngemittel;
3. 1olz;
5. _ Steine;
f, „ ( „ Ton und Tonwaren,
In Ergänzung unserer Mitteilungen in Nr. 18 der „Saar-Wirtschaftszeitung“
vom 7. Mai dieses Jahres und des
Rundschreibens des Wirtschattlichen Vereins vom 14. dieses
Monats geben wir über Form und Inhalt der neuen Sondertarife
folgendes bekannt:
Die vorgenannten Sondertarife sind in einem besonderen
Tarifheft 4 zusammengefaßt und dem bisher gültigen allyemeinen
Gütertarif deutsche Reichsbahn — Saarbahnen
ıngeschlossen. Die Sondertarife gelten nur bei Aufgabe in
Wagenladungen für die in den Tarifen genannten
Güter und für die daselbst angegebenen Stationsverbindungen,
und zwar wie wir bereits mitgeteilt haben, nur über den
Grenzübergang, über den-sich die kürzeste
Gesamtenmtfernung ergibt. Die kürzeste Gesamtentfernung
ist durch Zusammenstoß der in den Taritheften 2
und 3 des Allgemeinen Gütertarifs Deutsche Reichsbahn —
Saarbahnen enthaltenen Schnittentfernungen zu ermitteln.
Wird im Frachtbrief ein anderer als der kürzeste
Weg vorgeschrieben, so finden die Sondertarife keine
Anwendung, Die Angabe der Station, wo die Zollabfertigung
stattfinden soll, wird der Vorschrift des Beförderungsweges
gleichgeachtet. Es wird darum dringend angeraten,
beiallen Sendungen der inden Sondertarifen
aufgenommenen Güterarten die Wegevorschrift
und die Vorschritt eines Zollamtes,
gei dem die Zollabfertigung stattfinden soll, soweit es sich
um Zollabfertigung bei einem bestimmten Grenzeingangszollamt
handelt, zu unterlassen. Der bisherige Allgemeine
Gütertarif Deutsche Reichsbahn — Saarbahnen bleibt auch
künftig neben den Sondertarifen bestehen, und zwar:
a) für Stückgutsendungen;
h) für Sendungen in Wagenladungen, wenn die Bedingungen
zur Anwendung der Saondertarife nicht er-Pa1llt
eind
Besonders wird darauf hingewiesen, daß Teiltrankacuren
nur in einer bestimmten Summe vorgeschrieben
werden können. Die Frankierung bis zur
Grenze des Versandlandes ist ausgeschlossen
Frachtberechnung:
Die Fracht wird für die gesamte Strecke (Reichsbahn- und
Saarbahnstrecke) in Reichsmark zu den Frachtsätzen des
Reichsbahn-Gütertarifs, Heft CIa, berechnet, soweit nicht in
den Sondertarifen Stationsfrachtsätze oder besondere Fracht-;ätze
vorgesehen sind. Für die Frachtberechnung sind die
3äüter in die Tarifklassen A—F mit den dazugehörigen
Vebenklassen für 5 und 10 t eingeteilt. Jeder Sondertarif
‘nthält eine eigene Gütereinteilung. Sofern in einer für die
‚erschiedenen Abteilungen vorgesehenen gemeinsamen Güter-‘inteilung
für ein Gut bei einer Abteilung eine Klasse nicht
ıngegeben ist, so ist dieses Gut in der betreftenden Abteilung
1uicht enthalten. Die übrigen Grundsätze für die Frachtjerechnung,
z. B. für Frachtgut, Eilgut, beschleunigtes Eilgut,
ür ‚die Ermittelung des der Frachtberechnung zugrunde zu
egenden Gewichts und die besonderen Bestimmungen für
‚„olche Wagenladungen, die aus verschiedenartigen Gütern
zuch verschiedener Tarifklassen gebildet sind, tinden die bezannten
Vorschriften des Allgemeinen Gütertarifs Deutsche
deichsbahn — Saarbahnen, wie sie daselbst für die Reichsyähnstreckem
angeführt sind, Anwendung. Die Nebenzebühren
werden für die Reichsbahnstrecke nach dem Nebenzebührentarif
des Deutschen FEisenbahn-Gütertarits, Teil I,
Abteilung B, und für die Saarbahnstrecke nach dem Nebenzebührentarif
des Cütertarifs der Saarbahnen, Teil HILL he:
rechnet.
Sondertarif Nr. 1
für
Zisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren sowie Fahrzeuge
Er zerfällt im folgende vier Abteilungen:
Abteilung I: für den Verkehr zwischen allen Reichsbahnund
Saarbahnstationen;
\bteilung Il: für .den Verkehr von bestimmten Saarbahnstationen
nach bestimmten ostpreußischen Stationen;
\bteilung III: für den Verkehr von bestimmten Saarbahnstationen:
a) mach deutschen Seewerften-Stationen:
b nach deutschen Binnenwerften-Stationen;
Abteilung IV: für den Verkehr von bestimmten Saarbahnstationen
nach bestimmten deutschen Umschlagstationer
zur Ausfuhr, und zwar:
a) nach Oesterreich, der Tschechoslowakei und Ungarn:
b) nach Südslawien, Bulgarien und weiter.
Das gemeinsame Warenverzeichnis zu ‚den Abteilungen
I—IV des vorgenannten Sondertarifs entspricht im allgemeinen
der Gütereinteilung des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs
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