Rückfahrkarten nach Paris sind gleichmäßig bis zum 29. die mit dem Siegel des Direktionsausschusses der Ausstellung
Juni einschließlich gültig; eine weitere Verlängerung der md mit der Unterschrift des Präsidenten oder der an dessen
Gültigkeitsdauer dieser Karten ist nicht gestattet. Stelle zur Unterschrift bestimmten Person versehen sein muß,
Um dieser Vergünstigung teilhaftig zu werden, haben sich Diese Bescheinigungen sind gültig auf der Hinfahrt bis
die Interessenten als Aussteller oder Angestellte eines Aus-_ 29, Mai dieses Jahres einschließlich, auf der Rückfahrt vom
;tellers durch Vorzeigung einer Bescheinigung auszuweisen,” 14. Mai bis 29. Juni dieses Jahres einschließlich.
Rechts- und Steuerfragen.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom
22. April 1927 zur Abänderung der Verordnung
betr. die Einkommensbesteuerung.
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 18 vom 8. Mai 10927.)
Auf Grund des 8 3 Abs, Il der Verordnung vom 22. April
1927 zur Abänderung der Verordnung betr. die Einkommensvesteuerung
(Amtsblatt S. 109) werden die zur Einkommensteuerverordnung
erlassenen Ausführungsbestimmungen wie
folgt geändert:
A. Vorläufige Ausführungsbestimmungen.
Nr. 2214 vom 24. April und Nr. 376 vom 8. August 1924
(Amtsblatt S. 159 bis 212 und 345 bis 371) in der Fassung
‚om 19. Juni 1926 Nr. 352 (Amtsblatt S. 149 bis 158)
Artikel 1.
(Zu 8 1.)
Die Beispiele zu 8 8 (Anhang) erhalten die in der Anlage
‚orgesehene Fassung.
Artikel 2,
(Zu 8 2.)
Art. 6. Abs. I Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
im vorletzten Satze werden die Zahlen
1800 durch 2400,
2400 durch 3000
Artikel 3.
im Art. 13 Abs. II Nr. 4 zu a wird der Schlußsatz von
jen Worten „sondern nur“ ab gestrichen.
Artikel 4.
(Zu 88 2 und 3.)
(1) Im Artikel 63 Abs, III werden die Zahlen
1925 durch 1926,
1200 „ 1800,
1560 „ 2100
arsetzt und folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Veranlagung
für 1927 gelten die Jahrespauschalsätze nur noch für die
+ Monate Januar bis April einschließlich mit 600 bzw.
300 Fr., vom 1. Mai ab dagegen die erhöhten Jahresbeträge
von 2400 Fr. für den Regelfall und von 3000 Fr. für Untertagarbeiter
usw. für die 8 Monate Mai bis Dezember mit
1600 bzw. 2000 Fr.,
sodaß 2200 (= 600 u. 1600) Franken
bzw. 2800 (= 800 u. 2000) Franken
in Abzug zu bringen sind.“
(Il) Im Art. 63 Abs. IV werden. die Zahlen bzw. Worte
720 durch 1080,
von 1926 „ vom 1. Mai 1927.
1925 , 1926,
30 720
arsetzt und folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Veranlagung
für 1927 gilt dieser Jahressatz =nur noch für die
4 Monate Jamuar bis Mai mit 240 Franken, vom 1. Mai ab
dagegen mit dem erhöhten Jahresbetrage von 1080 Franken,
d. h. für die 8 Monate Mai bis Dezember mit 720 Franken,
sn daß 060 Franken in Abzug zu bringen sind.“
B. Vorläufige Ausführungsbestimmungen.
Nr. 28 vom 28. Dezember 1923 zur Durchführung des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn — Durchf.Best. zum Lohnabz.Verf.
— (Amtsblatt 1924 S. 11 bis 15) in der Fassung
vom 19. Jum 1926 (Amtsblatt Seiten 149 bis 158)
Artikel 5.
(Zu 88 1 bis 3.)
(I) Im Art. 3 Abs, II werden die Zahlen
210,— durch 290,—,
30,40 69,60,
8,10 11,60,
2.10 , 2,90, ;
720,— 2 1080,— (unter Nr. 1a),
1800,— ,„ 2400,— (unter Nr. 1b),
2400,— 3000,— ‘unter Unterabs, 2).
WO — 340,—,
RO AN Q71 AN
»rsetzt.
10,40 durch 13,60,
260 3,40,
60,— ”„ 90,—,
1440 21,60,
2,40 »” ‚3,60,
0,60 x 0,90
ersetzt.
(1) Im Art. 8 Abs. IV werden die
210 durch 290,
2520. 3480
Zahlen
rsetzt.
(II) Im Art. 14 werden die Zahlen
1800 durch 2400,
2400 „3000,
720 „1080,
1200 „1800,
1560 „ 2400,
O0 720,
'erner die Worte „rückwirkend vom 1. Januar 1926‘ durch
vom 1. Mai 1927“ ersetzt und der Schlußsatz gestrichen.
Veiterhin wird: Art. 14 durch folgenden Abs. II ergänzt:
„(I) Für das Steuerjahr 1927 gilt als Stichtag für den
Jebergang von den bisherigen zu den vom 1. Mai ab
»rhöhten Abzügen vom Arbeitslohne (8& 57 Abs. Il) der
‚etzte Tag derjenigen Lohnperiode, in die der 1. Mai 1927
Fällt.“
Saarbrücken, den 28. April 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. I. Morize.
Anhang.
Beispiel 1.
(Zu Art. 8 Abs. L.,
Ein Pflichtiger hat erzielt in der Zeit vom:
Il. Januar bis 31. August ein Zinseinkommen
von 4000 Fr.
5. April bis 30. September ein gewerbliches Einkommen
von 15000 Fr.
l. Oktober bis 31. Dezember ein Gehalt (nach
Abzug gemäß 8 6 Abs. I Schlußsatz) vom 5000 Fr.
° Sa.: 21000 Fr.
Abzüge nach 8 6 Abs. II: Zinsen usw. mit 5000 Fr.
Rein-Einkommen 19000 Fr.
Abzüge nach 8 7: für ihn, seine Ehefrau
und 2 Kinder unter 14 Jahren 4320
für eine mittellose Mutter 1080
für wirtschaftliche Belastung nach $& 7
Abs. MI 1000 Sa.: 6400 Fr.
steıerpflichtiges Einkommen 12600 Fr.
Steuersatz 278 Fr.
Die am 30. September erfolgte Aufgabe der gewerblichen
Zinkommensquelle ist ohne Einfluß auf die Berechnung, da
nur das in dem Kalenderjahre und während der Dauer
des Bestehens der subjektiven Steuerpflicht tatsächlich he:
zogene Einkommen in Betracht kommt.
Beispiel 2.
(Zu Art. 8 Abs. Il.)
Ein Steuerpflichtiger zieht am 15. Juni im Saargebiet zu
arwirbt gleichzeitig Grundbesitz und gründet ein Geschäft:
ar hat von dann ab bis Finde Dezember folpendes Reinankommen:
Zinsen
Aus Grundbesitz
Aus Gewerbe
Aus Nebenbeschäftigung (nach Abzug gemäß
8 A Ahs, T Schlußsatz) 2500 Fr.
Sa.: 35000 Fr.
Die Steuerpflicht erstreckt sich auf 7 Monate, die voll
n Ansatz zu bringen sind, so daß auf ein Jahr umgerechne‘
äch ein Einkommen von
12 x 35000 = 60000 Fr. ergibt.
7
Abzüge nach 8 7 wie zum Beispiel 1, jedoch
1mter Weglassung von 10 Fr wegen wirt-